Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das
Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in seiner
Sitzung am 18. Mai 2006 entschieden, dass die Volksinitiative gemäß Artikel 67a
der Landesverfassung „Volksinitiative NRW 2006 - gegen Kürzungen der
Landesförderung bei Kindern, Jugendlichen und Familien“ die
Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 bis 5 und § 3 VIVBVEG erfüllt hat.
Gemäß
§ 4 Abs. 5 VIVBVEG hat der Landtag daher den Gegenstand der Volksinitiative zu
behandeln.
Düsseldorf,
den 18. Mai 2006
Präsidentin
des Landtags
Reginav a nD i n t h e r
GV. NRW
2006 S. 218
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