Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 23 vom 28.9.2012 Seite 421 bis 438
Erstes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG) |
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Erstes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG)
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2023
630
Erstes Gesetz
zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements
für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen
(1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG)
Vom 18.
September 2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erstes Gesetz
zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements
für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen
(1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – NKFWG)
2023
Artikel 1
Änderung der
Gemeindeordnung
Die
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), wird wie folgt geändert:
1.
§ 75 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage
als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage
können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Absatz 1 Satz 2 zugeführt
werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des
Eigenkapitals erreicht hat.“
b)
In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „wird“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
2.
§ 76 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Haushalts“ durch die Wörter „der
Haushaltssatzung“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Haushaltswirtschaft“ durch die Wörter „des
Haushalts“ ersetzt.
3.
§ 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit
a)
ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur
durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann oder
b)
ein erheblich höherer Jahresfehlbetrag als geplant entstehen wird und der
höhere Fehlbetrag nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung vermieden werden
kann,“.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Aufwendungen und“ gestrichen.
4.
Dem § 87 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für
die Bestellung von Sicherheiten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken
der Gemeinde durch Dritte finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.“
5.
In § 97 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Haushaltsplan“ die Wörter „und im
Jahresabschluss“ eingefügt.
6.
§ 108 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
7.
Dem § 117 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der
Beteiligungsbericht ist dem Jahresabschluss nach § 95 beizufügen, wenn kein
Gesamtabschluss nach § 116 aufzustellen ist.“
2021
Artikel 2
Änderung der
Kreisordnung
Die
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), wird wie folgt geändert:
1.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 3 wird aufgehoben.
b)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
2.
§ 56a wird wie folgt gefasst:
„§ 56a
Ausgleichsrücklage
In der Bilanz
ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter
Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können
Jahresüberschüsse durch Beschluss des Kreistages zugeführt werden, soweit ihr
Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht
hat.“
2022
Artikel 3
Änderung der
Landschaftsverbandsordnung
Die
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), wird wie folgt geändert:
§
23a wird wie folgt gefasst:
„§ 23a
In der Bilanz
ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter
Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können
Jahresüberschüsse durch Beschluss der Landschaftsversammlung zugeführt werden,
soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals
erreicht hat.“
2021
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über den Regionalverband Ruhr
Das Gesetz
über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.
März 2010 (GV. NRW. S. 212), wird wie folgt geändert:
§
20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In der
Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als
gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können
Jahresüberschüsse durch Beschluss der Verbandsversammlung zugeführt werden,
soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals
erreicht hat.“
202
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Das Gesetz
über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009
(GV. NRW. S. 298, ber. S. 326), wird wie folgt
geändert:
§
19a wird wie folgt gefasst:
„§ 19a
In der Bilanz
ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter
Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können
Jahresüberschüsse durch Beschluss der Verbandsversammlung zugeführt werden,
soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals
erreicht hat.“
2000
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt
Das
Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie
folgt geändert:
§
9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage
als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage
können Jahresüberschüsse durch Beschluss des Verwaltungsrats zugeführt werden,
soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals
erreicht hat.“
630
Artikel 7
Änderung der
Gemeindehaushaltsverordnung NRW
Auf Grund des
§ 133 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 685), wird die
Gemeindehaushaltsverordnung NRW vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), geändert durch Artikel 9 der Verordnung
vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „muss“ die Wörter „oder
fortzuschreiben ist“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort
„Fraktionen“ ein Komma und die Wörter „Gruppen und einzelne Ratsmitglieder“
eingefügt.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„eine
Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals,“.
cc)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8.
eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung
der Unternehmen und Einrichtungen sowie der Anstalten des öffentlichen Rechts
und der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,“.
dd) Nummer 9 wird aufgehoben.
ee) Die
bisherige Nummer 10 wird Nummer 9.
2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit“
durch die Wörter „ordentliches Ergebnis“ ersetzt.
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Summe
aus dem ordentlichen Ergebnis und dem Finanzergebnis als Ergebnis der laufenden
Verwaltungstätigkeit,“.
3.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Nummer“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b) In Nummer 3
Satz 2 werden nach dem Wort „Produktbereiche“ die Wörter „nach Absatz 1“
eingefügt.
4. In § 9
Absatz 3 werden die Wörter „einen Haushaltsplan“ durch die Wörter „die
Haushaltssatzung“ ersetzt.
5.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Der Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Haushalt“ wird durch das
Wort „Haushaltsplan“ ersetzt.
bb) Vor dem Wort „Einzahlungen“ wird das
Wort „der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
cc)
Das Wort „abzubilden“ wird durch die Wörter „zu veranschlagen“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Werden
Erträge und Aufwendungen in einem Leistungsbescheid festgesetzt, ist die
Veranschlagung nach dem Erfüllungszeitpunkt vorzunehmen.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
cc) Im Satz 3
wird das Wort „sie“ durch die Wörter „die Erträge und Aufwendungen“ ersetzt.
6. In § 16
Absatz 1 werden die Wörter „werden nicht veranschlagt“ durch die Wörter „müssen
nicht veranschlagt werden“ ersetzt.
7.
Der § 19 wird wie folgt geändert:
a)
Der Absatz 1 wird aufgehoben.
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
c) In Absatz 2
werden die Wörter „nach der Höhe der dort ausgewiesenen Personalaufwendungen“
gestrichen.
8.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die
Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie
die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.“
c) Im Absatz 4
werden nach der zweiten Klammer die Wörter „und im Anhang“ eingefügt.
9.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2)
Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde
zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf
Erträge der Vorjahre beziehen.“
b) Die bisherigen
Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
10. In § 28
Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
11. In § 29
Absatz 3 werden die Angabe „60“ durch die Angabe „410“ und das Wort
„überschreiten“ durch das Wort „übersteigen“ ersetzt.
12. § 30
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
13.
Nach § 31 Absatz 2 Nummer 3.7 wird folgende Nummer 3.8 eingefügt:
„3.8
die Bereitstellung von Liquidität im Rahmen eines Liquiditätsverbundes, wenn
ein solcher eingerichtet ist,“.
14.
§ 33 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4)
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht
übersteigen, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung
unterliegen, können als geringwertige Vermögensgegenstände in Inventarlisten
oder auf einem Sammelposten erfasst werden.“
15.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht
übersteigen, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung
unterliegen, können unmittelbar als Aufwand verbucht werden.“
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5)
Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens vorzunehmen, um
diesen mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der diesem am Abschlussstichtag
beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch
bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung vorgenommen werden.
Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Anhang zu erläutern.“
c) Im Absatz 8
Satz 1 werden das Wort „dauernde“ und die Wörter „oder der Finanzanlagen“
gestrichen.“
16.
Dem § 38 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Erträge
und Aufwendungen, die unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage verrechnet
werden, sind nachrichtlich nach dem Jahresergebnis auszuweisen.“
17.
§ 41 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 Nummer 2.2.1.1 bis 2.2.1.5 und Nummer 2.2.2.1 bis 2.2.2.5 werden
aufgehoben.
b)
Der Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4.2.5 wird wie folgt gefasst:
„4.2.5
von Kreditinstituten,“.
bb) Nach der
Nummer 4.7 wird die Nummer „4.8 Erhaltene Anzahlungen,“
angefügt.
18.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz
1 gilt entsprechend, wenn Sachzuwendungen geleistet werden.“
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt
entsprechend, wenn erhaltene Zuwendungen für Investitionen an Dritte
weitergeleitet werden.“
19.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „und
einklagbaren“ durch ein Komma und das Wort „zeitbezogenen“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze 3 und 4 werden
angefügt:
„Besteht
eine mengenbezogene Gegenleistungsverpflichtung, ist diese als immaterieller
Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zu bilanzieren. Ein
Rechnungsabgrenzungsposten ist auch bei einer Sachzuwendung zu bilden.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Erträge und Aufwendungen aus dem Abgang und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen nach § 90 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung sowie aus
Wertveränderungen von Finanzanlagen sind unmittelbar mit der allgemeinen
Rücklage zu verrechnen. Die Verrechnungen sind im Anhang zu erläutern.“
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5)
Für erhaltene und zweckentsprechend verwendete Zuwendungen und Beiträge für
Investitionen sind Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital
und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten ist
entsprechend der Abnutzung des geförderten Vermögensgegenstandes vorzunehmen.
Werden erhaltene Zuwendungen für Investitionen an Dritte weitergeleitet, darf
ein Sonderposten nur gebildet werden, wenn die Gemeinde die geförderten
Vermögensgegenstände nach Absatz 2 Satz 1 zu aktivieren hat.“
d) In Absatz 6
Satz 1 werden die Wörter „in den folgenden drei Jahren“ gestrichen.
20.
§ 44 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Im Anhang sind zu den Posten der Bilanz die verwendeten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden anzugeben. Die Positionen der Ergebnisrechnung und die in
der Finanzrechnung nachzuweisenden Einzahlungen und Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit sind zu erläutern. Die
Anwendung von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist zu beschreiben. Die
Erläuterungen sind so fassen, dass sachverständige Dritte die Sachverhalte
beurteilen können.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2.
die Verringerung der allgemeinen Rücklage und ihre Auswirkungen auf die weitere
Entwicklung des Eigenkapitals innerhalb der auf das abgelaufene Haushaltsjahr
bezogenen mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung,“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden
die Nummern 3 bis 9; die an die bisherige Nummer 8 angefügten Wörter „und weitere
wichtige Angaben, soweit sie nach Vorschriften der Gemeindeordnung oder dieser
Verordnung für den Anhang vorgesehen sind“ werden gestrichen.
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
„Zu erläutern sind
auch die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden
Haftungsverhältnisse sowie alle Sachverhalte, aus denen sich künftig erhebliche
finanzielle Verpflichtungen ergeben können, und weitere wichtige Angaben,
soweit sie nach Vorschriften der Gemeindeordnung oder dieser Verordnung für den
Anhang vorgesehen sind.“
21.
§ 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:
„Im
Verbindlichkeitenspiegel sind die Verbindlichkeiten
der Gemeinde nachzuweisen. Er ist mindestens entsprechend § 41 Absatz 4 Nummer
4 zu gliedern.“
b) Der
bisherige Satz 2 wird Satz 3.
22.
§ 49 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Sofern in
diesem Abschnitt auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen wird,
finden diese in der Fassung des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai
2009 (BGBl. I S. 1102), entsprechende Anwendung.“
23. In § 50
Absatz 1 wird die Angabe „§§ 300 bis 309“ durch die Angabe „§§ 300, 301 und 303
bis 305 und §§ 307 bis 309“ ersetzt.
Artikel 8
Übergangsregelungen
zu den Artikeln 1 bis 7
§ 1
Überführung der Ausgleichsrücklage
Die
in der Bilanz des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2012 angesetzte
Ausgleichsrücklage ist mit ihrem Bestand im Jahresabschluss des Haushaltsjahres
2012 in die Ausgleichsrücklage nach der ab dem Haushaltsjahr 2013 geltenden
Vorschrift zu überführen. Dieses gilt entsprechend, wenn die Ausgleichsrücklage
keinen Bestand mehr aufweist.
§ 2
Behandlung des Jahresergebnisses 2012
Nach
der Überführung kann der in der Bilanz des Haushaltsjahres 2012 angesetzte
Jahresüberschuss nach § 95 Absatz 2 der Gemeindeordnung zugeführt werden. Ein
angesetzter Fehlbetrag ist zu verrechnen.
§ 3
Jahresüberschüsse der Vorjahre
Jahresüberschüsse
der Vorjahre des Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt
wurden, können im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der
Ausgleichs-rücklage zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag
von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.
§ 4
Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre
Der Anzeige
des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres
2010 und der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2
Satz 1 der Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des
Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95
Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt
werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.
Artikel 9
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf dem
Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf
Grund der in § 133 der Gemeindeordnung enthaltenen einschlägigen Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 10
Überprüfung der
Auswirkungen dieses Gesetzes
§ 1
Überprüfung
Die
Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden werden nach einem
Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die
Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der
Fachverbände überprüft.
§ 2
Bericht an den Landtag
Die
Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung,
insbesondere über den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft der
Gemeinden getroffenen gesetzlichen Regelungen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Das Gesetz
tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals
auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Abweichend davon wird zugelassen, dass
die durch die Artikel 1 bis 7 geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften
sowie die Überführung der Ausgleichsrücklage nach § 1 des Artikels 8 erstmals
auf den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können.
Düsseldorf,
den 18. September 2012
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore
K r a f t
(L. S.)
Für den Finanzminister
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Guntram S c h n e i d e r
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2012 S. 432