Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 23 vom 28.9.2012 Seite 421 bis 438
Verordnung zur Änderung der Gewerberechtsverordnung |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Gewerberechtsverordnung
7101
Verordnung zur Änderung der Gewerberechtsverordnung
Vom 11. September 2012
Auf Grund der §§ 67 Absatz 2, 155 Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 155 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird nach Anhörung der zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:
Artikel 1
Änderung der Gewerberechtsverordnung
Die Gewerberechtsverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 626), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Januar 2010 (GV. NRW. S. 24), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.“
2. In der Anlage werden unter „II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis“ die Wörter „OrdB 60 000 Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte (Gemeinden mit mehr als 60 000 Einwohner)“ durch die Wörter „OrdB Große kreisangehörige Städte Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte (gemäß § 4 Gemeindeordnung)“ ersetzt.
3. Die Anlage wird unter „III. Verzeichnis“ wie folgt gefasst:
„(Reihenfolge
der Darstellung:
Laufende Nummer / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgaben / Zuständige
Behörde)
1
Gewerbeordnung
1.1
§ 13a Absätze 1 und 2
Entgegennahme von Anzeigen über eine vorübergehende, gelegentliche grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt, Erteilung einer Eingangsbestätigung und Unterrichtung des Gewerbetreibenden vom Ergebnis der Überprüfung der Berufsqualifikation
zuständig: OrdB
1.2
§ 13a Absatz 3
Einräumung der Möglichkeit des Nachweises der für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung
zuständig: OrdB
1.3
§ 13c Absatz 5
Prüfung von Anträgen auf Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungs- und Ausbildungsnachweise
a) im Bewachungsgewerbe
zuständig: OrdB
b) im Versicherungsvermittlungsgewerbe
zuständig: IHK
c) im Finanzvermittlungsgewerbe
zuständig: IHK
1.4
§ 14
Entgegennahme der Gewerbeanzeigen
zuständig: OrdB
1.5
§ 15 Absatz 1
Ausstellung der Empfangsbescheinigungen
zuständig: OrdB
1.6
§ 15 Absatz 2
Verhinderung der Fortsetzung ohne Zulassung betriebener Gewerbe oder des
Gewerbes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland
nicht anerkannt wird
zuständig: OrdB
1.7
Schaustellungen von Personen
1.7.1
§ 33a
Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen
zuständig: OrdB
1.7.2
§ 49 Absatz 3
Fristverlängerung
zuständig: OrdB
1.8
Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
1.8.1
§ 33c Absatz 1
Erteilung der Erlaubnisse zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
zuständig: OrdB
1.8.2
§ 33c Absatz 3 Satz 1
Ausstellung der Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes
zuständig: OrdB
1.8.3
§ 33c Absatz 3 Satz 3
Erlass von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten
zuständig: OrdB
1.8.4
§ 33d Absatz 1
Erteilung der Erlaubnisse für die Veranstaltung anderer Spiele mit
Gewinnmöglichkeit
zuständig: OrdB
1.9
Spielhallen und ähnliche Unternehmen
1.9.1
§ 33i
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen
zuständig: OrdB
1.9.2
§ 49 Absatz 3
Fristverlängerung
zuständig: OrdB
1.10
§ 34 Absatz 1 (siehe auch Nummer 2.1)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Pfandleiher- oder
Pfandvermittlergeschäfts
zuständig: OrdB
1.11
§ 34a Absatz 1 (sieht auch Nummer 2.2)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Bewachungsgewerbes
zuständig: OrdB
1.12
§ 34b Absätze 1 und 2 (siehe auch Nummer 2.3)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Versteigerergewerbes
zuständig: OrdB
1.13
§ 34b Absatz 5
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern
zuständig: IHK
1.14
§ 34c Absatz 1 (siehe auch Nummer 2.4)
Erteilung der Erlaubnisse zum Betrieb des Maklergewerbes usw.
zuständig: KrOrdB
1.15
§ 34f Absatz 1
Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Finanzanlagenvermittlers
zuständig: IHK
1.16
§ 35 Absatz 1
Untersagung der Gewerbeausübung bei Unzuverlässigkeit
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte,
im Übrigen KrOrdB
1.17
§ 35 Absatz 2
Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte,
im Übrigen KrOrdB
1.18
§ 35 Absatz 6
Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte,
im Übrigen KrOrdB
1.19
§ 36
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
a) auf dem Gebiet des Bergwesens
zuständig: LOBA
b) auf dem Gebiet des Vermessungswesens außerhalb der Landesvermessung
zuständig: RP
c) auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und
Weinbaues
zuständig: LWK
d) auf den übrigen Gebieten
zuständig: IHK
1.20
§ 36a Absatz 1
Anerkennung der Sachkunde von Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.19 zuständig ist
1.21
§ 36a Absatz 2
Auferlegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.19 zuständig ist
1.22
§ 36a Absatz 3 in Verbindung mit § 13b
Prüfung der Vergleichbarkeit von Anforderungen des Herkunftslandes, die außerhalb der Sachkunde liegen
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.19 zuständig ist
1.23
§ 36a Absatz 4
Bestätigung des Empfangs der Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde, Überprüfung der Echtheit dieser Unterlagen und Einholung entsprechender Auskünfte bei der zuständigen Stelle des Herkunftslandes
zuständig: Behörde, die nach Nummer 1.19 zuständig ist
1.24
§ 55 Absatz 2
Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von
Reisegewerbekarten)
zuständig: OrdB
1.25
§ 55a Absatz 1 Nummer 1
Erteilung von Erlaubnissen zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen
usw.
zuständig: OrdB
1.26
§ 55a Absatz 2
Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere
Verkaufsveranstaltungen
zuständig: OrdB
1.27
§ 55b Absatz 2
Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten
zuständig: OrdB
1.28
§ 55c Satz 1
Entgegennahme der Anzeigen über den Beginn reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
zuständig: OrdB
1.29
§ 55c Satz 2
Ausstellung der Empfangsbescheinigungen
zuständig: OrdB
1.30
§ 55e Absatz 2
Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn-
und Feiertagen
zuständig: OrdB
1.31
§ 56
Absatz 2 Satz 3
Zulassung von Einzelausnahmen von den Verboten des § 56 Absatz 1 der
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung
zuständig: OrdB
1.32
§ 56a Absatz 1
Entgegennahme der Anzeigen über die Veranstaltung von Wanderlagern
zuständig: OrdB
1.33
§ 56a Absatz 2
Untersagung von Wanderlagern
zuständig: OrdB
1.34
§ 59
Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
zuständig: OrdB
1.35
§ 60
Untersagung der Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe
zuständig: OrdB
1.36
§ 60a Absatz 2 Satz 2
Erteilung der Erlaubnisse zur Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des §
33d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung im Reisegewerbe
zuständig: OrdB
1.37
§ 60a Absatz 3 Satz 1
Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen im Reisegewerbe
zuständig: OrdB
1.38
§ 60c Absatz 1
Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellen der Tätigkeit
sowie auf Vorlage der geführten Waren
zuständig: OrdB/KrPolB
1.39
§ 60c Absatz 2
Ausstellung der Zweitschriften von Reisegewerbekarten
zuständig: OrdB
1.40
§ 60d
Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes
zuständig: OrdB
1.41
§ 69 Absatz 1: Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz von,
§ 69a Absatz 2: Erteilung von Auflagen bei,
§ 69b Absatz 1: Vorübergehende Änderung von Zeit, Öffnungszeiten und Platz in
dringenden Fällen bei,
§ 69b Absatz 3: Änderung und Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des
Veranstalters von
a) Messen (§ 64 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte,
im Übrigen KrOrdB
b) Ausstellungen (§ 65 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte,
im Übrigen KrOrdB
c) Volksfesten (§ 60b Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB
d) Großmärkten (§ 66 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB
e) Wochenmärkten (§ 67 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB
f) Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB
g) Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB
1.42
§ 69 Absatz 3
Entgegennahme der Anzeigen über die Nichtdurchführung von
a) Messen (§ 64 Gewerbeordnung)
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte,
im Übrigen KrOrdB
b) Ausstellungen
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte,
im Übrigen KrOrdB
c) Großmärkten
zuständig: OrdB
1.43
§ 70a
Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter wegen Unzuverlässigkeit
zuständig: OrdB Große kreisangehörige Städte,
im Übrigen KrOrdB
1.44
§ 150 Absatz 2
Entgegennahme der Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
zuständig: OrdB
2
Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen des Bundes
2.1
Pfandleiherverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in
der jeweils geltenden Fassung
2.1.1
§ 2
Entgegennahme der Anzeigen über die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume
zuständig: OrdB
2.1.2
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 11
Entgegennahme der Überschüsse aus der Pfandverwertung
zuständig: OrdB
2.1.3
§ 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 11
Verlängerung der Pfandverwertungs- und Ablieferungsfrist für die Überschüsse
zuständig: OrdB
2.2
Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung
2.2.1
§ 5f Satz 1 in Verbindung mit § 13 a Absatz 3 und § 13 c Absatz 3 Gewerbeordnung
Prüfung der Gleichwertigkeit der in einem anderen EU-Staat erworbenen Qualifikation bei der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung
zuständig: OrdB
2.2.2
§ 5f Satz 2 in Verbindung mit § 13 a Absatz 3 Gewerbeordnung
Unterrichtung der Anzeige erstattenden Person über ihr Wahlrecht nach § 13c Absatz 3 Gewerbeordnung
zuständig: OrdB
2.2.3
§ 6 Absatz 3
Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung
zuständig: OrdB
2.2.4
§ 9
Überprüfung der Zuverlässigkeit im Gewerbebetrieb beschäftigter Personen einschließlich der Einholung hierfür erforderlicher Auskünfte und Entgegennahme entsprechender Meldungen von Gewerbetreibenden
zuständig: OrdB
2.2.5
§ 11 Absatz 3
Verlangen auf Vorzeigen eines Ausweises
zuständig: OrdB/KrPolB
2.2.6
§ 13 Absatz 2
Entgegennahme der Anzeige des Gebrauchs von Waffen
zuständig: OrdB/KrPolB
2.2.7
§ 15
Überwachung des Geschäftsbetriebs
zuständig: OrdB/KrPolB
2.3
Versteigerungsverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I
S. 547) in der jeweils geltenden Fassung
2.3.1
§ 3 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeigen über Versteigerungen und Abkürzung der Anzeigefrist
zuständig: OrdB
2.3.2
§ 3 Absatz 2a
Entgegennahme der nachträglichen Anzeige über die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zu einem zu versteigernden Nachlass oder einer zu versteigernden Insolvenzmasse oder zu einem aufgegebenen Geschäftsbetrieb
zuständig: OrdB
2.3.3
§ 4
Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Gelegenheit zur Besichtigung des
Versteigerungsgutes
zuständig: OrdB
2.3.4
§ 6 Absätze 1 und 2
Zulassung von Ausnahmen von den verbotenen Versteigerertätigkeiten
zuständig: OrdB
2.3.5
§ 9
Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung
zuständig: OrdB
2.4
Makler- und Bauträgerverordnung vom 7. November 1990 (BGBl.
I S. 2479) in der jeweils geltenden Fassung
Alle in der Verordnung genannten Verwaltungsaufgaben
zuständig: KrOrdB
2.5
Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl.
I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung
§ 2
Verlangen auf Vorzeigen der Versicherungsunterlagen
zuständig: OrdB
3
Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung und die
auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen
Alle im Gesetz und in den Verordnungen genannten Verwaltungsaufgaben
zuständig: OrdB“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Düsseldorf, den 11. September 2012
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore
K r a f t
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2012 S. 422