Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 16 vom 11.7.2012 Seite 263 bis 276
75. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Gebietsentwicklungsplan – GEP 99) im Gebiet des Kreises Mettmann, im Gebiet der Stadt Velbert |
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75. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Gebietsentwicklungsplan – GEP 99) im Gebiet des Kreises Mettmann, im Gebiet der Stadt Velbert
75.
Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
(Gebietsentwicklungsplan – GEP 99)
im Gebiet des Kreises Mettmann,
im Gebiet der Stadt Velbert
Vom
28. Juni 2012
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 28. März 2012 die 75. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Gebietsentwicklungsplan – GEP 99), im Gebiet der Stadt Velbert beschlossen (Umwandlung eines ‚Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB)’ in einen ‚Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)’ – Flandersbacher Weg.)
Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Düsseldorf am 29. März 2012 – Aktenzeichen: 32.01.02.01-75-RPÄ-77 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), angezeigt.
Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Mettmann und der Stadt Velbert zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Düsseldorf, den 28. Juni 2012
Die
Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Christoph E p p i n g
GV. NRW. 2012 S. 274