Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 18 vom 29.8.2012 Seite 295 bis 306
Sechzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse – RZVK – |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Sechzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse – RZVK –
2022
Sechzehnte
Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse – RZVK –
Vom 13. Juni
2012
Auf Grund des § 13 Absatz 1 und Absatz 2
Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1984 (GV.
NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), hat der Kassenausschuss in der
Sitzung am 13. Juni 2012 wie folgt beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Rheinischen
Zusatzversorgungskasse – RZVK - vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540), in der
Fassung der 15. Satzungsänderung vom 7. November 2011 (GV. NRW. S. 603 / StAnz.RhPf. S. 2203 ff.), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der darauf folgende Halbsatz „dabei
kann auch vereinbart werden, dass das Mitglied einen Zuschlag in Höhe von 15 v.
H. der jeweiligen Umlage zahlt“ gestrichen.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) § 13 Absatz 5 enthält folgende
Fassung:
„(5) 1Das Mitglied ist
verpflichtet, der Kasse unverzüglich Veränderungen bei den in oder auf Grund
des § 11 für die Begründung der Mitgliedschaft aufgestellten Voraussetzungen
mitzuteilen. 2Insbesondere ist/sind mitzuteilen
1. von juristischen Personen des
privaten Rechts gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe d
jede Änderung bei den
Inhaber-/Beteiligungsverhältnissen;
2. von juristischen Personen des
privaten Rechts gemäß § 11 Absatz 1
Buchstaben d und e
a) der Wegfall der kommunalen
Aufgabenerfüllung
b) eine Gefährdung des dauerhaften
Bestandes des Mitglieds;
3. von allen Mitgliedern
a) Umfirmierungen
b) eine Änderung der Rechtsform
c) eventuelle Abweichungen von dem im
kommunalen Bereich geltenden Versorgungstarifrecht
d) die Verlegung des juristischen Sitzes
e) die Auflösung oder Überführung in
eine andere juristische Person
f) das Nichtmehrvorhandensein von
versicherungspflichtigen Beschäftigten.“
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden
zu den Absätzen 6 bis 9.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 13. Juni 2012 in Kraft.
Altenahr, den 13. Juni
2012
R a e t z
Vorsitzender des
Kassenausschusses
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Sechzehnte Änderung der
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse – RZVK – hat das Ministerium für
Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 5. Juli
2012 – 31-45.02/04.01-3-368/12 –
angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen
Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen
bekannt gemacht.
Köln, den 16. Juli 2012
Rheinische
Versorgungskassen
Die Leiterin der
Kassen
L u b e k
GV. NRW. 2012 S.
296