Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 20 vom 6.9.2012 Seite 383 bis 396
Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
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Bekanntmachung
des Inkrafttretens
des Staatsvertrages über die Gründung
der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
(GKL-StV)
Vom 28. August 2012
Nachdem
am 29. Juni 2012 alle Ratifikationsurkunden bei der Finanzbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg hinterlegt waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines § 20
Absatz 1 am 1. Juli 2012 in Kraft getreten.
Düsseldorf,
den 28. August 2012
Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hannelore K r a f t
Staatsvertrag über die Gründung
der
GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
(GKL-StV)
Das Land
Baden-Württemberg,
der
Freistaat Bayern,
das Land
Berlin,
das Land
Brandenburg,
die
Freie Hansestadt Bremen,
die
Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land
Hessen,
das Land
Mecklenburg-Vorpommern,
das Land
Niedersachsen,
das Land
Nordrhein-Westfalen,
das Land
Rheinland-Pfalz,
das
Saarland,
der
Freistaat Sachsen,
das Land
Sachsen-Anhalt,
das Land
Schleswig-Holstein und
der
Freistaat Thüringen
(im Folgenden:
„die Vertragsländer“ genannt)
schließen
nachstehenden Staatsvertrag:
§ 1
Errichtung, Rechtsform, Sitz
(1) Die
Vertragsländer errichten mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung
„GKL Gemeinsame
Klassenlotterie der Länder“
(im
Folgenden „Anstalt“).
Sie hat
das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die
Anstalt hat einen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und einen Sitz in
München. Der für den Gerichtsstand und die Bestimmung der zuständigen Behörden
maßgebliche Sitz befindet sich in der Freien und Hansestadt Hamburg.
(3) Für
die Anstalt gilt das Recht der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit in diesem
Staatsvertrag oder in der Satzung der Anstalt nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Zweck der Anstalt
(1)
Aufgabe der Anstalt ist die Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der
Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch Veranstaltung von
staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele).
(2) Die
Anstalt darf sich an anderen Unternehmen beteiligen oder mit solchen
kooperieren, soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Vertrag dient.
§ 3
Organe
Die
Organe der Anstalt sind:
1. die
Versammlung der Trägerländer,
2. der
Vorstand.
§ 4
Versammlung der Trägerländer
(1) In
der Versammlung der Trägerländer (Gewährträgerversammlung) nehmen die
Vertragsländer ihre Rechte als Träger der Anstalt wahr.
(2)
Jedes Vertragsland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in die
Gewährträgerversammlung. Jedes Vertragsland verfügt über so viele Stimmen, wie
ihm nach dem bis 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger veröffentlichten
Königsteiner Schlüssel Prozentpunkte zustehen.
(3) Die
Gewährträgerversammlung überwacht die Geschäftsführung und bestimmt die
Grundzüge der Geschäftspolitik. Sie vertritt die Anstalt gerichtlich und
außergerichtlich gegenüber dem Vorstand sowie dem Abschlussprüfer und Prüfern
für außerordentliche Prüfungen bei der Erteilung des Prüfungsauftrags und dem
Abschluss der Honorarvereinbarung.
(4) Die
Mitglieder der Gewährträgerversammlung wählen aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für jeweils zwei Jahre. Der Vorsitzende
bereitet die Sitzungen der Gewährträgerversammlung vor.
(5) Die
Gewährträgerversammlung beschließt über:
1. die
Satzung und deren Änderung,
2.
Änderungen des Verteilungsschlüssels für Gewinn und Verlust der Anstalt und für
die Einnahmen aus der Lotteriesteuer auf die Vertragsländer,
3. den
Abschluss von Unternehmensverträgen,
4. die
Feststellung des Jahresabschlusses,
5. die
Ergebnisverwendung,
6. die
Wahl des Abschlussprüfers und von Prüfern für außerordentliche Prüfungen,
7. den
Erwerb oder die vollständige oder teilweise Veräußerung von Beteiligungen an
anderen Unternehmen,
8. die
Geschäftsordnung für den Vorstand,
9. die
Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder des Vorstandes,
10. die
Entlastung der Vorstandsmitglieder,
11. den
Wirtschaftsplan,
12. neue
Glücksspielangebote, die bei der Erlaubnisbehörde beantragt werden sollen,
13.
Grundsatzfragen der Produktentwicklung, des Vertriebs und der Werbung,
14. die
Aufnahme von Krediten,
15.
andere Angelegenheiten nach Bestimmung der Satzung.
Beschlüsse
der Gewährträgerversammlung bedürfen der Mehrheit der bei der Abstimmung
vertretenen Stimmen und der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden
Vertragsländer. Beschlüsse nach Satz 1 Nummern 1, 2 und 3 sind einstimmig zu
treffen; Stimmenthaltungen stehen der Einstimmigkeit nicht entgegen.
(6) Die
Gewährträgerversammlung kann sich für weitere Arten von Geschäften die
Zustimmung vorbehalten.
(7) Die
Gewährträgerversammlung bildet Ausschüsse nach Maßgabe der Satzung.
§ 5
Vorstand
(1) Die
Anstalt wird von einem Vorstand geleitet, der die Geschäfte der Anstalt in
eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters führt. Er ist
an die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung gebunden. Der Vorstand hat der
Gewährträgerversammlung nach Maßgabe der Satzung regelmäßig über die
beabsichtigte Geschäftspolitik und den Gang der Geschäfte zu berichten. Er
vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich; § 4 Absatz 3 Satz 2
bleibt unberührt.
(2) § 93
Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Aktiengesetzes ist in Bezug
auf den Vorstand entsprechend anzuwenden.
§ 6
Glücksspielaufsicht
(1) Die Anstalt
unterliegt der Glücksspielaufsicht der zuständigen Behörde der Freien und
Hansestadt Hamburg, sofern dies glücksspielrechtlich zulässig ist.
(2) Die
Veranstaltungen der Anstalt bedürfen jeweils der Erlaubnis der
Glücksspielaufsicht nach Absatz 1, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
Soweit glücksspielrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, gilt die
Erlaubnis für das Gebiet aller Vertragsländer.
§ 7
Staatsaufsicht
Die
Anstalt unterliegt der Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht ist Rechtsaufsicht.
Sie wird im Benehmen mit den anderen Vertragsländern von der Finanzbehörde der
Freien und Hansestadt Hamburg ausgeübt.
§ 8
Vertriebsstruktur
(1) Die
Anstalt kann die von ihr veranstalteten Glücksspiele selbst vertreiben.
(2)
Soweit glücksspielrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, kann die Anstalt
mit dem Vertrieb ihrer Glücksspiele auch geeignete Dritte (Vermittler)
beauftragen, insbesondere die von der NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
(NKL) und der SKL Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) beauftragten Staatlichen
Lotterie-Einnehmer und Amtlichen Verkaufsstellen. Die Anstalt stellt sicher,
dass hierdurch die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung nicht
beeinträchtigt wird und der beauftragte Dritte an Weisungen der Anstalt als
Veranstalterin gebunden ist. Ungeachtet sonstiger Weisungen sind die
beauftragten Dritten verpflichtet, der Anstalt die durch den Losabsatz
erzielten Umsätze aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitz der Spielteilnehmer in den
einzelnen Vertragsländern nachzuweisen. Beauftragt die Anstalt Dritte, kann sie
sich bestimmte Kundengruppen und Vertriebswege vorbehalten.
(3) § 17
Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 9
Gewinn- und Lotteriesteuerverteilung
(1) Die
Gewinne und die Einnahmen aus der Lotteriesteuer sind angemessen unter den
Vertragsländern aufzuteilen.
(2) Der
Gewinn aus der Veranstaltung der Glücksspiele und die Lotteriesteuer werden
unter den Vertragsländern nach dem Verhältnis der Umsätze, die durch den
Losabsatz an Spielteilnehmer mit Wohnsitz in dem jeweiligen Vertragsland
erzielt wurden, zu den aus dem Losabsatz erzielten Umsätzen im gesamten
Lotteriegebiet verteilt (Lotteriepotential).
§ 10
Haftung
(1) Die
Vertragsländer haften als Gewährträger für die Verbindlichkeiten der Anstalt, soweit
für Gläubiger aus dem Vermögen der Anstalt Befriedigung nicht zu erlangen ist.
(2) Der
auf das jeweilige Vertragsland entfallende Anteil an der Gewährträgerhaftung
entspricht dem durchschnittlichen Anteil des jeweiligen Vertragslandes im
Rahmen der Gewinn- und Lotteriesteuerverteilung nach § 9 in den letzten drei
Jahren vor Eintritt des Haftungsfalls nach Absatz 1. Sind bei Eintritt des
Haftungsfalls weniger als drei Jahre seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags
vergangen, bestimmt sich die Haftung nach dem durchschnittlichen Anteil des
jeweiligen Vertragslandes seit Gründung der Anstalt.
§ 11
Satzung
(1) Im
Übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Anstalt, ihre Vertretung, die
Rechtsverhältnisse der Anstalt und ihrer Organe sowie die Grundlagen der
Buchführung, Rechnungslegung und Prüfung durch Satzung geregelt.
(2) Die
Satzung und jede Änderung ist in den Amtsblättern der Vertragsländer bekannt zu
machen.
§ 12
Gesamtrechtsnachfolge und Auflösung von NKL und SKL
(1) Mit
Gründung der Anstalt zum 1. Juli 2012 gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
sämtliche Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte, Verbindlichkeiten
und Pflichten, insbesondere auch behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse,
Arbeitsverhältnisse und Vertriebsverträge von der NKL und der SKL auf die
Anstalt über; NKL und SKL sind mit Errichtung der Anstalt ohne Abwicklung
aufgelöst.
(2) Für
Rechtshandlungen, die bei der Übertragung des Vermögens und der Übertragung der
Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten nach Absatz 1 auf die Anstalt
erforderlich sind, werden Abgaben und Kosten der Vertragsländer und der ihrer
Aufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
nicht erhoben.
§ 13
Aufbringung der Mittel
(1) Die
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel erhält die Anstalt aus
der Einbringung der mit Ablauf des 30. Juni 2012 aufgelösten Anstalten NKL und
SKL (Altanstalten) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 12 Absatz 1.
(2) Die
Vertragsländer werden sicherstellen, dass die Anstalt zum 1. Juli 2012 über ein
Nettovermögen (Summe der Aktiva abzüglich Verbindlichkeiten einschließlich
Rückstellungen) von mindestens 25 Millionen Euro verfügt.
(3) Der
von den Trägerländern der jeweiligen Altanstalten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
nach § 12 Absatz 1 einzubringende Anteil am Nettovermögen der Anstalt bemisst
sich nach Absatz 5. Weicht der tatsächlich auf diesem Weg eingebrachte Anteil
am Nettovermögen der Anstalt von den Vorgaben des Absatzes 5 ab, findet im
Innenverhältnis zwischen den Vertragsländern ein Ausgleich nach Maßgabe der
Absätze 6 und 7 statt.
(4) Im
Folgenden gilt:
1.
„Soll-Anteil“ ist der von den Trägerländern der jeweiligen Altanstalt nach
Absatz 5 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 12 Absatz 1 zum 1. Juli 2012
einzubringende Anteil an dem Nettovermögen der Anstalt.
2.
„Ist-Anteil“ ist der Anteil der Trägerländer der jeweiligen Altanstalt an dem
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 12 Absatz 1 auf die Anstalt
übergegangenen Nettovermögen zum Stand 1. Juli 2012.
3.
„Differenz-Anteil“ ist der Anteil am Nettovermögen der Anstalt, um den ein
Ist-Anteil den Soll-Anteil übersteigt oder hinter ihm zurückbleibt.
4.
„Ausgleichsbetrag" ist das Produkt des Differenz-Anteils mit dem
Nettovermögen der Anstalt zum 1. Juli 2012.
(5) Der
Soll-Anteil der Trägerländer der NKL an der Aufbringung der Mittel nach Absatz
1 entspricht der Summe der Anteile der Trägerländer der NKL an dem für 2011
gültigen Königsteiner Schlüssel. Satz 1 gilt für den Soll-Anteil der
Trägerländer der SKL entsprechend.
(6)
Unterschreitet der Ist-Anteil der Trägerländer einer Altanstalt den Soll-Anteil
nach Absatz 5, so steht der Anstalt ein Anspruch auf Erstattung des Ausgleichsbetrages
zuzüglich Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz ab dem
1. Juli 2012 gegen die Trägerländer der jeweiligen Altanstalt als
Gesamtschuldner zu. Die Verteilung im Innenverhältnis zwischen den
Trägerländern dieser Altanstalt erfolgt nach dem für 2011 gültigen Königsteiner
Schlüssel. Der Anspruch der Anstalt wird ab dem 1. Januar 2015 durch
Verrechnung mit den Anteilen der Trägerländer der Altanstalt am Ergebnis der
Anstalt gemäß § 9 Absatz 2 abgegolten.
(7)
Übersteigt der Ist-Anteil der Trägerländer einer Altanstalt den Soll-Anteil
nach Absatz 5, so wird ab dem 1. Januar 2015 der Ausgleichsbetrag an die
Trägerländer dieser Altanstalt aus dem Ergebnis der Anstalt vor Verteilung des
Gewinns nach § 9 bezahlt, zuzüglich Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über
dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2012. Im Innenverhältnis der Trägerländer dieser
Altanstalt gilt der Verteilungsmaßstab nach Absatz 6 Satz 2.
§ 14
Grundkapital
Die
Anstalt wird mit einem Grundkapital von 2 Millionen Euro ausgestattet. Die
Vertragsländer leisten die Einlagen auf das Grundkapital durch Sacheinlage des
Vermögens der Altanstalten gemäß § 12 Absatz 1.
§ 15
Personalvertretung
(1) Für
die Anstalt finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen
Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.
(2) Die
beiden Standorte der Anstalt in der Freien und Hansestadt Hamburg und München
sind jeweils Dienststellen im Sinne des § 6 Absatz 1 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes.
(3) In
den Fällen des § 71 Absatz 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist
der für die betroffene Dienststelle örtlich zuständige jeweilige Präsident des
Oberverwaltungsgerichts oder ein von ihm Beauftragter, der die Befähigung zum
Richteramt haben muss, Vorsitzender der Einigungsstelle.
§ 16
Institutionelle Übergangsregelungen
(1) Bis
zur Beschlussfassung über die Satzung nach § 11 gilt die als Anlage beigefügte
Gründungssatzung.
(2) Der
Erste Vorstand der Anstalt besteht aus den jeweils zwei Personen, die für die
Altanstalten bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 Geschäftsleitungsaufgaben
wahrgenommen haben. Die Mitglieder des Ersten Vorstands sind nicht
einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die
Vertragsländer tragen dafür Sorge, dass spätestens bis zum 31. Juli 2012 die konstituierende
Sitzung der Gewährträgerversammlung stattfinden wird. Sie wird vorbereitet und
geleitet vom Vertreter des Landes, das bei Vertragsschluss den Vorsitz in der
Finanzministerkonferenz führt.
(4) Nach
der Gründung der Anstalt werden unverzüglich Personalvertretungen in den
Dienststellen Hamburg und München gewählt. Bis zur konstituierenden Sitzung des
neuen Personalrats, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, führen die
bisherigen Personalräte von NKL und SKL kommissarisch die Geschäfte einer
Personalvertretung für ihren jeweiligen Betrieb.
§ 17
Besondere Regelungen
(1) Die
Lotteriesteuerverteilung für die Glückspiele, die vor Inkrafttreten dieses
Staatsvertrages von einer Altanstalt veranstaltet wurden, richtet sich bis
einschließlich Geschäftsjahr 2014 nach der Regelung im Staatsvertrag dieser
Altanstalt (§ 11 NKL-StV; Artikel 8 SKL-StV).
(2)
Lotterien nach Absatz 1 werden wie bisher von Lotterie-Einnehmern und
Verkaufsstellen vertrieben. Die bisherigen Lotterie-Einnehmer der NKL werden
mit Ablauf des 30. Juni 2012 Lotterie-Einnehmer der Anstalt für den Vertrieb
von Lotterien, die vor lnkrafttreten dieses
Staatsvertrages von der NKL veranstaltet worden sind. Die dazu mit der NKL
vereinbarten Vertriebsverträge und die den Lotterie-Einnehmern erteilten
glücksspielrechtlichen Erlaubnisse gelten fort. Die Sätze 2 und 3 gelten für
die Staatlichen Lotterie-Einnehmer und Amtlichen Verkaufsstellen der SKL
entsprechend.
§ 18
Kündigung und Vermögensauseinandersetzung
(1) Dieser
Vertrag ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Er
kann von jedem der Vertragsländer mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines
Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum Ende des im Jahr 2014 auslaufenden
Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber den übrigen
Vertragsländern schriftlich zu erklären. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn
für das kündigende Vertragsland der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in
Deutschland oder ein ihm nachfolgender Vertrag nicht mehr gilt.
(3) Im
Falle der Kündigung durch ein Vertragsland bleibt der Vertrag zwischen den
übrigen Ländern in Kraft. Eine Anschlusskündigung ist nicht zulässig.
(4)
Scheidet ein Vertragsland aus diesem Vertrag aus, erhält es als Abfindung den
Anteil am Grundkapital und an den Rücklagen der Anstalt, der seinem Anteil am
Gewinn nach § 9 im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre entspricht.
(5) Wird
die Anstalt aufgelöst, so wird ihr Vermögen nach Ablösung etwa bestehender
Lasten und Verbindlichkeiten unter den Vertragsländern im Verhältnis ihrer
Teilnahme am Gewinn nach § 9 im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre
verteilt.
§ 19
Ergänzende Vereinbarungen
Soweit
zur Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen und Regelungen
erforderlich werden, sind die Finanzministerinnen und Finanzminister der
Vertragsländer ermächtigt, diese gemeinsam zu treffen.
§ 20
Ratifizierung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Der
Vertrag tritt zum 1. Juli 2012 in Kraft.
(2)
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind bis zum
30. Juni 2012 bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zu
hinterlegen.
(3) Der
Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie in der Fassung vom
27. Juni 2008 bis 1. September 2008 (NKL-StV) und der
Staatsvertrag über eine Staatliche Klassenlotterie in der Fassung vom 30. März
1992 bis 26. Mai 1992 (SKL-StV) treten mit Ablauf des
30. Juni 2012 außer Kraft.
Für das
Land Baden-Württemberg:
Berlin,
den 15.12.2011
Winfried K r e t s c h m a n n
Für den
Freistaat Bayern:
Berlin,
den 15.12.2011
Horst S e e
h o f e r
Für das
Land Berlin:
Berlin,
den 15.12.2011
Klaus W o w e r e i t
Für das
Land Brandenburg:
Potsdam,
den 15.12.2011
Matthias P l a t z e c k
Für die
Freie Hansestadt Bremen:
Berlin,
den 15.12.2011
Jens B ö h r n s e n
Für die
Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin,
den 15.12.2011
Olaf S c h o l z
Für das
Land Hessen:
Berlin,
den 15.12.2011
Volker B o u f f i e r
Für das
Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin,
den 15.12.2011
Erwin S e l l
e r i n g
Für das
Land Niedersachsen:
Berlin,
den 15.12.2011
David M c A l l
i s t e r
Für das
Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin,
den 15.12.2011
Hannelore K r a f t
Für das
Land Rheinland-Pfalz:
Berlin,
den 15.12.2011
Kurt B e c k
Für das
Saarland:
Berlin,
den 15.12.2011
Annegret K r a m p-K a r r e n b a u e r
Für den
Freistaat Sachsen:
Berlin,
den 15.12.2011
Stanislaw T i l l i c h
Für das
Land Sachsen-Anhalt:
Berlin,
den 15.12.2011 Dr. Reiner H a s e l o f f
Für das
Land Schleswig-Holstein:
Kiel,
den 19.01.2012 Peter
Harry C a r s t e n s e n
Für den
Freistaat Thüringen:
Berlin,
den 15.12.2011
Christine L i e b e r k n e c h t
GV. NRW. 2012 S. 386