Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 16 vom 11.7.2012 Seite 263 bis 276

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes

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Fünfte Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes

Vom 6. Juli 2012

Auf Grund des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), wird mit Zustimmung des Finanzministeriums verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 739), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2012 (GV. NRW. S. 116), wird wie folgt geändert:

Teil 5 wird wie folgt gefasst:

„Teil 5
Ausgleich des Einnahmeausfalls durch die Elternbeitragsbefreiung im
letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung

§ 17
Belastungsausgleichsregelung

(1) Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach § 23 Absatz 3 Kinderbildungsgesetz gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 5,1 v. H. der Summe der nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung. Vorläufige Zahlungen, die zum Ausgleich des Einnahmeausfalles bis zum Inkrafttreten dieser Regelung erfolgten, werden angerechnet.

(2) Mit dem Ausgleich nach Absatz 1 ist der Einnahmeausfall durch Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege im letzten Jahr vor der Einschulung abgedeckt. Dieser Belastungsausgleich umfasst auch die Fälle, in denen die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 23 Absatz 3 Kinderbildungsgesetz ausnahmsweise zwei Kindergartenjahre vor der Einschulung beitragsfrei ist, weil die Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz für ein Jahr zurückgestellt werden.

(3) Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport überprüft die diesem Belastungsausgleich zugrundeliegende Kostenfolgeabschätzung spätestens zum 31. Dezember 2014.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 6. Juli 2012

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

GV. NRW. 2012 S. 275