Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 12 vom 29.5.2006 Seite 183 bis 210

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 und Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsstrukturgesetz 2006)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 und Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsstrukturgesetz 2006)

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Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2006
und
Gesetz
zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze
(Haushaltsstrukturgesetz 2006)

 

Vom 23. Mai 2006

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Artikel 1

 

Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2006
(Haushaltsgesetz 2006)

 

Abschnitt 1
Feststellung des Haushaltsplans

 

§ 1
Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 wird in Einnahme und Ausgabe auf 48.427.548.300 EUR festgestellt.

 

Abschnitt 2
Besondere Regelungen zu den Einnahmen

 

§ 2
Kreditmittel

(1) Kreditermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2006 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von 5.736.710.000 EUR aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

 

(2) Umfang der Kreditermächtigung

Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2006 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 4.21 der Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das Finanzministerium über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen

1. zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und

2. zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2005 aufgenommenen kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2006 fällig werden,

soweit diese über die in der Finanzierungsübersicht ausgewiesenen Beträge hinausgehen.

 

(3) Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen

Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.

 

(4) Besondere Kreditgeschäfte

Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 2.000.000.000 EUR nicht überschreiten. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern oder ganz ausschließen.

 

§ 3
Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2315), über den im § 2 dieses Gesetzes festgesetzten Höchstbetrag hinaus weitere Kreditmittel mit einem Erlös bis zum Höchstbetrag von 255.000.000 EUR aufzunehmen oder entsprechende Einnahmereste zu bilden. Das Finanzministerium kann ferner zulassen, dass Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 dieses Gesetzes, die bis zum Schluss eines Haushaltsjahres nicht geleistet worden sind, als Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

 

§ 4
Kassenverstärkungskredite

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

 

§ 5
Ermächtigung zur Veräußerung

(1) Materialprüfungsamt

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums das Materialprüfungsamt – Nordrhein-Westfalen – auch einschließlich des seinem Betrieb dienenden Grundvermögens – zu veräußern. Die Ermächtigung umfasst auch die Ausgliederung gemäß § 168 Umwandlungsgesetz. Für den Fall einer Rückkehr der Beschäftigten in den Landesdienst nach einem Arbeitsplatzverlust infolge Insolvenz oder Betriebsschließung – auch bei nachgelagerter Veräußerung des aus dem Materialprüfungsamt entstandenen Betriebes oder Betriebsteils an Dritte – oder bei erheblicher räumlicher Verlagerung des Betriebes wird das Finanzministerium ermächtigt, die Beschäftigten über die Personalagentur in alle Geschäftsbereiche des Landes auf freie und besetzbare Planstellen und Stellen zu vermitteln oder auf im Vollzug einzurichtende Leerstellen zu übernehmen.

 

(2) Kurklinik Eggeland

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen werden ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums die Kurklinik Eggeland – auch einschließlich des ihrem Betrieb dienenden Grundvermögens - zu einem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Wert unter Berücksichtigung der vom Erwerber zu übernehmenden Lasten zu veräußern.

 

Abschnitt 3
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

 

§ 6
Planstellen/Stellen

(1) Verbindlichkeit von Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte

Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte sind verbindlich. Von der Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamtinnen/Beamte ausgenommen. Im Übrigen können bis zu 10 vom Hundert der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Wertigkeit derselben Laufbahngruppe umgewandelt werden, soweit andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

 

(2) Verbindlichkeit von Stellen

Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter werden in den Erläuterungen abweichend von § 17 Abs. 6 Landeshaushaltsordnung in Gruppen ausgewiesen. Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 429 ausgewiesenen Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich.

 

(3) Verbindlichkeit von Stellen in ausgegliederten Bereichen

Die Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter der Landesbetriebe, Sondervermögen, Fachbereiche Medizin, Universitätsklinika sowie in Globalhaushalten sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich. Eine Überschreitung ist möglich, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrages oder Absenkung des Abführungsbetrages gegenüber dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt.

 

(4) Einrichtung zusätzlicher Planstellen/Stellen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können zusätzliche Planstellen/Stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) eingerichtet werden, soweit die Mittel in voller Höhe von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der kw-Vermerk wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können zusätzliche Stellen für beamtete Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter eingerichtet werden.

 

(5) Leerstellen

Die Ressorts werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, Leerstellen einzurichten.

 

(6) Einstellungszusagen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt werden.

 

(7) Umsetzungen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Einzelfällen abweichend von § 50 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung Planstellen und Stellen sowie die entsprechenden Mittel von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.

 

(8) Stellenführung

Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 4 Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete auf mehreren Planstellen geführt werden.

 

(9) Schulformübergreifende Inanspruchnahme von Planstellen

Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung können in den Kapiteln 05 300 bis 05 410 mit Einwilligung des Finanzministeriums Planstellen der jeweiligen Eingangsämter schulformübergreifend in Anspruch genommen und auch in Planstellen der Eingangsämter der nächsthöheren Laufbahngruppe umgewandelt werden.

 

(10) Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Von den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und Stellen sind 200 zur Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch zu verwenden. Soweit die Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt ist, werden mit Zustimmung des Finanzministeriums in diesem Umfang Planstellen und Stellen in den im Geschäftsbereich des Innenministeriums zu etatisierenden Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls umgewandelt. Die 200 Planstellen und Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf:

Staatskanzlei: 1

Innenministerium: 40

Justizministerium: 20

Ministerium für Schule und Weiterbildung: 80

Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie: 30

Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie: 1

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 3

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1

Finanzministerium: 19

Ministerium für Bauen und Verkehr: 4

Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration: 1.

 

(11) Ermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Tarifvertragsrecht, an das Besoldungsrecht oder an andere den Personalhaushalt betreffende gesetzliche Bestimmungen ergeben, insbesondere Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln und Ausgaben zu sperren.

 

(12) Berichtspflicht

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 4 und 5 zu den Stichtagen 30. Juni und 30. September.

 

§ 7
Personalausgaben

(1) Deckungsfähigkeiten

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 sind innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen und – mit Einwilligung des Finanzministeriums – auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 441 und 446 sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 412 und 443, der Obergruppe 45, der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppen 529 und 531) und der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 innerhalb desselben Kapitels überschritten werden.

 

(2) Übertragbarkeit

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 sind übertragbar. In Höhe von 75 vom Hundert der Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen sowie der Verstärkung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen können Ausgabereste gebildet werden. Sie sind abweichend von § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung zeitlich unbeschränkt verfügbar.

 

(3) Verstärkungen

In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus

1. Zuschüssen für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen,

2. Zuweisungen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und

3. Erstattungen der Europäischen Union im Rahmen des PHARE Twinning-Programms

den Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 427 oder 429 zu.

 

(4) Datenabruf

Ein automatisierter Abruf der beim Landesamt für Besoldung und Versorgung gespeicherten Bezügedaten sowie deren Weiterverarbeitung sind – soweit erforderlich – zu Zwecken der ab 1. Januar 2006 eingeführten Personalausgabenbudgetierung zulässig. Die Bezügedaten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres. Diese Regelungen gelten für die Globalhaushalte der Hochschulen entsprechend.

 

(5) Berichtspflicht

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 bis 3 zu den Stichtagen 30. Juni und 30. September.

 

§ 8
Stellenbesetzungssperre

Die Besetzung von Planstellen und Stellen, die am 1. Januar des Haushaltsjahres frei sind oder im Laufe des Haushaltsjahres frei werden, mit anderen als unbefristet beschäftigten Landesbediensteten ist erst nach 24 Monaten zulässig (Stellenbesetzungssperre). Auf die Frist wird der Zeitraum angerechnet, in dem die Planstelle/Stelle seit dem letzten Freiwerden ununterbrochen nicht besetzt war. Abweichend hiervon können sofort besetzt werden:

1. Planstellen und Stellen, die mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden,

2. Planstellen und Stellen, die für Personen mit einer Befähigung für Lehrerlaufbahnen vorgesehen sind,

3. Stellen für Anwärterinnen/Anwärter und Auszubildende sowie Referendarinnen/Referendare,

4. C 2-, C 3- und C 4- sowie W 1-, W 2- und W 3-Planstellen sowie alle sonstigen Planstellen und Stellen in den Hochschulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie,

5. Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte, die in den anwärtergespeisten Bereichen mit geprüften Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärtern nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes besetzt werden,

6. Planstellen und Stellen, die mit dem zweiten Nachtrag zu dem Haushaltsplan 2005 oder mit dem Haushaltsplan 2006 neu eingerichtet worden sind, und

7. Planstellen und Stellen in den Bereichen, für die verbindliche Verpflichtungen der Ressorts gegenüber der Personalagentur bestehen, die sowohl den kw-Stellenabbau als auch ein Kontingent zur Aufnahme von Personal aus kw-behafteten Bereichen beinhalten.

Das Finanzministerium kann in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen. Die Befugnis zur Erteilung weiterer Ausnahmen obliegt für den Geschäftsbereich des Landtags der Präsidentin des Landtags und für den Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs der Präsidentin des Landesrechnungshofs.

 

§ 9
kw-Vermerke

(1) Gruppenbezogene Realisierung von kw-Vermerken

Abweichend von der in den jeweiligen Kapiteln der Haushaltspläne vorgenommenen Spezifizierung der kw-Vermerke ist ein kw-Vermerk auch dann zu realisieren, wenn eine andere Stelle derselben Laufbahngruppe oder der vergleichbaren Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter frei wird.

 

(2) Ausnahmen von der Realisierung von kw-Vermerken

Von der Realisierung von kw-Vermerken, die aufgrund der Stellenkürzung in Höhe von 1,5 vom Hundert ausgebracht wurden, sind Planstellen und Stellen ausgenommen, die mit dem zweiten Nachtrag zu dem Haushaltsplan 2005 oder mit dem Haushaltsplan 2006 neu eingerichtet worden sind. Das Finanzministerium kann weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Realisierung von kw-Vermerken zulassen.

 

(3) Beteiligung der Personalagentur

Vor jeder Inanspruchnahme einer besetzbaren Planstelle oder Stelle ist, mit Ausnahme der Fälle des § 8 Sätze 3 bis 5, durch die Personalagentur zu prüfen, ob diese Planstelle oder Stelle mit einer Stelleninhaberin/einem Stelleninhaber einer mit kw-Vermerken belasteten Verwaltung besetzt werden kann. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist dieser/diesem Beschäftigten die Stelle zu übertragen.

 

§ 10
Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von
Sachausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Gegenseitige Deckungsfähigkeit

Mit Einwilligung des Finanzministeriums sind innerhalb der einzelnen Kapitel die veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 527 und 546 sowie 547 der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig deckungsfähig.

 

(2) Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit

Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch fließen den Ausgaben bei Titeln der Gruppe 681 zu (§ 17 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung). Die Ausgaben dürfen vor Eingang der aufkommenden Einnahmen geleistet werden, wenn die Förderzusage der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.

 

§ 11
Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Strukturhilfegesetz

Soweit der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung ausschließt oder vom Bund genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das Finanzministerium aufgrund des Strukturhilfegesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358) veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für andere förderungsfähige Zwecke umsetzen. Gemäß § 38 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bewilligungen für Strukturhilfemaßnahmen mit Fälligkeiten in künftigen Haushaltsjahren aus den übertragenen Ausgaberesten ausgesprochen werden.

 

(2) Erwerb bebauter oder zu bebauender Immobilien

Das Finanzministerium wird für den Fall der Deckung des Raumbedarfs des Landes durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen Investoren, durch Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Teilbeträge) in der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 – oder 821 im selben Kapitel umzusetzen. Dasselbe gilt für eine Umsetzung der bei Kapitel 20 020 Titel 821 70 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten Titel der Hauptgruppe 7 oder Gruppe 891 für Generalübernehmer-/Generalunternehmermaßnahmen oder der Gruppe 518 – bei Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 – oder 821 für die in Satz 1 genannten Erwerbsmaßnahmen.

 

(3) Neue Miet- und Baumaßnahmen

Das Finanzministerium wird zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen zwecks Deckung des Raumbedarfs des Landes ermächtigt, die bei Kapitel 20 020 Titel 799 75 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder dort von ihm noch einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 –, der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.

 

(4) Public Private Partnerships

Das Finanzministerium wird zur Durchführung von Public Private Partnerships (PPP-Projekten) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 546 oder 823 im selben Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.

 

(5) Konzentration der Förderprogramme bei der NRW.BANK

Das Finanzministerium wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung bzw. Durchführung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Festtitel 546 05 im selben Einzelplan umzusetzen. Verpflichtungsermächtigungen können darüber hinaus auch aus dem Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 546 05 in die Einzelpläne umgesetzt werden.

 

§ 12
Ausgleichsabgabe

In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von den Hauptfürsorgestellen für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüssen den Titeln der Hauptgruppen 5, 7 und 8 zu.

 

Abschnitt 4
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan

 

§ 13
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen

Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5.000.000 EUR und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Finanzministeriums.

 

§ 14
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag im Sinne von § 16 Landeshaushaltsordnung. Für Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass der jeweilige voraussichtlich kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den Betrag von 5.000.000 EUR überschreitet.

 

§ 15
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

(1) Wasserstraßen

Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind aufgrund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Software

Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben hiervon unberührt.

 

§ 16
Weiterbildungsgesetz

(1) Durchschnittsbeträge für Unterrichtsstunden

Gemäß § 13 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), zuletzt geändert durch § 129 Nr. 4 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. für eine pädagogisch hauptamtlich oder hauptberuflich besetzte Stelle 51.130 EUR,

2. für eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575), geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), hauptamtlich oder hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 66,50 EUR und nebenamtlich bzw. nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 23 EUR,

3. für eine sonstige im Pflichtangebot durchgeführte Unterrichtsstunde 19,20 EUR.

 

(2) Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag

Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 Weiterbildungsgesetz wird der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag auf 16,90 EUR festgesetzt.

 

(3) Zusammenfassung von Höchstförderbeträgen

Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.

 

(4) Konsolidierungsbeitrag

Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Abs. 4 Weiterbildungsgesetz im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel bzw. des gemäß § 16 Abs. 5 Weiterbildungsgesetz für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Abs. 3 Haushaltsgesetz 2002 vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876) möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß § 13 Weiterbildungsgesetz zu zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Abs. 5 Weiterbildungsgesetz maßgebliche Höchstförderbetrag werden um einen Konsolidierungsbeitrag von 20 vom Hundert reduziert.

 

§ 17
Landesschuldbuch

Das Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GV. NRW. S. 301) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass lediglich Buchschulden in das Landesschuldbuch einzutragen sind.

 

Abschnitt 5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

 

§ 18
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung

(1) Ermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu 900.000.000 EUR zu übernehmen.

(2) Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags

 

Zur Übernahme von Bürgschaften aufgrund der Ermächtigung in Absatz 1 bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; sie gilt für Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft, RdErl. D. Finanzministers vom 11. August 1988 (MBl. NRW. S. 1314), zuletzt geändert durch RdErl. D. Finanzministeriums vom 16. Januar 2002 (MBl. NRW. S. 335), als allgemein erteilt. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist zu informieren, wenn die Ablehnung eines Bürgschaftsantrags von über 2.500.000 EUR beabsichtigt ist.

 

(3) Übernahme von Bürgschaften

Die Bürgschaften gemäß Absatz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Das Finanzministerium kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist darüber unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 19
Bürgschaften für Beteiligungen des Landes

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 1.650.000.000 EUR zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einer Finanzierung darf nicht höher sein als der unmittelbare oder mittelbare prozentuale Anteil der Beteiligung.

 

§ 20
Bürgschaften für besondere Beteiligungen des Landes

(1) Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbH, Köln, bis zu 5.000.000 EUR zu übernehmen.

 

(2) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH – Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu 100.000.000 EUR zu übernehmen.

 

(3) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK gemäß § 11 Abs. 2 Wohnungsbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212) für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5.000.000 EUR, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 230.000.000 EUR zu übernehmen.

 

(4) NRW.BANK; WestLB AG

Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK den Wert der Beteiligung der NRW.BANK an der WestLB AG, Düsseldorf und Münster, bis zu einer Höhe von 2.487.321.300 EUR zu garantieren.

 

§ 21
Gewährleistungen

(1) INTERREG III C

Der Ministerpräsident und das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie sowie das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz werden ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen von Vereinbarungen zum EU-Programm INTERREG III C zu verpflichten, für die Jahre 2004 bis 2007 Gewährleistungen in ihrer Eigenschaft als Projektträger gegenüber der EU-Kommission bis zu einem Betrag von bis zu 1.300.000 EUR durch den Ministerpräsidenten und bis zu 2.000.000 EUR durch das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie sowie 4.500.000 EUR durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu übernehmen. Ferner wird der Ministerpräsident ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen von Vereinbarungen zum EU-Programm INTERREG III C zu verpflichten, für die Jahre 2004 bis 2007 Gewährleistungen für die im Rahmen dieses Förderbereichs als Projektträger agierende Projekt Ruhr GmbH, Essen, bis zu einem Betrag von 100.000 EUR zu übernehmen.

 

(2) Wertguthaben bei Altersteilzeitvereinbarungen

Für angestellte Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen nach § 105 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen unter Bezug auf § 8a Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach den §§ 105 bis 115 Schulgesetz NRW auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne von § 2 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz entstehen.

 

(3) Kernforschungsanlage Jülich

Das Finanzministerium wird ermächtigt, zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, und zugunsten der Arbeitsgemeinschaft Versuchs-Reaktor (AVR) GmbH, Jülich, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Abs. 2 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365), sowie nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 bis 6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365, 2405), zu übernehmen. Diese Gewährleistungsverpflichtungen sind gegenüber der Forschungszentrum Jülich GmbH auf bis zu 10 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens bis zu 201.000.000 EUR und gegenüber der AVR GmbH auf bis zu 30 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens jedoch bis 2.708.700 EUR begrenzt.

 

§ 22
Garantien

(1) Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident wird ermächtigt,

1. Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, bis zur Höhe von insgesamt 77.000.000 EUR und

2. Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 700.000.000 EUR

zu übernehmen.

 

(2) Kunstakademie Düsseldorf; Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt

Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt,

1. Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf bis zur Höhe von insgesamt 5.000.000 EUR zu übernehmen und

2. mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den Betriebskosten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V., Köln, höchstens bis 500.000 EUR, zu übernehmen, durch die der Bund bei Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt im Ausland anteilig entlastet wird.

 

(3) Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen

Das Finanzministerium wird ermächtigt,

1. im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 50.000.000 EUR für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH – Kreditgarantiegemeinschaft –, Neuss, übernommen werden;

2. im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu unterstützen und Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu 150.000.000 EUR zur Risikoentlastung von Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen Kapitalsammelstellen zu übernehmen.

 

§ 23
Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Existenzgründung und Existenzfestigung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 200.000.000 EUR zugunsten der NRW.BANK zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten für die Hergabe von Krediten zu übernehmen.

 

Abschnitt 6
Weitere Ermächtigungen

 

§ 24
Weitere Ermächtigungen

(1) Vertragsnaturschutz

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Förderung des Naturschutzes in Gebieten gemäß § 48c Abs. 1 und 5 Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35), sowie in Wäldern entsprechend den der Europäischen Union gemeldeten fachlichen Zielen Verträge mit privaten oder kommunalen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern im Haushaltsjahr 2006 abzuschließen. Die Verträge haben eine maximale Laufzeit von 20 Jahren und dürfen über diesen Zeitraum ein Haushaltsmittelvolumen von insgesamt 25.000.000 EUR nicht überschreiten.

 

(2) Bergschäden

Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus Haushaltsmitteln bei Kapitel 14 500 Titel 821 10 die auf diesen Grundstücken ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 25.500.000 EUR zu übernehmen.

 

(3) Wohnungsbauförderung; Flughafen Essen/Mülheim

Das Ministerium für Bauen und Verkehr wird ermächtigt,

1. mit Einwilligung des Finanzministeriums gegenüber der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.BANK – die Verpflichtung zur Bereitstellung von Haushaltsmitteln einzugehen, soweit die für aufzunehmende Darlehen zu entrichtenden Zinsaufwendungen die Zinserträge der Wohnungsbauförderungsanstalt übersteigen (negativer Zinssaldo – § 21 Abs. 4 Satz 1 Wohnungsbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212)) und

2. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, bilanzielle Verluste bei der Flughafen Essen/Mülheim GmbH, Mülheim an der Ruhr, die sich aus der beabsichtigten Einstellung des motorisierten Flugbetriebs ergeben, seinem Gesellschaftsanteil entsprechend zu übernehmen.

 

Abschnitt 7
Haushaltsentwicklung

 

§ 25
Produkthaushalte

(1) Erprobung von Produkthaushalten

Die Landesregierung erprobt in von ihr zu bestimmenden Bereichen Produkthaushalte auf der Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie einer Ergebnis-Budgetierung.

 

(2) Gesamtausgabenbudgetierung

In den von der Landesregierung gemäß Absatz 1 bestimmten Bereichen sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden. Die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 sind übertragbar. In der Höhe von 75 vom Hundert der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben dürfen Ausgabereste bei den jeweiligen Titeln gebildet werden. Sie sind abweichend von § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung zeitlich unbeschränkt verfügbar.

 

Abschnitt 8
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts,
Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen

 

§ 26
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen

(1) Kreditermächtigung

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) wird ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur Höhe von 240.660.000 EUR aufzunehmen. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, dem BLB NRW für Investitionen, die nicht zu einer über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur Höhe von 190.000.000 EUR zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen Betrag überschreitet.

 

(2) Abschluss von Mietverträgen

Abweichend von § 38 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss von Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 – bei Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 – veranschlagten Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.

 

(3) Einnahmen aus Untervermietungen

Einnahmen aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude, die über den im jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen, dürfen für Mehrausgaben – mit Ausnahme von Personalausgaben – herangezogen werden.

 

(4) Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 519 03

Die bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.

 

§ 27
Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich

(1) Studentenwerke

Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Hochschulen zu gestatten, von diesen angemietete unbebaute und bebaute Grundstücke den Studentenwerken – Anstalten des öffentlichen Rechts – unentgeltlich oder verbilligt zu überlassen.

 

(2) Hochschulklinika

Abweichend von § 63 Abs. 3 und 4 Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, die bisher den Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet sind, unentgeltlich auf die in Anstalten des öffentlichen Rechts umgebildeten Klinika der Hochschulen übertragen oder diesen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.

 

Abschnitt 9
Besondere Regelungen für Zuwendungen und
die fachbezogene Pauschale für Gemeinden und Gemeindeverbände

 

§ 28
Zuwendungen

(1) Sperrung von Zuwendungen

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne von § 23 Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und Wirtschaftsplänen, die vom Finanzministerium der Veranschlagung der Ausgabe für die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre dessen Einwilligung.

 

(2) Besonderes Zuwendungsverfahren

Für Zuwendungsverfahren, auf die das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, gelten die Regelungen der §§ 49 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

 

(3) Besserstellungsverbot

Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ihre/seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Finanzministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Zustimmung des Finanzministeriums zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich. Dieser Absatz gilt nicht für die in Anstalten des öffentlichen Rechts umgewandelten Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen.

 

§ 29
Fachbezogene Pauschale

(1) Fachbezogene Pauschale

Zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Durchführung bestimmter Aufgaben veranschlagte Mittel in pauschalierter Form zur Verfügung gestellt (fachbezogene Pauschale). Die Pauschalmittel werden insbesondere zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik gewährt.

 

(2) Regelung im Haushaltsplan

Die fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden und Gemeindeverbände verteilt. § 41 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

 

(3) Auszahlung der fachbezogenen Pauschale

Die Pauschalmittel werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Antrag zu festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.

 

(4) Nachweis der Verwendung

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände weisen den Einsatz der Pauschalmittel nach Abschluss des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den betreffenden Abschnitten oder Unterabschnitten der Jahresrechnung zu führen.

 

(5) Rückzahlung

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes aufrechnen. Die aus der Feuerschutzsteuer gewährte Investitionspauschale ist abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel sind für Investitionsausgaben im Feuerschutz in den Folgejahren zu verwenden.

 

(6) Vorrang der fachbezogenen Pauschale

Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft.

 

(7) Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes

Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu prüfen, ob die fachbezogenen Pauschalen bestimmungsgemäß verwendet wurden. Leiten die Gemeinden oder Gemeindeverbände die fachbezogenen Pauschalen an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.

 

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

 

§ 30
Weitergeltung

Die Vorschriften und Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2007 weiter.

 

Artikel 2

 

Gesetz
zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze
(Haushaltsbegleitgesetz 2006)

20320

1. Sonderzahlungsgesetz – NRW –

Das Sonderzahlungsgesetz – NRW – vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1.1 § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Grundbetrag wird für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 auf 60 vom Hundert, für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie für die Anwärterinnen und Anwärter auf 45 vom Hundert und für die übrigen Beamtinnen und Beamten auf 30 vom Hundert festgesetzt. Er berechnet sich aus den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen, und zwar auch dann, wenn der/dem Berechtigten die Bezüge für diesen Monat nur teilweise zustehen oder in den Fällen der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht zustehen.“

 

1.2 In § 7 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

a) Absatz 2 lautet:

„(2) Bemessen sich die Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 6, beträgt der Grundbetrag 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Bemessen sie sich aus den Besoldungsgruppen A 7 und A 8, beträgt der Grundbetrag 39 vom Hundert, in den übrigen Fällen 22 vom Hundert.“

 

b) Absatz 3 lautet:

„(3) Bei Versorgungsbezügen, die in festen Beträgen festgesetzt sind, beträgt der Grundbetrag 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn diese die Höchstversorgung aus der Besoldungsgruppe A 6 nicht überschreitet. Überschreitet die Bemessungsgrundlage nicht die Höchstversorgung aus der Besoldungsgruppe A 8, beträgt der Grundbetrag 39 vom Hundert; in den übrigen Fällen beträgt er 22 vom Hundert.“

 

2128

2. Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

In § 25 Abs. 14 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird vor dem Wort „Jahren“ die Zahl „2“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

 

2128

3. Finanzierungsverordnung MRV

Die Finanzierungsverordnung MRV vom 27. November 2002 (GV. NRW. S. 608, ber. 2003 S. 177), geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

3.1 § 2 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Wirtschaftsgüter werden die Beträge entsprechend § 25 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696) in der jeweils geltenden Fassung auf die voraussichtliche jahresdurchschnittliche Patientenzahl gemäß Absatz 9 gewährt. In Abstimmung mit der zuständigen Behörde können bis zu 2,5 vom Hundert des Basis- und Behandlungsbudgets für Investitionen in mittel- und langfristige Wirtschaftsgüter verwendet werden, wenn diese Maßnahmen zumindest gleichwertige Einsparungen bei den notwendigen Kosten ermöglichen.“

3.2 In § 5 Abs. 1 wird am Satzende eingefügt:

„sowie einem von der zuständigen Behörde festgesetzten Investitionszuschlag, der an das Land abzuführen ist“.

 

216

4. Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder

Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), wird wie folgt geändert:

4.1 § 17 erhält folgende Fassung:

„(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Elternbeiträge pro Kind erheben. Zu diesem Zweck teilt der Träger dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit.

 

(2) Der Träger kann ein Entgelt für das Mittagessen verlangen.

 

(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat eine soziale Staffelung der Elternbeiträge vorzusehen. Er kann ermäßigte Beiträge für Geschwisterkinder vorsehen. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Ganztagsschule besuchen. Auf Antrag soll er die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).

 

(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf die Gemeinden in ihrem Bezirk übertragen.“

 

4.2 Die Anlage zu § 17 Abs. 3 wird aufgehoben.

 

4.3 § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Das Land gewährt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Zuschuss in Höhe von 30,5 vom Hundert der Betriebskosten der Einrichtungen seines Bezirkes.“

 

4.4 § 18b erhält folgende Fassung:

„(1) § 18 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss im Jahr 2006 um 2.838 Euro für jede im Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vorgehaltene Gruppe in den nach diesem Gesetz geförderten Tageseinrichtungen für Kinder, die im Eigentum des Trägers steht oder er Erbbauberechtigter ist oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, verringert. Für alle anderen in den nach diesem Gesetz geförderten Tageseinrichtungen vorgehaltenen Gruppen verringert sich der Landeszuschuss im Jahr 2006 um 2.238 Euro. Der Träger der örtlichen Jugendhilfe kürzt den nach den Regelungen dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen errechneten Zuschuss zu den Betriebskosten an den Träger der Einrichtung für jede in der Einrichtung vorgehaltene Gruppe um die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge.

 

(2) Abweichend zu § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung – BKVO) können die Träger der Tageseinrichtungen für Kinder im Jahr 2006 die Sachkostenpauschalen und gegebenenfalls vorhandene Rücklagen unabhängig von der Qualifizierung als Grund- oder Erhaltungspauschale zur Deckung der Sachkosten einsetzen. Im Jahr 2006 können die Rücklagen auch für mehrere Tageseinrichtungen desselben Trägers, die dieser zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Gebiet des Kreises (§ 1 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) betreibt, zusammengefasst werden; dieses gilt auch für den Fall, dass die Tageseinrichtungen von mehreren, demselben Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehörenden Trägern betrieben werden.“

4.5 Die §§ 26 Abs. 1 Nr. 3 und 27 werden aufgehoben.

 

216

5. Kinder- und Jugendförderungsgesetz

In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 572) wird die Zahl „96 Mio.“ durch die Zahl „75.070.500“ ersetzt.

 

237

6. Wohnungsbauförderungsgesetz

Dem § 18 des Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212) wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Aus dem Jahresüberschuss der Wohnungsbauförderungsanstalt sind jeweils auf Anforderung des Landes unmittelbar an den Bund nach dem 31. Dezember 2005 fällig werdende Zinsbeträge zu zahlen, die das Land aufgrund der Inanspruchnahme von Darlehen des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaues und der Modernisierung (Finanzhilfen gemäß Artikel 104a Abs. 4 Grundgesetz) zu leisten hat.“

 

7126

7. Verordnung über den Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe

In § 1 der Verordnung über den Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe vom 8. Mai 1985 (GV. NRW. S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 189 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird die Zahl „15“ durch die Zahl „12“ ersetzt.

 

790

8. Landesforstgesetz

Das Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522), wird wie folgt geändert:

8.1 In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 69 wie folgt gefasst:

„§ 69 (aufgehoben)“.

 

8.2 § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Betreuung durch Rat und Anleitung ist kostenfrei. Die Betreuung durch tätige Mithilfe erfolgt gegen Entgelt. Das Ministerium setzt nach Anhörung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW und im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags sowie im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die für die tätige Mithilfe zu fordernden Entgelte fest.“

 

8.3 § 69 wird aufgehoben.

 

92

9. Kostensatzverordnung Personenbeförderungsgesetz

Die Kostensatzverordnung Personenbeförderungsgesetz vom 6. November 2001 (GV. NRW. S. 801), geändert durch Artikel 113 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt gefasst:

Verordnung über die Festlegung der Kostensätze je Personen-Kilometer nach
§ 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes
(Kostensatzverordnung zum Personenbeförderungsgesetz – PBefKostenV NRW)

 

Einziger Paragraph

(1) Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden gemäß § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes die nachfolgenden Kostensätze je Personen-Kilometer festgesetzt:

Für Unternehmen, die in Nordrhein-Westfalen

1. überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Straßenbahnen oder Obussen und Omnibussen betreiben,
26,05 Euro-Cent,

2. überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern betreiben,
20,36 Euro-Cent,

3. überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern betreiben,
17,16 Euro-Cent,

4. überwiegend sonstigen Verkehr (Überlandlinienverkehr) mit Omnibussen betreiben,
12,96 Euro-Cent.

 

(2) Der Kostensatz gemäß Absatz 1 Nr. 2 kann auch Unternehmen gewährt werden, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in zwei oder mehr benachbarten Gemeinden mit insgesamt mehr als 100.000 Einwohnern bedienen, wenn diese Gemeinden wegen ihrer Besiedlungsdichte, Bebauung und wegen ihrer wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Verflechtung einen großstädtischen Verkehrsraum bilden, eine entsprechende Verkehrsbedienung aufweisen und der nachgewiesene betriebsindividuelle Kostensatz des Unternehmens den Kostensatz gemäß Absatz 1 Nr. 3 um 10 vom Hundert übersteigt.“

 

93

10. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen

§ 13 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), wird wie folgt geändert:

10.1 Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der über den Mindestbetrag der Förderung nach Absatz 3 hinausgehende Anteil der Gesamtförderung darf abweichend von den Sätzen 2 und 3 ausschließlich nach Wagen-Kilometerleistungen ohne Aufteilung auf Betriebszweige und ohne kapazitätsbezogene Gewichtung aufgeteilt werden.“

 

10.2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Zuwendungsempfänger dürfen bis zu 25 vom Hundert der Gesamtzuwendung zur pauschalierten Abgeltung der Vorhaltekosten der Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 verwenden.“

 

93

11. Kostensatzverordnung Allgemeines Eisenbahngesetz

Die Kostensatzverordnung Allgemeines Eisenbahngesetz vom 6. November 2001 (GV. NRW. S. 802), geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Festlegung der Kostensätze je Personen-Kilometer
nach § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
(Kostensatzverordnung zum Allgemeinen Eisenbahngesetz – AEKostenV)

 

Einziger Paragraph

Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten wird für den Eisenbahnverkehr der nichtbundeseigenen Eisenbahnen folgender Kostensatz je Personen-Kilometer festgesetzt:

16,22 Euro-Cent.“

 

12. Neufassung des Landesforstgesetzes

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des in Nummer8 geänderten Landesforstgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen neu bekannt machen.

 

13. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Nummern 3, 7, 9 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 3

 

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

 

§ 1
In-Kraft-Treten des Haushaltsgesetzes 2006

Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

 

§ 2
In-Kraft-Treten des Haushaltsbegleitgesetzes 2006

Artikel 2 tritt wie folgt in Kraft:

1. mit Wirkung vom 1. Januar 2006 die Nummern 2, 3, 4.4 und die Nummern 5, 6 sowie 9 bis 11,

2. am 1. Juli 2006 die Nummern 4.3 und 4.5 sowie die Nummer 7,

3. am 1. August 2006 die Nummern 4.1 und 4.2,

4. am 1. Januar 2007 die Nummer 8.2 und

5. die sonstigen Nummern des Artikels 2 mit Verkündung dieses Gesetzes.

 

§ 3
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2006

Artikel 2 Nrn. 9 und 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 23. Mai 2006

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
zugleich
für den Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Christa  T h o b e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

 

Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
zugleich
für den Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Michael  B r e u e r

 

 

Anlage

 

GV. NRW. 2006 S. 197