Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 12 vom 29.5.2006 Seite 183 bis 210
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 und Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsstrukturgesetz 2006) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 und Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsstrukturgesetz 2006)
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Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2006
und
Gesetz
zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze
(Haushaltsstrukturgesetz 2006)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2006
(Haushaltsgesetz 2006)
Feststellung des Haushaltsplans
Feststellung des Haushaltsplans
Besondere Regelungen zu den Einnahmen
Kreditmittel
Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der
Ausgaben des Haushaltsplans 2006 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von
5.736.710.000 EUR aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der
Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den
gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur
Tilgung von im Haushaltsjahr 2006 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich
aus Nummer 4.21 der Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das
Finanzministerium über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen
Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner
insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit
und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge
überschreiten.
Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium
auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von
Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen
Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen
für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 2.000.000.000 EUR nicht
überschreiten. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, die Zins-
oder Währungsrisiken verringern oder ganz ausschließen.
Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Kassenverstärkungskredite
Ermächtigung zur Veräußerung
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums das Materialprüfungsamt –
Nordrhein-Westfalen – auch einschließlich des seinem Betrieb dienenden
Grundvermögens – zu veräußern. Die Ermächtigung umfasst auch die Ausgliederung
gemäß § 168 Umwandlungsgesetz. Für den Fall einer Rückkehr der Beschäftigten in
den Landesdienst nach einem Arbeitsplatzverlust infolge Insolvenz oder
Betriebsschließung – auch bei nachgelagerter
Veräußerung des aus dem Materialprüfungsamt entstandenen Betriebes oder
Betriebsteils an Dritte – oder bei erheblicher räumlicher Verlagerung des
Betriebes wird das Finanzministerium ermächtigt, die Beschäftigten über die
Personalagentur in alle Geschäftsbereiche des Landes auf freie und besetzbare
Planstellen und Stellen zu vermitteln oder auf im Vollzug einzurichtende
Leerstellen zu übernehmen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen werden ermächtigt,
mit Zustimmung des Finanzministeriums die Kurklinik Eggeland – auch
einschließlich des ihrem Betrieb dienenden Grundvermögens - zu einem nach dem
Ertragswertverfahren ermittelten Wert unter Berücksichtigung der vom Erwerber
zu übernehmenden Lasten zu veräußern.
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Planstellen/Stellen
Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte sind
verbindlich. Von der Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete
Beamtinnen/Beamte ausgenommen. Im Übrigen können bis zu 10 vom Hundert der im
Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen
der nächsthöheren Wertigkeit derselben Laufbahngruppe
umgewandelt werden, soweit andere rechtliche Regelungen dem nicht
entgegenstehen.
Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter werden in
den Erläuterungen abweichend von § 17 Abs. 6 Landeshaushaltsordnung in Gruppen
ausgewiesen. Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 429
ausgewiesenen Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter sind
hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich.
Die Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter der
Landesbetriebe, Sondervermögen, Fachbereiche Medizin, Universitätsklinika sowie
in Globalhaushalten sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich. Eine
Überschreitung ist möglich, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer
Erhöhung des Zuführungsbetrages oder Absenkung des Abführungsbetrages gegenüber
dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt.
Mit Einwilligung des Finanzministeriums können zusätzliche
Planstellen/Stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw)
eingerichtet werden, soweit die Mittel in voller Höhe von Dritten zur Verfügung
gestellt werden. Der kw-Vermerk wird wirksam, wenn
die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Mit Einwilligung des
Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können
zusätzliche Stellen für beamtete Hilfskräfte, Angestellte und
Arbeiterinnen/Arbeiter eingerichtet werden.
Die Ressorts werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt,
Leerstellen einzurichten.
Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts-
und Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf
die nächstjährigen Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt
werden.
Mit Einwilligung des Finanzministeriums können in
begründeten Einzelfällen abweichend von § 50 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung
Planstellen und Stellen sowie die entsprechenden Mittel von einer Verwaltung in
eine andere umgesetzt werden.
Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen
Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen
Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen
Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Abweichend von §
17 Abs. 5 Satz 4 Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete auf mehreren
Planstellen geführt werden.
Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung können in den
Kapiteln 05 300 bis 05 410 mit Einwilligung des Finanzministeriums Planstellen
der jeweiligen Eingangsämter schulformübergreifend in
Anspruch genommen und auch in Planstellen der Eingangsämter
der nächsthöheren Laufbahngruppe umgewandelt werden.
Von den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und
Stellen sind 200 zur Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen
im Sinne von § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch zu verwenden. Soweit die
Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt ist,
werden mit Zustimmung des Finanzministeriums in diesem Umfang Planstellen und
Stellen in den im Geschäftsbereich des Innenministeriums zu etatisierenden
Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls umgewandelt. Die 200 Planstellen und
Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf:
Das Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsrechtliche
Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Tarifvertragsrecht, an
das Besoldungsrecht oder an andere den Personalhaushalt betreffende gesetzliche
Bestimmungen ergeben, insbesondere Stellenpläne und Stellenübersichten zu
ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln und Ausgaben zu sperren.
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise
über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 4 und 5 zu den
Stichtagen 30. Juni und 30. September.
Personalausgaben
Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 sind innerhalb der
einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen und – mit Einwilligung des
Finanzministeriums – auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 441 und 446 sind innerhalb
des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 412 und
443, der Obergruppe 45, der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppen 529 und 531)
und der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Ausgaben der
Gruppen 422, 427 und 429 innerhalb desselben Kapitels überschritten werden.
Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 sind übertragbar.
In Höhe von 75 vom Hundert der Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen
für Besoldungs- und Tariferhöhungen sowie der Verstärkung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen können Ausgabereste gebildet werden. Sie sind
abweichend von § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung zeitlich unbeschränkt
verfügbar.
In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus
Ein automatisierter Abruf der beim Landesamt für Besoldung
und Versorgung gespeicherten Bezügedaten sowie deren
Weiterverarbeitung sind – soweit erforderlich – zu Zwecken der ab 1. Januar
2006 eingeführten Personalausgabenbudgetierung
zulässig. Die Bezügedaten sind unverzüglich zu
löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden, spätestens
jedoch nach Ablauf eines Jahres. Diese Regelungen gelten für die
Globalhaushalte der Hochschulen entsprechend.
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise
über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 bis 3 zu den
Stichtagen 30. Juni und 30. September.
Stellenbesetzungssperre
kw-Vermerke
Abweichend von der in den jeweiligen Kapiteln der
Haushaltspläne vorgenommenen Spezifizierung der kw-Vermerke
ist ein kw-Vermerk auch dann zu realisieren, wenn
eine andere Stelle derselben Laufbahngruppe oder der vergleichbaren Stellen für
Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter frei wird.
Von der Realisierung von kw-Vermerken,
die aufgrund der Stellenkürzung in Höhe von 1,5 vom Hundert ausgebracht wurden,
sind Planstellen und Stellen ausgenommen, die mit dem zweiten Nachtrag zu dem
Haushaltsplan 2005 oder mit dem Haushaltsplan 2006 neu eingerichtet worden
sind. Das Finanzministerium kann weitere Ausnahmen von der Pflicht zur
Realisierung von kw-Vermerken zulassen.
Vor jeder Inanspruchnahme einer besetzbaren Planstelle oder
Stelle ist, mit Ausnahme der Fälle des § 8 Sätze 3 bis 5, durch die
Personalagentur zu prüfen, ob diese Planstelle oder Stelle mit einer
Stelleninhaberin/einem Stelleninhaber einer mit kw-Vermerken
belasteten Verwaltung besetzt werden kann. Bei Vorliegen der Voraussetzungen
ist dieser/diesem Beschäftigten die Stelle zu übertragen.
Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von
Sachausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Mit Einwilligung des Finanzministeriums sind innerhalb der
einzelnen Kapitel die veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis
527 und 546 sowie 547 der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig
deckungsfähig.
Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang
mit der Einrichtung von Zusatzjobs im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch fließen den Ausgaben bei Titeln der Gruppe 681 zu (§ 17 Abs. 3
Landeshaushaltsordnung). Die Ausgaben dürfen vor Eingang der aufkommenden
Einnahmen geleistet werden, wenn die Förderzusage der Bundesagentur für Arbeit
vorliegt.
Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Soweit der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung
ausschließt oder vom Bund genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das
Finanzministerium aufgrund des Strukturhilfegesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2358) veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
andere förderungsfähige Zwecke umsetzen. Gemäß § 38 Abs. 1
Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bewilligungen für
Strukturhilfemaßnahmen mit Fälligkeiten in künftigen Haushaltsjahren aus den
übertragenen Ausgaberesten ausgesprochen werden.
Das Finanzministerium wird für den Fall der Deckung des
Raumbedarfs des Landes durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen
Investoren, durch Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen, die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
(Teilbeträge) in der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu
einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Globalhaushalten im
Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 – oder 821 im selben Kapitel
umzusetzen. Dasselbe gilt für eine Umsetzung der bei Kapitel 20 020 Titel 821
70 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im
jeweiligen Einzelplan ausgebrachten Titel der Hauptgruppe 7 oder Gruppe 891 für
Generalübernehmer-/Generalunternehmermaßnahmen oder der Gruppe 518 – bei Globalhaushalten
im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 – oder 821 für die in Satz 1
genannten Erwerbsmaßnahmen.
Das Finanzministerium wird zur Realisierung neuer Miet- und
Baumaßnahmen zwecks Deckung des Raumbedarfs des Landes ermächtigt, die bei
Kapitel 20 020 Titel 799 75 veranschlagten Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten
oder dort von ihm noch einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei
Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 –, der Hauptgruppe
7 oder der Gruppe 891 umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1
umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung
des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten
zulässig.
Das Finanzministerium wird zur Durchführung von Public
Private Partnerships (PPP-Projekten) ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe
546 oder 823 im selben Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach
Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der
Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen
Fälligkeiten zulässig.
Das Finanzministerium wird zur Übertragung der finanziellen
Abwicklung bzw. Durchführung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Festtitel 546 05
im selben Einzelplan umzusetzen. Verpflichtungsermächtigungen können darüber
hinaus auch aus dem Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 546 05 in die
Einzelpläne umgesetzt werden.
Ausgleichsabgabe
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen
Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes
des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind
aufgrund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land
Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 Landeshaushaltsordnung wird
zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte
ADV-Betriebs- und Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische
Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit
besteht. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung
bleiben hiervon unberührt.
Weiterbildungsgesetz
Gemäß § 13 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), zuletzt geändert durch §
129 Nr. 4 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), werden
folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 Weiterbildungsgesetz wird der
Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag auf 16,90 EUR festgesetzt.
Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von
Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.
Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Abs. 4 Weiterbildungsgesetz
im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel bzw. des gemäß § 16
Abs. 5 Weiterbildungsgesetz für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags
umfasst den gemäß § 12 Abs. 3 Haushaltsgesetz 2002 vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876) möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß § 13 Weiterbildungsgesetz
zu zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Abs. 5 Weiterbildungsgesetz
maßgebliche Höchstförderbetrag werden um einen Konsolidierungsbeitrag von 20
vom Hundert reduziert.
Landesschuldbuch
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften für
Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und
Forstwirtschaft bis zu 900.000.000 EUR zu übernehmen.
Zur Übernahme von Bürgschaften aufgrund der Ermächtigung in
Absatz 1 bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des
Landtags; sie gilt für Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und
Finanzausschuss des Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land-
und Forstwirtschaft, RdErl. D. Finanzministers vom
11. August 1988 (MBl. NRW. S. 1314), zuletzt geändert
durch RdErl. D. Finanzministeriums vom 16. Januar
2002 (MBl. NRW. S. 335), als allgemein erteilt. Der
Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist zu informieren, wenn die
Ablehnung eines Bürgschaftsantrags von über 2.500.000 EUR beabsichtigt ist.
Die Bürgschaften gemäß Absatz 1 dürfen nur für Kredite
übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem
wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten
Zahlungstermine erwartet werden kann. Das Finanzministerium kann davon
Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur
Stützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts-
und Finanzausschuss des Landtags ist darüber unverzüglich zu unterrichten.
Bürgschaften für Beteiligungen des Landes
Bürgschaften für besondere Beteiligungen des Landes
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rückbürgschaften
zugunsten der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbH, Köln, bis zu 5.000.000
EUR zu übernehmen.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und
Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH –
Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu 100.000.000 EUR zu übernehmen.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften
zugunsten der NRW.BANK gemäß § 11 Abs. 2 Wohnungsbauförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212) für
Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5.000.000 EUR, zur Förderung
von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von
Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 230.000.000 EUR zu
übernehmen.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK
den Wert der Beteiligung der NRW.BANK an der WestLB
AG, Düsseldorf und Münster, bis zu einer Höhe von 2.487.321.300 EUR zu
garantieren.
Gewährleistungen
Der Ministerpräsident und das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand
und Energie sowie das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz werden ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium im Rahmen von Vereinbarungen zum EU-Programm INTERREG III C
zu verpflichten, für die Jahre 2004 bis 2007 Gewährleistungen in ihrer
Eigenschaft als Projektträger gegenüber der EU-Kommission bis zu einem Betrag
von bis zu 1.300.000 EUR durch den Ministerpräsidenten und bis zu 2.000.000 EUR
durch das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie sowie 4.500.000
EUR durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zu übernehmen. Ferner wird der Ministerpräsident ermächtigt,
sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen von Vereinbarungen zum
EU-Programm INTERREG III C zu verpflichten, für die Jahre 2004 bis 2007
Gewährleistungen für die im Rahmen dieses Förderbereichs als Projektträger
agierende Projekt Ruhr GmbH, Essen, bis zu einem Betrag von 100.000 EUR zu
übernehmen.
Für angestellte Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen nach
§ 105 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) übernimmt das Land
Nordrhein-Westfalen unter Bezug auf § 8a Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996
(BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des
Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer
der Finanzierung nach den §§ 105 bis 115 Schulgesetz NRW auf Grund einer
Altersteilzeitvereinbarung im Sinne von § 2 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz
entstehen.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, zugunsten der
Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, und zugunsten der Arbeitsgemeinschaft
Versuchs-Reaktor (AVR) GmbH, Jülich, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes
nach § 14 Abs. 2 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985
(BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August
2005 (BGBl. I S. 2365), sowie nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 bis 6
Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S.
220), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl.
I S. 2365, 2405), zu übernehmen. Diese Gewährleistungsverpflichtungen sind
gegenüber der Forschungszentrum Jülich GmbH auf bis zu 10 vom Hundert des zur
Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens bis zu
201.000.000 EUR und gegenüber der AVR GmbH auf bis zu 30 vom Hundert des zur
Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens jedoch bis
2.708.700 EUR begrenzt.
Garantien
Der Ministerpräsident wird ermächtigt,
Das Ministerium für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt,
Das Finanzministerium wird
ermächtigt,
Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen
Weitere Ermächtigungen
Weitere Ermächtigungen
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Förderung des Naturschutzes in
Gebieten gemäß § 48c Abs. 1 und 5 Landschaftsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch
Artikel I des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35), sowie in
Wäldern entsprechend den der Europäischen Union gemeldeten fachlichen Zielen
Verträge mit privaten oder kommunalen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern im
Haushaltsjahr 2006 abzuschließen. Die Verträge haben eine maximale Laufzeit von
20 Jahren und dürfen über diesen Zeitraum ein Haushaltsmittelvolumen von
insgesamt 25.000.000 EUR nicht überschreiten.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von
Grundstücken aus Haushaltsmitteln bei Kapitel 14 500 Titel 821 10 die auf
diesen Grundstücken ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis
zur Höhe von 25.500.000 EUR zu übernehmen.
Das Ministerium für Bauen und Verkehr wird ermächtigt,
Haushaltsentwicklung
Produkthaushalte
Die Landesregierung erprobt in von ihr zu bestimmenden
Bereichen Produkthaushalte auf der Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung
sowie einer Ergebnis-Budgetierung.
In den von der Landesregierung gemäß Absatz 1 bestimmten
Bereichen sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit
Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch
zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den
Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln
der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe
der Mehreinnahmen geleistet werden. Die Ausgaben bei den Titeln der
Hauptgruppen 4 und 5 sind übertragbar. In der Höhe von 75 vom Hundert der nach
Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben dürfen
Ausgabereste bei den jeweiligen Titeln gebildet werden. Sie sind abweichend von
§ 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung zeitlich unbeschränkt verfügbar.
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des
öffentlichen Rechts,
Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes
Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) wird ermächtigt, zur Deckung der
eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur Höhe von 240.660.000 EUR
aufzunehmen. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, dem BLB NRW
für Investitionen, die nicht zu einer über die veranschlagten
Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren Mietbelastung im
Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren Abwicklung
schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur Höhe von
190.000.000 EUR zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für
eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen
Betrag überschreitet.
Abweichend von § 38 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung bedarf es
zum Abschluss von Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die
Summe der bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 – bei Globalhaushalten im
Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 – veranschlagten Ausgabemittel
ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in künftigen
Haushaltsjahren abzudecken. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung
des Finanzministeriums.
Einnahmen aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter
Gebäude, die über den im jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen,
dürfen für Mehrausgaben – mit Ausnahme von Personalausgaben – herangezogen
werden.
Die bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch
für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.
Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich
Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Hochschulen zu
gestatten, von diesen angemietete unbebaute und bebaute Grundstücke den
Studentenwerken – Anstalten des öffentlichen Rechts – unentgeltlich oder
verbilligt zu überlassen.
Abweichend von § 63 Abs. 3 und 4 Landeshaushaltsordnung wird
zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, die bisher den Medizinischen
Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet sind, unentgeltlich auf die in
Anstalten des öffentlichen Rechts umgebildeten Klinika der Hochschulen
übertragen oder diesen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.
Besondere Regelungen für Zuwendungen und
die fachbezogene Pauschale für Gemeinden und Gemeindeverbände
Zuwendungen
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im
Sinne von § 23 Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der
Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts-
oder Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers von der
Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und
Wirtschaftsplänen, die vom Finanzministerium der Veranschlagung der Ausgabe für
die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre
dessen Einwilligung.
Für Zuwendungsverfahren, auf die das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch
anzuwenden ist, gelten die Regelungen der §§ 49 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die
Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ihre/seine Beschäftigten nicht
besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes;
vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine
günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind.
Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die
Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers überwiegend
aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Finanzministerium
kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Sind vergleichbare
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Zustimmung
des Finanzministeriums zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages
erforderlich. Dieser Absatz gilt nicht für die in Anstalten des öffentlichen
Rechts umgewandelten Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen.
Fachbezogene Pauschale
Zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale
Selbstverwaltung werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die
Durchführung bestimmter Aufgaben veranschlagte Mittel in pauschalierter Form
zur Verfügung gestellt (fachbezogene Pauschale). Die Pauschalmittel werden
insbesondere zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik
gewährt.
Die fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren
Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden
und Gemeindeverbände verteilt. § 41 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
Die Pauschalmittel werden den Gemeinden und
Gemeindeverbänden ohne Antrag zu festgelegten Terminen ausgezahlt. Die
Gemeinden und Gemeindeverbände haben die gewährten Pauschalmittel in dem
jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände weisen den Einsatz der
Pauschalmittel nach Abschluss des Haushaltsjahres unverzüglich durch
rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis
listenmäßig je Aufgabenbereich oder entsprechend der
verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den
betreffenden Abschnitten oder Unterabschnitten der Jahresrechnung zu führen.
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nicht verbrauchte
oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres
unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß
zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu
verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der
Gemeinde oder des Gemeindeverbandes aufrechnen. Die aus der Feuerschutzsteuer gewährte
Investitionspauschale ist abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen. Nicht
verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel sind für
Investitionsausgaben im Feuerschutz in den Folgejahren zu verwenden.
Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt,
treten alle insoweit bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft.
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Gemeinden und
Gemeindeverbänden zu prüfen, ob die fachbezogenen Pauschalen bestimmungsgemäß
verwendet wurden. Leiten die Gemeinden oder Gemeindeverbände die fachbezogenen
Pauschalen an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen
prüfen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.
Schlussvorschriften
Weitergeltung
Gesetz
zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze
(Haushaltsbegleitgesetz 2006)
§ 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes
(Kostensatzverordnung zum Personenbeförderungsgesetz – PBefKostenV NRW)
26,05 Euro-Cent,
20,36 Euro-Cent,
17,16 Euro-Cent,
12,96 Euro-Cent.
nach § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
(Kostensatzverordnung zum Allgemeinen Eisenbahngesetz – AEKostenV)
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des in Nummer8 geänderten
Landesforstgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen neu
bekannt machen.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 1
In-Kraft-Treten des Haushaltsgesetzes 2006
In-Kraft-Treten des Haushaltsbegleitgesetzes 2006
Artikel 2 tritt wie folgt in Kraft:
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2006
Nordrhein-Westfalen
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
zugleich
für den Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Christa T h o b e n
für Schule und Weiterbildung
für Bauen und Verkehr
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
für Bundes- und Europaangelegenheiten
zugleich
für den Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
GV. NRW. 2006 S. 197