Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 23 vom 28.9.2012 Seite 421 bis 438

Erstes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG)
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Erstes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG)

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Erstes Gesetz
zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements
für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen
(1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG)

 

Vom 18. September 2012

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erstes Gesetz
zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements
für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen
(1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – NKFWG)

 

2023

Artikel 1

 

Änderung der Gemeindeordnung

 

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), wird wie folgt geändert:

 

1. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Absatz 1 Satz 2 zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.“

 

b) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „wird“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

 

2. § 76 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „des Haushalts“ durch die Wörter „der Haushaltssatzung“ ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter „der Haushaltswirtschaft“ durch die Wörter „des Haushalts“ ersetzt.

 

3. § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit

a) ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann oder

b) ein erheblich höherer Jahresfehlbetrag als geplant entstehen wird und der höhere Fehlbetrag nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung vermieden werden kann,“.

 

b) In Satz 2 werden die Wörter „Aufwendungen und“ gestrichen.

 

4. Dem § 87 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Für die Bestellung von Sicherheiten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken der Gemeinde durch Dritte finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.“

 

5. In § 97 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Haushaltsplan“ die Wörter „und im Jahresabschluss“ eingefügt.

6. § 108 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

 

7. Dem § 117 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Der Beteiligungsbericht ist dem Jahresabschluss nach § 95 beizufügen, wenn kein Gesamtabschluss nach § 116 aufzustellen ist.“

 

2021

Artikel 2

 

Änderung der Kreisordnung

 

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), wird wie folgt geändert:

1. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

 

2. § 56a wird wie folgt gefasst:

„§ 56a
Ausgleichsrücklage

In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss des Kreistages zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.“

 

2022

Artikel 3

 

Änderung der Landschaftsverbandsordnung

 

Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), wird wie folgt geändert:

§ 23a wird wie folgt gefasst:

„§ 23a

In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss der Landschaftsversammlung zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.“

 

2021

Artikel 4

 

Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr

 

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), wird wie folgt geändert:

§ 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss der Verbandsversammlung zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.“

 

202

Artikel 5

 

Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

 

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 298, ber. S. 326), wird wie folgt geändert:

 

§ 19a wird wie folgt gefasst:

§ 19a

In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss der Verbandsversammlung zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.“

 

2000

Artikel 6

 

Änderung des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt

 

Das Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss des Verwaltungsrats zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.“

 

630

Artikel 7

 

Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung NRW

 

Auf Grund des § 133 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 685), wird die Gemeindehaushaltsverordnung NRW vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „muss“ die Wörter „oder fortzuschreiben ist“ eingefügt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Fraktionen“ ein Komma und die Wörter „Gruppen und einzelne Ratsmitglieder“ eingefügt.

bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals,“.

 

cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen sowie der Anstalten des öffentlichen Rechts und der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,“.

 

dd) Nummer 9 wird aufgehoben.

ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9.

 

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit“ durch die Wörter „ordentliches Ergebnis“ ersetzt.

 

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis und dem Finanzergebnis als Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit,“.

 

3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Nummer“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b) In Nummer 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Produktbereiche“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.

 

4. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „einen Haushaltsplan“ durch die Wörter „die Haushaltssatzung“ ersetzt.

 

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Haushalt“ wird durch das Wort „Haushaltsplan“ ersetzt.

bb) Vor dem Wort „Einzahlungen“ wird das Wort „der“ durch das Wort „die“ ersetzt.

cc) Das Wort „abzubilden“ wird durch die Wörter „zu veranschlagen“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Werden Erträge und Aufwendungen in einem Leistungsbescheid festgesetzt, ist die Veranschlagung nach dem Erfüllungszeitpunkt vorzunehmen.“

 

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

cc) Im Satz 3 wird das Wort „sie“ durch die Wörter „die Erträge und Aufwendungen“ ersetzt.

 

6. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „werden nicht veranschlagt“ durch die Wörter „müssen nicht veranschlagt werden“ ersetzt.

 

7. Der § 19 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c) In Absatz 2 werden die Wörter „nach der Höhe der dort ausgewiesenen Personalaufwendungen“ gestrichen.

 

8. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.“

 

c) Im Absatz 4 werden nach der zweiten Klammer die Wörter „und im Anhang“ eingefügt.

 

9. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen.“

 

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

 

10. In § 28 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

11. In § 29 Absatz 3 werden die Angabe „60“ durch die Angabe „410“ und das Wort „überschreiten“ durch das Wort „übersteigen“ ersetzt.

12. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

 

13. Nach § 31 Absatz 2 Nummer 3.7 wird folgende Nummer 3.8 eingefügt:

„3.8 die Bereitstellung von Liquidität im Rahmen eines Liquiditätsverbundes, wenn ein solcher eingerichtet ist,“.

 

14. § 33 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, können als geringwertige Vermögensgegenstände in Inventarlisten oder auf einem Sammelposten erfasst werden.“

 

15. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, können unmittelbar als Aufwand verbucht werden.“

 

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens vorzunehmen, um diesen mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der diesem am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung vorgenommen werden. Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Anhang zu erläutern.“

 

c) Im Absatz 8 Satz 1 werden das Wort „dauernde“ und die Wörter „oder der Finanzanlagen“ gestrichen.“

 

16. Dem § 38 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Erträge und Aufwendungen, die unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage verrechnet werden, sind nachrichtlich nach dem Jahresergebnis auszuweisen.“

 

17. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nummer 2.2.1.1 bis 2.2.1.5 und Nummer 2.2.2.1 bis 2.2.2.5 werden aufgehoben.

 

b) Der Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4.2.5 wird wie folgt gefasst:

„4.2.5 von Kreditinstituten,“.

 

bb) Nach der Nummer 4.7 wird die Nummer „4.8 Erhaltene Anzahlungen,“ angefügt.

 

18. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn Sachzuwendungen geleistet werden.“

 

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn erhaltene Zuwendungen für Investitionen an Dritte weitergeleitet werden.“

 

19. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „und einklagbaren“ durch ein Komma und das Wort „zeitbezogenen“ ersetzt.

 

bb) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:

„Besteht eine mengenbezogene Gegenleistungsverpflichtung, ist diese als immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zu bilanzieren. Ein Rechnungsabgrenzungsposten ist auch bei einer Sachzuwendung zu bilden.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Erträge und Aufwendungen aus dem Abgang und der Veräußerung von Vermögensgegenständen nach § 90 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung sowie aus Wertveränderungen von Finanzanlagen sind unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen. Die Verrechnungen sind im Anhang zu erläutern.“

 

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für erhaltene und zweckentsprechend verwendete Zuwendungen und Beiträge für Investitionen sind Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten ist entsprechend der Abnutzung des geförderten Vermögensgegenstandes vorzunehmen. Werden erhaltene Zuwendungen für Investitionen an Dritte weitergeleitet, darf ein Sonderposten nur gebildet werden, wenn die Gemeinde die geförderten Vermögensgegenstände nach Absatz 2 Satz 1 zu aktivieren hat.“

 

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „in den folgenden drei Jahren“ gestrichen.

 

20. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Anhang sind zu den Posten der Bilanz die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Die Positionen der Ergebnisrechnung und die in der Finanzrechnung nachzuweisenden Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit sind zu erläutern. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist zu beschreiben. Die Erläuterungen sind so fassen, dass sachverständige Dritte die Sachverhalte beurteilen können.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. die Verringerung der allgemeinen Rücklage und ihre Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des Eigenkapitals innerhalb der auf das abgelaufene Haushaltsjahr bezogenen mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung,“.

 

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 3 bis 9; die an die bisherige Nummer 8 angefügten Wörter „und weitere wichtige Angaben, soweit sie nach Vorschriften der Gemeindeordnung oder dieser Verordnung für den Anhang vorgesehen sind“ werden gestrichen.

 

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Zu erläutern sind auch die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden Haftungsverhältnisse sowie alle Sachverhalte, aus denen sich künftig erhebliche finanzielle Verpflichtungen ergeben können, und weitere wichtige Angaben, soweit sie nach Vorschriften der Gemeindeordnung oder dieser Verordnung für den Anhang vorgesehen sind.“

 

21. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

„Im Verbindlichkeitenspiegel sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Er ist mindestens entsprechend § 41 Absatz 4 Nummer 4 zu gliedern.“

 

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

 

22. § 49 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Sofern in diesem Abschnitt auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), entsprechende Anwendung.“

 

23. In § 50 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 300 bis 309“ durch die Angabe „§§ 300, 301 und 303 bis 305 und §§ 307 bis 309“ ersetzt.

 

Artikel 8

 

Übergangsregelungen zu den Artikeln 1 bis 7

 

§ 1
Überführung der Ausgleichsrücklage

Die in der Bilanz des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Ausgleichsrücklage ist mit ihrem Bestand im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 in die Ausgleichsrücklage nach der ab dem Haushaltsjahr 2013 geltenden Vorschrift zu überführen. Dieses gilt entsprechend, wenn die Ausgleichsrücklage keinen Bestand mehr aufweist.

 

§ 2
Behandlung des Jahresergebnisses 2012

Nach der Überführung kann der in der Bilanz des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Jahresüberschuss nach § 95 Absatz 2 der Gemeindeordnung zugeführt werden. Ein angesetzter Fehlbetrag ist zu verrechnen.

 

§ 3
Jahresüberschüsse der Vorjahre

Jahresüberschüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichs-rücklage zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.

 

§ 4
Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre

Der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.

 

Artikel 9

 

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

 

Die auf dem Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der in § 133 der Gemeindeordnung enthaltenen einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

 

Artikel 10

 

Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes

 

§ 1
Überprüfung

Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.

 

§ 2
Bericht an den Landtag

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden getroffenen gesetzlichen Regelungen.

 

Artikel 11

 

Inkrafttreten

 

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Abweichend davon wird zugelassen, dass die durch die Artikel 1 bis 7 geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die Überführung der Ausgleichsrücklage nach § 1 des Artikels 8 erstmals auf den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können.

 

Düsseldorf, den 18. September 2012

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Für den Finanzminister
Der Minister
 für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

GV. NRW. 2012 S. 432