Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 21 vom 20.9.2012 Seite 397 bis 408
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid |
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zugehörige Anlagen : |
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
1111
Erste Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das
Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Vom 10. September 2012
Auf
Grund von § 33 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative,
Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
Oktober 2004 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), wird im Benehmen mit dem Hauptausschuss des Landtags
verordnet:
Artikel 1
Die
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546) wird wie folgt geändert:
1. In §
1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „durch körperliches Gebrechen“ durch die
Wörter „auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Die
Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Antrag auf Zulassung“.
b) In
Absatz 1 werden nach dem Wort „Listenauslegung“ die Wörter „und gegebenenfalls
der parallelen freien Unterschriftensammlung“ eingefügt.
c) In
Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“ durch die Angabe „Abs. 4 bis 6“, sowie
das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ ersetzt.
3. In §
3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten“ durch die Angabe „16 Tagen“
ersetzt.
4. § 6
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort
„siebten“ durch das Wort „vorletzten“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In
diesem Verzeichnis ist gesondert zu vermerken, wenn die Gemeinde
Eintragungsscheine nach Absatz 2 Satz 2 ausgestellt hat.“
5. § 7
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 3 Satz 2 Buchstaben a, b und e wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 2“
jeweils durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
b) Nach
Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Im
Fall einer parallel zugelassenen und durchgeführten freien Unterschriften-sammlung
stellen die Gemeinden die abgeschlossenen Eintragungslisten den Vertreterinnen
oder den Vertretern des Volksbegehrens oder deren Beauftragten zur Abholung zur
Verfügung. Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
Die
Angaben gemäß Absatz 3 Satz 2 sind der Landeswahlleiterin oder dem
Landeswahlleiter nach Abschluss der Eintragungslisten mitzuteilen.
Absatz 4
findet keine Anwendung.“
6. Nach
§ 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Durchführung der freien Unterschriftensammlung
(1)
Unterschriftenbögen für die freie Unterschriftensammlung müssen den Mustern der
Anlagen 6a, 6b und 6c entsprechen.
(2) § 1
Absatz 1 Satz 2 und 3 (bezogen auf die Anlagen 6a und 6b), Absatz 2 (bezogen
auf Anlagen 6a und 6c), Absatz 4 bis 6 (bezogen auf Anlage 6b) gelten
entsprechend.
(3) Es
ist Aufgabe der Antragstellerinnen und Antragsteller des Volksbegehrens, die
Unterschriftenbögen mit Bestätigung des Stimmrechts zusammen mit den von den
Gemeinden zur Verfügung gestellten Eintragungslisten (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1)
innerhalb von zwölf Monaten seit Bekanntgabe der Zulassung der parallelen
freien Unterschriftensammlung an die Landeswahlleiterin oder den
Landeswahlleiter zu übersenden (vgl. § 18a Abs. 1 des Gesetzes).“
7. § 8
wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift
wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Feststellung des Eintragungs- und
Sammlungsergebnisses“.
b) In
Satz 1 werden nach dem Wort „Eintragungen“ die Wörter „und gegebenenfalls der
parallel frei gesammelten gültigen Unterschriften“ eingefügt.
8. § 12 wird
wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Die
Gestaltung des Musters des Stimmzettels erfolgt durch das für Inneres
zuständige Ministerium.“
Die
bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
b) In
Absatz 2 wird das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Ermittlung“ ersetzt.
9. In §
13 Satz 1 wird das Wort „festgestellte“ durch das Wort „ermittelte“ ersetzt.
10. § 15
wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Ersetzung von Bezeichnungen
An die Stelle der Bezeichnungen, die das Landeswahlgesetz und die
Landeswahlordnung für Wahlen vorsehen, treten für das Abstimmungsverfahren
nachstehende Bezeichnungen:
Es werden ersetzt:
1. „Wahl zum Landtag“ durch „Abstimmung“
2. „Wahlrecht und Wahlberechtigung“ durch „Stimmrecht und Stimmberechtigung“
3. „Wahlberechtigte und Wähler" durch „Stimmberechtigte“
4. „Wahlschein und Wahltag“ durch „Stimmschein und Abstimmungstag“
5. „Wählerverzeichnis“ durch „Stimmverzeichnis“
6. „Landeswahlausschuss und Kreiswahlausschüsse“ durch „Landesabstimmungsausschuss
und Kreisabstimmungsausschüsse“
7. „Landes- und Kreiswahlleiterin“ und „Landes- und
Kreiswahlleiter“ durch „Landes- und Kreisabstimmungsleiterin“ und „Landes- und
Kreisabstimmungsleiter“
8. „Wahlvorsteherin“ und „Wahlvorsteher“ durch „Abstimmungsvorsteherin“
und „Abstimmungsvorsteher“
9. „Wahlhandlung und Wahlergebnis“ durch „Abstimmungshandlung und
Abstimmungsergebnis“
10. „Wahllokal, Wahlurne“ durch „Abstimmungslokal und
Abstimmungsurne“.“
11. § 16
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die
Unterschriftsbögen für den Antrag auf Zulassung, Eintragungs- und
Nachtrags-listen, Eintragungsscheine, Wähler- und
Eintragungsschein-verzeichnisse sowie gegebenenfalls die Unterschriftenbögen
für die freie Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren sind nach Ablauf
eines Monats seit dem Ablauf der in § 20 Abs. 2 Satz 1des Gesetzes genannten
Frist zu vernichten.“
12. In §
17 werden die Wörter „Ablauf des Jahres 2009“ durch die Wörter „31. Dezember
2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.
13. In §
3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 4, § 8 Satz 2, § 9, § 10
Absatz 1 und Absatz 2, § 13 Satz 2, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 wird das Wort
„Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ in der
jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.
14.
Anlage 1a wird wie folgt geändert:
a) Die
1. und 2. Zeile der Anschrift werden wie folgt gefasst:
„An
die/den Präsidentin/Präsidenten 3 des Landtags Nordrhein-Westfalen“.
b) In
der Fußnote 1 Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für
Inneres zuständigen Ministerium“ und in Satz 2 das Wort „Innenministerium“
durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.
15.
Anlage 1b wird wie folgt geändert:
a) In
die Spalte Anschrift wird der Zusatz „(Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
Ort)“ aufgenommen.
b) In
der Bestätigung der Gemeinde wird nach dem Wort „Der“ das Wort „/Die“ angefügt
und das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Bürgermeister/in 3“
ersetzt.
c) In
der Fußnote 1 werden die Wörter „nur einmal“ fett gedruckt.
d) Nach
der Fußnote 2 wird folgende Fußnote 3 angefügt:
„3Unzutreffendes
bitte streichen“.
16.
Anlage 1c wird wie folgt geändert:
a) In
der Überschrift werden die Wörter „durch körperliches Gebrechen“ durch die Wörter
„auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.
b) In
Satz 1 wird das Wort „/der“ durch das Wort „/Der“ und in Satz 2 wird das Wort
„/er“ durch das Wort „/Er“ ersetzt.
c) In
der Versicherung einer Hilfsperson an Eides statt wird nach dem Wort „dem“ das
Wort „/der“ eingefügt und das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort
„Bürgermeister/in 1“ und die Zahl „200“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
d) In
der Bestätigung der Gemeinde wird nach dem Wort „Der“ das Wort „/Die“ angefügt
und das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Bürgermeister/in 1“
ersetzt.
e) In
der Fußnote 3 werden die Wörter „durch körperliche Gebrechen gehindert “ durch
die Wörter „auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage “
ersetzt.
f) In
der Fußnote 4 werden die Wörter „nur einmal“ fett gedruckt.
17.
Anlage 2a wird wie folgt geändert:
a) Der
fett gedruckte Teil der Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Antrag
auf Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen freien
Unterschriftensammlung (Volksbegehren) 1 2“.
b) In
der 2. Zeile der Anschrift wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter
„Ministerium für Inneres und Kommunales“ ersetzt.
c) In
Satz 1 werden nach dem Wort „Eintragungslisten“ die Wörter „und parallel die
freie Unterschriftensammlung 2“ eingefügt.
d) Die
Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die
Absicht, Unterschriften für die Zulassung eines Volksbegehrens zu sammeln, ist
schriftlich dem für Inneres zuständigen Ministerium anzuzeigen. Das Ministerium
teilt den Vertrauensleuten mit, ob rechtliche Bedenken bestehen, und berät sie
bezüglich des weiteren Verfahrens.“
18.
Anlage 2b wird wie folgt geändert:
a) Der
fett gedruckte Teil der Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Antrag
auf Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen freien
Unterschriftensammlung (Volksbegehren) 1“.
b) In
die Spalte Anschrift wird der Zusatz „(Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
Ort)“ aufgenommen.
c) Die
Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
„1Unzutreffendes
bitte streichen“ und die bisherigen Fußnoten „1 und 2“ werden die Fußnoten „2
und 3“; die Verweisungen im Text werden entsprechend angepasst.
d) In
der neuen Fußnote 2 werden die Wörter „nur einmal“ fett gedruckt.
e) In
der Bestätigung der Gemeinde wird nach dem Wort „Der“ das Wort „/Die“ angefügt
und das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Bürgermeister/in 1“
ersetzt.
19.
Anlage 2c wird wie folgt geändert:
a) Der
fett gedruckte Teil der Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Antrag
auf Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen freien
Unterschriftensammlung (Volksbegehren) 1“ und in der
Überschrift die Wörter „durch körperliches Gebrechen“ durch die Wörter „auf
Grund einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.
b) In
Satz 1 wird das Wort „/der“ durch das Wort „/Der“ und in der Klammer wird die
Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
c) In
Satz 2 wird das Wort „/er“ durch das Wort „/Er“ ersetzt.
d) In
der Versicherung einer Hilfsperson an Eides statt wird nach dem Wort „dem“ das
Wort „/der“ angefügt und das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort
„Bürger-meister/in 1“ und die Zahl „200“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
e) In
der Bestätigung der Gemeinde wird nach dem Wort „Der“ das Wort „/Die“ angefügt
und das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Bürgermeister/in 1“
ersetzt.
f) In
der Fußnote 2 werden die Wörter „nur einmal“ fett gedruckt.
g) In
der Fußnote 4 werden die Wörter „durch körperliche Gebrechen gehindert “ durch
die Wörter „auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage “
ersetzt.
20.
Anlage 3b und 4b werden wie folgt geändert:
a) In
die Spalte Anschrift wird jeweils der Zusatz „(Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Ort)“ aufgenommen.
b) In
der Fußnote 1 werden jeweils die Wörter „nur einmal“ fett gedruckt.
c) Nach
der Fußnote 2 wird folgende Fußnote 3 angefügt:
„3Unzutreffendes
bitte streichen.“
21. In
Anlage 5a wird im 1. Satz das Wort „/der“ durch das Wort „/Der“ ersetzt.
22.
Anlage 5b wird wie folgt geändert:
a) Die
1. und 2. Zeile der Anschrift werden wie folgt gefasst:
„An
den/die (Ober-) Bürgermeister/in 1“.
b) In
dem 2. Satz wird das Wort „/er“ durch das Wort „/Er“ ersetzt.
c) In
der Versicherung einer Hilfsperson an Eides statt wird nach dem Wort „dem“ das
Wort „/der“ angefügt und das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort
„Bürgermeister/in 1“ ersetzt.
d) In
der Bestätigung der Gemeinde wird nach dem Wort „Der“ das Wort „/Die“ angefügt
und das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Bürgermeister/in 1“
ersetzt.
e) In
der Fußnote 3 werden die Wörter „durch körperliche Gebrechen gehindert “ durch
die Wörter „auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage “
ersetzt.
f) In
der Fußnote 4 werden die Wörter „nur einmal“ fett gedruckt.
23. Die
nachfolgenden Anlagen 6a, 6b und 6c werden angefügt.
(s. Anlagen)
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 10. September 2012
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2012 S. 398