Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 18 vom 29.8.2012 Seite 295 bis 306

Sechzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse – RZVK –
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Sechzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse – RZVK –

2022

Sechzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse – RZVK –

 

Vom 13. Juni 2012

 

Auf Grund des § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), hat der Kassenausschuss in der Sitzung am 13. Juni 2012 wie folgt beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse – RZVK - vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540), in der Fassung der 15. Satzungsänderung vom 7. November 2011 (GV. NRW. S. 603 / StAnz.RhPf. S. 2203 ff.), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der darauf folgende Halbsatz „dabei kann auch vereinbart werden, dass das Mitglied einen Zuschlag in Höhe von 15 v. H. der jeweiligen Umlage zahlt“ gestrichen.

 

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) § 13 Absatz 5 enthält folgende Fassung:

„(5) 1Das Mitglied ist verpflichtet, der Kasse unverzüglich Veränderungen bei den in oder auf Grund des § 11 für die Begründung der Mitgliedschaft aufgestellten Voraussetzungen mitzuteilen. 2Insbesondere ist/sind mitzuteilen

1. von juristischen Personen des privaten Rechts gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe d

jede Änderung bei den Inhaber-/Beteiligungsverhältnissen;

 

2. von juristischen Personen des privaten Rechts gemäß  § 11 Absatz 1 Buchstaben d und e

a) der Wegfall der kommunalen Aufgabenerfüllung

b) eine Gefährdung des dauerhaften Bestandes des Mitglieds;

 

3. von allen Mitgliedern

a) Umfirmierungen

b) eine Änderung der Rechtsform

c) eventuelle Abweichungen von dem im kommunalen Bereich geltenden Versorgungstarifrecht

d) die Verlegung des juristischen Sitzes

e) die Auflösung oder Überführung in eine andere juristische Person

f) das Nichtmehrvorhandensein von versicherungspflichtigen Beschäftigten.“

 

b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden zu den Absätzen 6 bis 9.

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 13. Juni 2012 in Kraft.

 

Altenahr, den 13. Juni 2012

 

 

R a e t z

Vorsitzender des Kassenausschusses

 

B o i s

Schriftführer

 

 

Die vorstehende Sechzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse – RZVK – hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 5. Juli 2012 – 31-45.02/04.01-3-368/12  – angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

 

Köln, den 16. Juli 2012

 

 

Rheinische Versorgungskassen

Die Leiterin der Kassen

L u b e k

 

GV. NRW. 2012 S. 296