Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 18 vom 29.8.2012 Seite 295 bis 306
Verordnung zur Änderung der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen |
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Verordnung zur Änderung der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der
Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen
Vom 13. August 2012
Auf
Grund der §§ 107 Absatz 2 Satz 3 und 133 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), in Verbindung mit § 32 des
Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember
2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97),
wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege
und Alter und dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Änderung der
Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen
Die
Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 434), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 963), wird wie folgt geändert:
1.
§ 18 erhält die folgende Fassung:
„§ 18
Rechnungs- und Buchführungspflichten
Die
Rechnungs- und Buchführungspflichten ergeben sich aus der
Krankenhaus-Buchführungsverordnung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt
ist.“
2. Nach
§ 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt:
„§ 18a
Anhang
§ 285
Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die vom Krankenhaus für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten
Gesamtbezüge und Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und des
Krankenhausausschusses im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede
Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen
für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach
Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches
anzugeben sind. § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Satz 2 Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Ferner sind die in § 285 Nummer 9
Buchstaben b und c des Handelsgesetzbuches genannten Angaben über die vom
Krankenhaus gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und des
Krankenhausausschusses und die in § 285 Nummer 10 des Handelsgesetzbuches genannten
Angaben für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Krankenhausausschusses
zu machen.
§ 18b
Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
Pensionsverpflichtungen
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die Dauer der Beschäftigung
von Beamtinnen und Beamten im Krankenhaus als Rückstellung zu bilanzieren,
soweit die Gemeinde das Krankenhaus nicht gegen entsprechende Zahlungen von
künftigen Versorgungsleistungen freistellt. § 36 Absatz 1 GemHVO
NRW gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 finden ab dem Wirtschaftsjahr 2012
Anwendung.“
3. § 19
erhält die folgende Fassung:
„§ 19
Lagebericht
(1)
Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht entsprechend den
Vorschriften des § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2) Im
Lagebericht ist gesondert auf die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des
Krankenhauses und auf die Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen nach dem
Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung einzugehen. Dabei
sind auch die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan, die Gliederung des
Krankenhauses, die Bettenkapazität sowie der Personalaufwand getrennt nach
Personalgruppen einzubeziehen.
(3) Im
Lagebericht ist auch auf Sachverhalte einzugehen, die Gegenstand der Berichterstattung
gemäß § 106 Absatz 1 Satz 6 GO NRW im Rahmen der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sein können.“
4. § 23
erhält die folgende Fassung:
„§ 23
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 13. August 2012
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g er
MdL
GV. NRW. 2012 S. 297