Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen (Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz - FehlÄndG NRW)
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Gesetz zur
Änderung
des Fehlbelegungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen
(Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz - FehlÄndG NRW)
Vom
23. Mai 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung
des Fehlbelegungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen
(Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz - FehlÄndG NRW)
Artikel
1
Regelungen
betreffend das Zweite Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW)
§1
Das Zweite Gesetz über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 137) tritt
rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
§
2
Alle Leistungsbescheide, mit denen
auf der Grundlage des 2. AFWoG NRW über den 31.
Dezember 2005 hinaus Leistungspflichten auferlegt wurden, sind durch
Änderungsbescheide mit Wirkung vom 1. Januar 2006 an aufzuheben. Erstattungen
erfolgen unverzinst.
§
3
Für den Vollzug des
Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetzes bei den mit öffentlichen Mitteln des
Landes oder Bundes geförderten Wohnungen erhalten die Gemeinden und Kreise als
zuständige Stellen einen Verwaltungskostenbeitrag von 2,50 € je
Änderungsbescheid nach § 2.
§
4
(1) Die
Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.BANK - (Wfa) erstattet dem Land auf Anforderung die in 2006
erhaltenen Beträge des Aufkommens der Ausgleichszahlung aus den
Jahrgangsgruppen I und II, soweit sie sich auf Leistungspflichtige des Jahres
2006 beziehen.
(2) Die Wfa
zahlt den zuständigen Stellen auf Anforderung die für den Vollzug des
Fehlbelegungsrechts anfallenden Verwaltungskostenbeiträge aus dem
Jahresüberschuss.
Artikel
2
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
In § 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (DVO-AFWoG) vom 22. September 1982 (GV. NRW. S. 612),
zuletzt geändert durch Artikel 120 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), werden die Wörter „31. Dezember 2010“ durch die Wörter
„31. Dezember 2005“ ersetzt.
Artikel
3
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den
Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für
das Land Nordrhein-Westfalen
In Artikel 2 Satz 2 der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (DVO-AFWoG NRW) vom 15. November 1989 (GV. NRW. S. 586), zuletzt geändert durch Artikel 95
des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), werden die
Wörter „am 31. Dezember 2010“ durch die Wörter „mit Ablauf des 31. Dezember
2005“ ersetzt.
Artikel
4
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Düsseldorf, den 23. Mai 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t
g e r s
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr.
HelmutL i n s s
e n
Der
Innenminister
Dr.
IngoW o l f
Der
Minister
für Bauen und Verkehr
OliverW i t t k e
GV.
NRW. 2006 S. 219
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