Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 11 vom 7.5.2012 Seite 177 bis 194
Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Dienst Städtebau, Stadtbauwesen, Straßenwesen |
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zugehörige Anlagen : |
Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Dienst Städtebau, Stadtbauwesen, Straßenwesen
20301
Erste
Verordnung zur Änderung
der Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Dienst
Städtebau, Stadtbauwesen, Straßenwesen
Vom
18. April 2012
Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium verordnet:
Artikel
1
Die Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Dienst Städtebau, Stadtbauwesen, Straßenwesen vom 3. Juni 2009 (GV. NRW. S. 400) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „im Städtebau, Stadtbauwesen und Straßenwesen“ gestrichen.
2. Die Kurzbezeichnung und die Abkürzung werden wie folgt neu gefasst:
„Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst - VAPhbD“.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Nordrhein-Westfalen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 und 5 werden angefügt:
„4. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Hochbau im Lande Nordrhein-Westfalen,
5. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung im Lande Nordrhein-Westfalen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1-3“ durch die Angabe „Nummer 1 bis 5“ ersetzt.
bb) In Satz 1 Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Studienangebot“ die Wörter „abgelegt hat“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Bauingenieurwesens“ der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 und 5 werden angefügt:
„4. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Hochbau ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Architektur oder des Bauingenieurwesens,
5. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik. Anerkannt werden können auch Fachrichtungen, deren Vordiplome auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik oder Werkstofftechnik für die Fachrichtungen Maschinenbau oder Elektrotechnik gegenseitig anzuerkennen sind.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Einstellungsbehörde für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 genannten Laufbahnen ist das für Bauen und Verkehr zuständige Ministerium oder eine von diesem Ministerium beauftragte Dienststelle.“
b) Absatz 1 Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Einstellungsbehörde für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Laufbahnen ist das Finanzministerium oder eine vom Finanzministerium beauftragte Dienststelle.“
c) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3. die Zeugnisse über einen Abschluss gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 5,“.
d) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:
„5. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Diplom- oder Masterprüfung.“
e) Absatz 2 Nummer 6 wird aufgehoben.
5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Laufbahnen ist Ausbildungsbehörde der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen.“
b) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
6. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Laufbahnen gelten die Absätze 1 und 2 nur für Arbeitsgemeinschaften, zu denen die Ausbildungsbehörde einzeln abordnet.“
7. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Diese bestellt zur Ausbildungsleitung in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und zur Ausbildungskoordination in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine geeignete Person, welche durch die Große Staatsprüfung die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst erworben hat.“
8. In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Beurteilung“ die Angabe „(nach dem Muster der Anlage 2)“ eingefügt.
9. In § 12 Satz 1 Buchstabe c wird die Angabe „(§ 16 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 16)“ und die Angabe „(§ 25 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 24 Absatz 2)“ ersetzt.
10. In § 14 Absatz 6 wird der Satz 4 aufgehoben.
11. In § 22 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
12. In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 22 Abs. 5a Nummer 1.)“ durch die Angabe „(§ 22 Absatz 5 Nummer 1)" ersetzt.
13. In § 28 wird nach dem Wort „Referendare“ die Angabe „nach den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Laufbahnen“ eingefügt.
14. Die Anlagen 1, 4 und 5 werden durch die neuen Anlagen 1, 4 und 5 ersetzt (s. Anlage).
Artikel
2
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 18. April 2012
Der
Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Harry K. V o i g t s b e r g e r
GV. NRW. 2012 S. 178