Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 23 vom 28.9.2012 Seite 421 bis 438
Gesetz über die Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen (Umlagengenehmigungsgesetz – UmlGenehmG) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz über die Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen (Umlagengenehmigungsgesetz – UmlGenehmG)
2021
2022
Gesetz über die
Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen
(Umlagengenehmigungsgesetz – UmlGenehmG)
Vom 18.
September 2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz über die Genehmigung
der Kreisumlage und anderer Umlagen
(Umlagengenehmigungsgesetz – UmlGenehmG)
Artikel 1 - Änderung der Kreisordnung
Artikel 2 - Änderung der
Landschaftsverbandsordnung
Artikel 3 - Änderung des Gesetzes über
den Regionalverband Ruhr
Artikel 4 - Übergangsregelung für die
Erhebung der Sonderumlage
Artikel 5 - Inkrafttreten
2021
Artikel 1
Änderung der
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.
Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), wird wie folgt geändert:
1. § 55
Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die
Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen
Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der
Haushaltssatzung einzuleiten.
(2)
Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung
werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit
ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist auf Wunsch Gelegenheit
zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag
in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen
Begründung mit.“
2.
§ 56 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1, 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die entstehenden
Aufwendungen nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür geltenden
Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).
Ist die Haushaltssatzung des Kreises bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht
bekannt gemacht, so darf die Kreisumlage ausschließlich nach dem Umlagesatz des
Vorjahres auf Grundlage der dafür festgesetzten Umlagegrundlagen erhoben
werden.
(2)
Die Kreisumlage ist für jedes Haushaltsjahr
neu festzusetzen. Die Festsetzung der Umlagesätze bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen
erteilt werden. Vor der Genehmigung gibt die Aufsichtsbehörde den
kreisangehörigen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)
Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die
Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine
Erhöhung des Umlagesatzes der Kreisumlage ist nur zulässig, wenn unter
Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9 Satz
2 alle anderen Möglichkeiten, den Kreishaushalt auszugleichen, ausgeschöpft
sind. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30.
Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.“
b) In
Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Differenzen
zwischen Plan und Ergebnis können im übernächsten Jahr ausgeglichen werden.“
c) In
Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Differenzen
zwischen Plan und Ergebnis können im übernächsten Jahr ausgeglichen werden.“
3.
Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt:
„§ 56b
Haushaltssicherungskonzept
(1) Der Kreis hat zur Sicherung seiner dauerhaften
Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der
Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist. § 76 der Gemeindeordnung gilt
entsprechend.
(2) Ist der Kreis überschuldet oder steht die Überschuldung
innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung bevor, so kann das
Haushaltssicherungskonzept nur genehmigt werden, wenn sowohl der Haushaltsausgleich
als auch die Beseitigung der Überschuldung innerhalb der Frist des § 76 Absatz
2 Satz 3 der Gemeindeordnung dargestellt wird.“
4.
Nach § 56b wird folgender § 56c eingefügt:
„§
56c
Sonderumlage
Der Kreis kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss
eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals erfolgt ist. Eine Sonderumlage ist zu
erheben, sofern eine Überschuldung nach § 75 Absatz 7 der Gemeindeordnung
eingetreten ist. Die Sonderumlage ist nach der Inanspruchnahme der
Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage und unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots nach § 9 Satz 2 zu bestimmen. Sie kann
in Teilbeträgen festgesetzt und erhoben werden. § 55 Absatz 1 und 2 sowie § 56
Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.“
2022
Artikel 2
Änderung der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), wird wie folgt geändert:
1. § 22 Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Landschaftsverbände erheben nach den hierfür geltenden
Vorschriften von den kreisfreien Städten und Kreisen eine Umlage, soweit ihre
sonstigen Erträge zur Deckung der Aufwendungen im Ergebnisplan nicht ausreichen
(Landschaftsumlage). Ist die Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes bei
Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die
Landschaftsumlage ausschließlich nach dem Umlagesatz des Vorjahres auf
Grundlage der dafür festgesetzten Umlagegrundlagen erhoben werden.
(2)
Die Landschaftsumlage ist für jedes Haushaltsjahr
neu festzusetzen. Die Festsetzung des Umlagesatzes bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen
erteilt werden. Vor der Genehmigung gibt die Aufsichtsbehörde den
Mitgliedskörperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres
geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des
Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Landschaftsumlage
ist nur zulässig, wenn unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes
nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung alle anderen Möglichkeiten, den Haushalt des
Landschaftsverbandes auszugleichen, ausgeschöpft sind. Im Falle einer Erhöhung
des Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres
gefasst sein.“
2.
Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:
„§ 23b
Haushaltssicherungskonzept
(1) Der Landschaftsverband hat zur Sicherung seiner dauerhaften
Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den
nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich
wieder hergestellt ist. § 76 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(2) Ist der Landschaftsverband überschuldet oder steht die
Überschuldung innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung bevor, so kann das
Haushaltssicherungskonzept nur genehmigt werden, wenn sowohl der
Haushaltsausgleich als auch die Beseitigung der Überschuldung innerhalb der
Frist des § 76 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung dargestellt wird.“
3.
Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:
„§
23c
Sonderumlage
Der Landschaftsverband kann eine Sonderumlage erheben, sofern im
Jahresabschluss eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals erfolgt ist. Eine
Sonderumlage ist zu erheben, sofern eine Überschuldung nach § 75 Absatz 7 der
Gemeindeordnung eingetreten ist. Die Sonderumlage ist nach der Inanspruchnahme der
Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage und unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung zu
bestimmen. Sie kann in Teilbeträgen festgesetzt und erhoben werden. § 55 Absatz
1 und 2 der Kreisordnung sowie § 22 Absatz 2 und 3 finden entsprechende
Anwendung.“
2021
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über den Regionalverband Ruhr
Das
Gesetz über den Regionalverband Ruhr vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), wird wie folgt geändert:
1. § 19 Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Verband erhebt nach den hierfür geltenden Vorschriften
von den Mitgliedskörperschaften eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge zur
Deckung der Aufwendungen im Ergebnisplan nicht ausreichen (Verbandsumlage). Er
kann zur Finanzierung seiner Aufgaben Empfänger von zweckgebundenen Zuweisungen
aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz sein. Ist die Haushaltssatzung des
Regionalverbandes Ruhr bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt
gemacht, so darf die Verbandsumlage ausschließlich nach dem Umlagesatz des
Vorjahres auf Grundlage der dafür festgesetzten Umlagegrundlagen erhoben
werden.
(2) Die Verbandsumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu
festzusetzen. Die Festsetzung des Umlagesatzes bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen
erteilt werden. Vor der Genehmigung gibt die Aufsichtsbehörde den
Mitgliedskörperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres
geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des
Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Verbandsumlage ist
nur zulässig, wenn unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes
nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung alle anderen Möglichkeiten, den Haushalt des
Verbandes auszugleichen, ausgeschöpft sind. Im Falle einer Erhöhung des
Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst
sein.“
2.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Haushaltssicherungskonzept
(1) Der Verband hat zur Sicherung seiner dauerhaften
Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den
nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich
wieder hergestellt ist. § 76 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(2) Ist der Verband überschuldet oder steht die Überschuldung
innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung bevor, so kann das
Haushaltssicherungskonzept nur genehmigt werden, wenn sowohl der
Haushaltsausgleich als auch die Beseitigung der Überschuldung innerhalb der Frist
des § 76 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung dargestellt wird.“
3.
Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:
„§
20b
Sonderumlage
Der Verband kann eine Sonderumlage erheben, sofern im
Jahresabschluss eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals erfolgt ist. Eine
Sonderumlage ist zu erheben, sofern eine Überschuldung nach § 75 Absatz 7 der
Gemeindeordnung eingetreten ist. Die Sonderumlage ist nach der Inanspruchnahme
der Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage und unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung zu
bestimmen. Sie kann in Teilbeträgen festgesetzt und erhoben werden. § 55 Absatz
1 und 2 sowie § 19 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.“
Artikel 4
Übergangsregelung
Die gesonderte
Abrechnung nach § 56 Absatz 5 der Kreisordnung darf bereits für die
Haushaltsjahre 2011 und 2012 erfolgen, sofern die Beteiligten der Abrechnung
zustimmen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind
erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden.
Düsseldorf,
den 18. September 2012
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Für den
Finanzminister
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Guntram S c h n e i d e r
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2012 S. 427