Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 23 vom 28.9.2012 Seite 421 bis 438

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO)
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO)

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Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO)

 

Vom 11. September 2012

 

Auf Grund

 

1. des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706),

2. der §§ 73 Absatz 2, 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854),

3. der §§ 22b Absatz 5, 23 Absatz 2, 24 Absatz 1 und 2, 42q Absatz 1, 124b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854),

4. des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),

5. des § 8 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. l S. 2515)

 

wird nach Ausschussanhörung gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2010 (GV. NRW. S. 513), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO)
sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) (BBiGZustVO)
“.

 

2. Nach Abschnitt III wird folgender Abschnitt IV eingefügt:

„Abschnitt IV
Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

 

§ 9
Landschaftsverbände als zuständige Stelle

Zuständige Stellen im Sinne des § 8 Absatz 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für die Berufsqualifikation „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ sind jeweils für ihren Bezirk der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland.

 

§ 9a
Landwirtschaftskammer als zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Sinne des § 8 Absatz 2 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für Berufsqualifikationen der Ausbildungsberufe der nicht-ländlichen Hauswirtschaft ist die Landwirtschaftskammer.

 

§ 10
Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst

(1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zuständige Stellen im Sinne des § 8 Absatz 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

1. für die Berufsqualifikation Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte

a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung der Träger des Studieninstituts für kommunale Verwaltung,

b) der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

 

2. für die Berufsqualifikation Justizfachangestellter und Justizfachangestellte ein vom für Justiz zuständigen Ressort zu bestimmendes Oberlandesgericht,

3. für die Berufsqualifikation Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialver-sicherungsfachangestellte bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium,

4. für die Berufsqualifikation Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin für ihren jeweiligen Geschäftsbereich die Bezirksregierungen,

5. für die Berufsqualifikation Geomatiker und Geomatikerin für ihren jeweiligen Geschäftsbereich die Bezirksregierungen,

6. für die Berufsqualifikation Straßenwärter und Straßenwärterin der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,

7. für die Berufsqualifikation Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik die Industrie- und Handelskammer Nordrhein-Westfalen,

8. für die Berufsqualifikation Fachangestellter und Fachangestellte für Bäderbetriebe die Bezirksregierung Düsseldorf,

9. für die Berufsqualifikation Fachangestellter und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste die Bezirksregierung Köln,

 

10. für die Berufsqualifikation Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte

a) für die Fachrichtung Handwerksorganisation die Handwerkskammern jeweils für ihren Bezirk

b) für die Fachrichtung Industrie- und Handelskammern die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk,

 

11. für die Berufsqualifikation Wasserbauer und Wasserbauerin die Bezirksregierung Düsseldorf,

12. für die Berufsqualifikation Fachkraft für Wasserwirtschaft die Bezirksregierung Düsseldorf,

13. für die Berufsqualifikation der umwelttechnischen Berufe die Bezirksregierung Düsseldorf,

 

14. für die Berufsqualifikation Fachangestellter und Fachangestellte für Bürokommunikation

a) im kommunalen Bereich der Träger des Studieninstituts für kommunale Verwaltung,

b) im Bereich der Landesverwaltung das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

c) im Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium,

 

15. für die Berufsqualifikation Angestellter und Arbeiter und Arbeiterinnen des Kampfmittelräumdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen das für Inneres zuständige Ministerium.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für Berufsqualifikationen aus Ausbildungsberufen, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

 

3. Die bisherigen Abschnitte IV und V werden mit ihren Überschriften die Abschnitte V und VI.

 

4. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

 

5. Der bisherige § 11 wird § 13 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kraft“ die Wörter „und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft“ gestrichen.

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 11. September 2012

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

 

GV. NRW. 2012 S. 426