Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 13 vom 7.6.2006 Seite 211 bis 220
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) |
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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU)
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Vierte
Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des technischen Umweltschutzes
(ZustVOtU)
§
27 Abs. 2
Zulassung
von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen
1.
im Fall von pflanzlichen Abfällen
a)
beim Verbrennen von Schlagabraum im Wald
zuständig: Landesbetrieb Wald und Holz NRW
b)
im Übrigen:
zuständig: OrdB (soweit es sich um pflanzliche Abfälle
handelt, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten
Grundstücken angefallen sind:
Im
Benehmen mit dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragtem im Kreis)
zuständig: KrOrdB/BA,
gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg“.
a)
beim Verbrennen von Schlagabraum im Wald
zuständig: Landesbetrieb Wald und Holz NRW
b)
im Übrigen:
zuständig: OrdB“.
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g