Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 21 vom 20.9.2012 Seite 397 bis 408
Satzung über den Ersatz von Aufwendungen für die Mitglieder der Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Satzung über den Ersatz von Aufwendungen für die Mitglieder der Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
2251
Satzung
über den Ersatz von Aufwendungen für die Mitglieder der
Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Vom 29. Juni
2012
Auf
Grund § 99 Satz 4 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 13.
Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728, ber. S. 794), erlässt die Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt für Reisen der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder
der Medienkommission zur Teilnahme an Sitzungen der Medienkommission, ihrer
Ausschüsse, anderer von ihr eingesetzter Gremien und bundesweiter Gremien, die
auf Grund von Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages eingerichtet wurden,
sowie für Reisen, die im Zusammenhang mit der Arbeit der Gremien stehen und
vorab von der/dem Vorsitzenden der Medienkommission genehmigt wurden.
(2)
Reisen der/des Vorsitzenden der Medienkommission zum Sitz der LfM oder zur Teilnahme an Sitzungen bundesweiter Gremien,
die auf Grund von Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages eingerichtet wurden,
gelten als genehmigt. Im Übrigen bedürfen Reisen der/des Vorsitzenden der
Medienkommission der vorherigen Genehmigung durch die stellvertretende
Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden der Medienkommission.
(3)
Die Mitglieder der Medienkommission haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten,
soweit anderweitig kein Kostenersatz gewährt wird.
§ 2
Zweck und Umfang
(1)
Ersatz von Reisekosten für Reisen im Sinne des § 1 wird als Entschädigung für
den durch die Reise verursachten Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen gewährt.
(2)
Ersatz von Reisekosten besteht regelmäßig aus
-
Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung (§ 3),
-
Sitzungstagegeld (§ 4),
-
Übernachtungsgeld (§ 5),
-
Nebenkostenerstattung (§ 6).
§ 3
Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung
(1)
Mitgliedern der Medienkommission werden die notwendigen Fahrkosten erstattet,
die ihnen durch Fahrten zum Geschäftsort und zurück entstanden sind, höchstens
jedoch die Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Geschäftsort und zurück. Bei
mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen.
(2)
In begründeten Ausnahmefällen kann mit vorheriger Zustimmung der/des
Vorsitzenden der Medienkommission auch Aufwendungsersatz für die Reise von
einem entfernteren Ort als dem Wohnort gewährt werden, wenn dies im
überwiegenden Interesse der Landesanstalt für Medien notwendig ist.
(3)
Die Mitglieder der Medienkommission können entweder regelmäßig verkehrende
Beförderungsmittel oder private Kraftfahrzeuge benutzen.
(4)
Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden erstattet:
a)
die Kosten für eine Bahnfahrkarte erster Klasse (im Schlafwagen für die
Einbettklasse),
b)
die Kosten für einen Flugschein der niedrigsten buchbaren Klasse.
Daneben
werden die Auslagen für das Benutzen von Taxen oder für den Zu- und Abgang zu
und von den Beförderungsmitteln am Wohn- und Geschäftsort sowie etwaige
Zuschläge zu den Bahnfahrkarten erstattet.
(5)
Für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird ein Auslagenersatz
entsprechend der vom Bundesminister der Finanzen festgesetzten pauschalen Kilometersätze
im Sinne der Lohnsteuerrichtlinie 38 gewährt.
(6)
Die Mitglieder der Medienkommission haben bei der Wahl der Beförderungsmittel
die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.
§ 4
Sitzungstagegeld
(1)
Die Mitglieder der Medienkommission erhalten gemäß § 99 Satz 2 für die
Teilnahme an einer Sitzung der Medienkommission, ihrer Ausschüsse, anderer von
ihr eingesetzter Gremien oder von bundesweiten Gremien, die auf Grund von
Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages eingerichtet wurden, ein
Sitzungstagegeld.
(2)
Wird den Anspruchsberechtigten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung
gestellt, so wird das Sitzungstagegeld für das
-
Frühstück um einen Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der
Sachbezugsverordnung,
-
Mittag- und Abendessen um je 35 % des Sitzungstagegeldes
gekürzt.
§ 5
Übernachtungsgeld
Notwendige
Übernachtungskosten werden erstattet, wenn die An- und Abreise am Sitzungs- oder
Reisetag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn sich Reisen
oder Sitzungen über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Ein Übernachtungsgeld
wird nicht gezahlt, wenn von der LfM oder dritter
Seite unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
§ 6
Nebenkostenerstattung
Sonstige
im Zusammenhang mit Reisen im Sinne dieser Satzung entstehende notwendige
Auslagen, die nicht nach den §§ 3 bis 5 zu erstatten sind, werden auf Nachweis
entsprechend den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes NRW erstattet.
§ 7
Reisekostenabrechnung
(1)
Ersatz von Reisekosten wird auf Grund einer von dem Mitglied der
Medienkommission zu unterzeichnenden Reisekostenabrechnung gewährt. Hierfür
sind die von der Landesanstalt für Medien bereitgestellten Vordrucke zu
verwenden. Das Mitglied der Medienkommission ist für den Inhalt der
Reisekostenabrechnung verantwortlich.
(2)
Der Anspruch auf Ersatz von Reisekosten soll binnen drei Monaten nach
Beendigung der Reise unter Beifügung der Belege geltend gemacht werden. Der
Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres schriftlich geltend
gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Tage der Beendigung der Reise.
§ 8
Sonderfälle
Zur
Ergänzung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Satzung finden
die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes und der hierzu erlassenen
Verordnungen entsprechende Anwendung.
§ 9
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung über den Ersatz von Aufwendungen für die Mitglieder der
Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 31. Januar 2007 (GV. NRW. S. 102) außer Kraft.
Düsseldorf,
den 29. Juni 2012
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen
Dr. Jürgen B r a u t m e i e r
GV. NRW. 2012 S.
405