Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 13 vom 18.6.2012 Seite 205 bis 218
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2012 |
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2012
2022
Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2012
Vom 30. Mai 2012
1. Haushaltssatzung
Auf Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss vom 1. März 2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und die zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 2.642.419.362 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.663.698.362 EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.620.673.418 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.648.479.502 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 72.777.564 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 55.280.479 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2012 zur Finanzierung von Investitionsauszahlungen erforderlich ist, wird auf 12.206.600 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der im Haushaltsjahr 2012 zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 52.053.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 21.279.000 EUR festgesetzt.
Die allgemeine Rücklage wird zum Ausgleich des Ergebnisplanes nicht verringert.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die im Haushaltsjahr 2012 zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 600.000.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 16,1% der für das Haushaltsjahr 2012 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben.
§ 7
1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber und Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.
Münster, den 1. März 2012
Dieter G e b h a r d
Vorsitzender der 13. Landschaftsversammlung
Dr. Wolfgang K i r s c h
Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe und
Schriftführer der 13. Landschaftsversammlung
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 1. März 2012 angezeigt worden.
Mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2012 wird die Umlageerhöhung genehmigt.
Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gemäß § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Landeshaus, Münster, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, Block D, Zimmer-Nr. 216, verfügbar gehalten, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 30. Mai 2012
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Dr. Wolfgang K i r s c h
GV. NRW. 2012 S. 207