Verordnung über die Registerkonzentration und die maschinelle Führung der Register (Register-VO)
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Verordnung über die Registerkonzentration und die
maschinelle Führung der Register
(Register-VO)
Vom 28. April
2006
Auf Grund des § 8a Abs. 1 Satz 1, des §
8a Abs. 5 und des § 9a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) vom 10. Mai 1897
(RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen vom 3. August 2005
(BGBl. I S. 2267), des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über
Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3846, 3850), des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt
geändert durch das Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für
Telekommunikation (ERJuKoG) vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3422, 3423), des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nrn.
1 und 2, § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S.
771), zuletzt geändert durch Artikel 4c des Gesetzes zur Neuorganisation der
Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.
September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2819), sowie des § 55 Abs. 2, § 55a Abs. 1
Satz 1, § 55a Abs. 6 Satz 2 und § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl.
I S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur
Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970/2012),
in Verbindung mit Artikel I §§ 1 bis 4 der Register-Delegations-VO
vom 11. Februar 2003 (GV. NRW. S. 76) und § 1 der Verordnung über die
Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 6.
Juli 1960 (GV. NRW. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom
18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird verordnet:
§ 1
Konzentration
(1) Die Führung des
Handelsregisters wird den in der Anlage
1 zu dieser Verordnung aufgeführten Gerichten für die jeweils aufgeführten
Amtsgerichtsbezirke übertragen.
(2) Die Führung des
Vereinsregisters wird den in der Anlage
2 zu dieser Verordnung aufgeführten Gerichten für die jeweils aufgeführten
Amtsgerichtsbezirke übertragen.
(3) Die Führung des
Partnerschaftsregisters für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen
wird dem Amtsgericht Essen übertragen.
§ 2
Maschinelle Führung der Register
(1) Das Handels- und das
Genossenschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse
werden in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.
(2) Bei den in der Anlage 3 zu dieser Verordnung
aufgeführten Amtsgerichten werden das Vereinsregister sowie die zu seiner
Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte
Datei geführt.
(3) Bei dem Amtsgericht
Essen wird das Partnerschaftsregister einschließlich der zu seiner Führung
erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei
geführt.
§ 3
Anlegung des maschinell geführten Registers
(1) Das maschinell geführte
Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister wird durch Umschreibung angelegt.
(2) Die einzelnen maschinell
geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in
Papierform geführten Registerblätter.
(3) Die Anlegung des
maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch
durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen.
§ 4
Abrufverfahren
Die Durchführung und
Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus
den maschinell geführten Registern nach § 79 Abs. 5 BGB und § 9a Abs. 4 HGB
auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 GenG und §
5 Abs. 2 PartGG einschließlich der Erhebung von
Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren wird dem Amtsgericht
Hagen zugewiesen.
§ 5
Datenverarbeitung im Auftrag
Die Datenverarbeitung im
Auftrag des zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen des Gemeinsamen
Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit §
147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1, § 160b Abs. 1 Satz 2 FGG, § 55a Abs. 6
BGB).
§ 6
Ersatzregister
(1) Ist die Vornahme von
Eintragungen in das maschinell geführte Register nicht nur vorübergehend nicht
möglich und wird der Geschäftsbetrieb dadurch erheblich beeinträchtigt, so
sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem
Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden. Die Entscheidung, ob die
Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, trifft der Vorstand des Gerichts.
(2) Nach Wiederherstellung
der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell
geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische
Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.
§ 7
Übermittlung von Daten des maschinell geführten
Registers an andere Amtsgerichte
Soweit die Register bei den
Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden,
können die Daten an andere Amtsgerichte übermittelt werden, sofern die
technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
§ 8
Einsicht und Erteilung von Ausdrucken
Die nach § 7 übermittelten
Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur
Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten.
§ 9
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht,
Aufhebung von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung
bis zum 31. Dezember 2011 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser
Verordnung.
(2) Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung zur Übertragung
der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte (Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 7. November 2001 (GV. NRW. S. 798),
2. die Verordnung zur
Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte;
Erste Änderung der Dekonzentration (Erste Änderungs-VO
zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 3. Mai 2002 (GV. NRW. S. 152),
3. die Verordnung zur
Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte;
Zweite Änderung der Dekonzentration (Zweite Änderungs-VO
zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 8. Juli 2002 (GV. NRW. S. 330),
4. die Verordnung zur
Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte;
Dritte Änderung der Dekonzentration (Dritte Änderungs-VO
zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 23. Juli 2002 (GV. NRW. S. 378),
5. die Verordnung zur
Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte;
Vierte Änderung der Dekonzentration (Vierte Änderungs-VO
zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 28. August 2002 (GV. NRW. S. 445),
6. die Verordnung zur
Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte;
Fünfte Änderung der Dekonzentration (Fünfte Änderungs-VO
zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 19.
Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 15),
7. die Verordnung zur
Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte;
Sechste Änderung der Dekonzentration (Sechste Änderungs-VO
zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 6. April 2003 (GV. NRW. S. 234),
8. die Verordnung zur
Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte;
Siebte Änderung der Dekonzentration (Siebte Änderungs-VO
zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 26. August 2003 (GV. NRW. S. 545),
9. die Verordnung zur
Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte;
Achte Änderung der Dekonzentration (Achte Änderungs-VO
zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 24.
Oktober 2003 (GV. NRW. S. 617),
10. die Verordnung zur
Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte;
Neunte Änderung der Dekonzentration (Neunte Änderungs-VO
zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 5.
Dezember 2003 (GV. NRW. S. 753),
11. die Verordnung zur
Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte;
Zehnte Änderung der Dekonzentration (Zehnte Änderungs-VO
zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 9.
Februar 2004 (GV. NRW. S. 109),
12. die Verordnung zur
Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte;
Elfte Änderung der Dekonzentration (Elfte Änderungs-VO
zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 29. März 2004 (GV. NRW. S. 200),
13. die Verordnung über die
Registerkonzentration und die maschinelle Führung der Register (Register-VO) vom 10. April 2003 (GV. NRW. S. 234), zuletzt
geändert durch Artikel 76 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351).
Düsseldorf, den 28. April
2006
Die
Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
RoswithaM ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Anlage
1
Anlage 2
Anlage 3
GV. NRW. 2006 S. 178
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