Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 18 vom 29.8.2012 Seite 295 bis 306

6. Nachtrag zur Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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6. Nachtrag zur Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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6. Nachtrag zur Satzung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 5. Juli 2012

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54), zuletzt geändert durch den 5. Nachtrag vom 8. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 732), wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1. Nach § 4 Satz 2 Nummer 19 wird folgende Nummer 20 angefügt:

„20. 1Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird (§§ 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe b, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII). ²Die Versicherung nach § 4 Satz 2 Nr. 1 geht einer Versicherung nach § 4 Satz 2 Nr. 20 vor, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind (§ 135 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII).“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden Absatz 1 Sätze 1 bis 4.

b) Nach § 5 Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:

„(2) 1Kinder (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), die sich erlaubterweise auf der Stätte der Hochschule oder einer mit ihr zusammenarbeitenden Einrichtung (z.B. Studentenwerke) aufhalten, weil sie auf dem Hochschulgelände oder in Einrichtungen, die mit der Hochschule insoweit zusammenarbeiten, betreut werden, um den eingeschriebenen Erziehungsberechtigten das Studium zu ermöglichen oder zu erleichtern, sind während des Aufenthalts gegen die Folgen von Versicherungsfällen versichert (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften gesetzlich unfallversichert sind. 2Dies gilt nur dann, wenn die aufgesuchte Hochschule, für welche die Unfallkasse zuständig ist, oder die mit der Hochschule zusammenarbeitende Einrichtung der Betreuung vor ihrem jeweiligen Beginn zugestimmt hat. ³Die Teilnahme an Angeboten der Hochschulen, die einen allgemeinen gesundheitlichen, sozialen oder persönlichkeitsbildenden Schwerpunkt haben (z.B. Hochschulsport), gehört nicht zum versicherten Aufenthalt. 4Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).

(3) Für die Aufbringung der Mittel gilt § 27.“

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „ , soweit die Satzung nicht bereits die Mitgliedschaft regelt“ gestrichen.

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Für das Verfahren der Ausschüsse nach Absatz 4 gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei den gemeinsamen Ausschüssen nach Absatz 4 Satz 2 je vier Mitglieder auf den Vorstand und die Vertreterversammlung entfallen, sofern nicht eine abweichende Sitzverteilung und Anzahl der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 beschlossen wird.“

4. In § 20 Absatz 2 werden die Wörter „für den nach § 4 Satz 2 Nr. 9 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 versicherten Personenkreis 85.200 Euro, für alle übrigen Versicherten“ gestrichen.

5. § 45 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben; Satz 2 wird Satz 1.

6. § 3 Absatz 4 des Anhangs zu § 21 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Mehrleistungsbestimmungen, wird wie folgt geändert:

Nach „§ 3 Abs. 1“ wird eingefügt „oder Abs. 2“.

7. In § 8 des Anhangs zu § 21 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Mehrleistungsbestimmungen, wird folgender Satz angefügt:

„²Maßgeblich für die Feststellung einer Mehrleistung sind stets die Mehrleistungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des sie auslösenden Versicherungsfalls gelten.“

8. § 3 des Anhangs zu § 27 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Beitragsordnung, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil „Ermäßigungen (§ 5 Abs. 7)“ gestrichen und nach dem Wort „Fremdanteile“ der Klammerzusatz „(§ 4 Abs. 2)“ durch „(§ 3 Abs. 6)“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

4Es sind jeweils die Entschädigungsleistungen des Jahres zu verwenden, für das zuletzt über die Entlastung (§ 77 Abs. 1 SGB IV) zu beschließen war sowie der zwei davor liegenden Jahre.“

c) In Absatz 3, Umlagegruppe LA1, wird der zweite Spiegelstrich „- freiwillig versicherte Personen, die der Umlagegruppe zugeordnet sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)“ ersetzt durch den Spiegelstrich:
„- freiwillig versicherte Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)“.

d) In Absatz 3, Umlagegruppe LS1, wird nach dem Spiegelstrich „- Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen und während der Betreuung durch Tagespflegepersonen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII)“ folgender Spiegelstrich angefügt:
„- Kinder, die nicht bereits nach anderen Vorschriften gesetzlich unfallversichert sind, aber im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII auf dem Hochschulgelände oder in Einrichtungen, die mit der Hochschule insoweit zusammenarbeiten (z.B. Studentenwerke), betreut werden, um den Erziehungsberechtigten das Studium zu
ermöglichen oder zu erleichtern, und sich im Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der aufgesuchten Hochschule, für welche die Unfallkasse zuständig ist, erlaubterweise auf der Stätte der Hochschule oder einer mit ihr zusammenarbeitenden Einrichtung aufhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, § 5 Abs. 2)“.

e) In Absatz 4, Umlagegruppe KA1, wird der zweite Spiegelstrich „- freiwillig versicherte Personen, die der Umlagegruppe zugeordnet sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)“ ersetzt durch den Spiegelstrich:
„- freiwillig versicherte Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)“.

f) In Absatz 4, Umlagegruppe KA2, wird im fünften Spiegelstrich das Wort „einsetzten“ ersetzt durch das Wort „einsetzen“.

g) In Absatz 4, Umlagegruppe KA2, wird der neunte Spiegelstrich „- Personen, die wie Beschäftigte im Rahmen von Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII)“ ersetzt durch den Spiegelstrich:
„- Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Abs. 3 SGB XII erhalten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII)“.

h) In Absatz 4, Umlagegruppe KA3, wird der zweite Spiegelstrich „- freiwillig versicherte Personen, die der Umlagegruppe zugeordnet sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII)“ ersetzt durch den Spiegelstrich:
„- als gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen freiwillig versicherte Personen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII)“.

i) In Absatz 4, Umlagegruppe KS1, wird nach dem Spiegelstrich „- Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII)“ folgender Spiegelstrich angefügt:
„- Kinder, die nicht bereits nach anderen Vorschriften gesetzlich unfallversichert sind, aber im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII auf dem Hochschulgelände oder in Einrichtungen, die mit der Hochschule insoweit zusammenarbeiten (z.B. Studentenwerke), betreut werden, um den Erziehungsberechtigten das Studium zu ermöglichen oder zu erleichtern, und sich im Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der aufgesuchten Hochschule, für welche die Unfallkasse zuständig ist, erlaubterweise auf der Stätte der Hochschule oder einer mit ihr zusammenarbeitenden Einrichtung aufhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, § 5 Abs. 2)“.

9. § 4 des Anhangs zu § 27 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Beitragsordnung, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „2 Jahre“ durch die Wörter „zwei Jahre“ und die Wörter „das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „das Landesamt“ durch die Wörter „der Landesbetrieb“ ersetzt.

d) In Absatz 10 Satz 1 2. Halbsatz wird „§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII“ ersetzt durch „§ 2 Abs. 1 Nr. 8b, 2. Alt. SGB VII“.

e) In Absatz 10 Satz 2 wird „§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII“ ersetzt durch „§ 2 Abs. 1 Nr. 8b, 2. Alt. SGB VII“.

f) In Absatz 11 Satz 3 werden die Wörter „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

g) In Absatz 11 Satz 4 wird nach dem Wort „vornehmen“ der Zusatz eingefügt „(§ 165 Abs. 3 SGB VII)“.

10. § 5 des Anhangs zu § 27 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Beitragsordnung, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „vor dem“ durch die Wörter „bis zum“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „auf ein anderes bestehendes über“ ersetzt durch die Wörter „auf ein anderes bestehendes“.

c) In Absatz 6 werden die Wörter „die Zahl der Beschäftigten i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 3“ ersetzt durch die Wörter „die Zahl der Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 4“.

11. § 7 des Anhangs zu § 27 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Beitragsordnung, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Berechnungen“ durch das Wort „Berechnung“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die erstmals im Beobachtungszeitraum der Unfallkasse gemeldet wurden“ ersetzt durch die Wörter „die der Unfallkasse im Beobachtungszeitraum erstmals gemeldet wurden“.

12. § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Anhangs zu § 27 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Beitragsordnung, wird wie folgt gefasst:

„1. der ermittelte Beitrag unter Angabe des individuellen Beitragsmaßstabes und des Hebesatzes,“.

Artikel 2

Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft, Artikel 1 Nummern 3, 4, 8 Buchstabe a, 12 am 1. Januar 2013 sowie Artikel 1 Nummern 2, 5, 6, 7, 8 Buchstaben b, c, d, e, f, g, h, i, 9 Buchstaben a bis g, 10 Buchstaben a, b, c und 11 am Tag nach der Veröffentlichung.

Münster, den 5. Juli 2012

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

B i e w a l d

Der Vorsitzende des Vorstandes

i.V. M e y e r i n g h

Genehmigung

Der von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 5. Juli 2012 beschlossene Sechste Satzungsnachtrag wird gemäß § 34 Absatz 1 SGB IV in Verbindung mit § 114 Absatz 2 SGB VII genehmigt.

Düsseldorf, den 30. Juli 2012

V A 4 – 3541.8.112

Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

F r i e d r i c h

(Siegel)

GV. NRW. 2012 S. 301