Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 25 vom 26.10.2012 Seite 457 bis 470

Verordnung zur Regelung der Fachweiterbildung Hygienefachkraft und zur Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
 

Verordnung zur Regelung der Fachweiterbildung Hygienefachkraft und zur Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe

2124

Verordnung
 zur Regelung der Fachweiterbildung Hygienefachkraft
und zur Änderung der Weiterbildungs- und
Prüfungsverordnung für Pflegeberufe

Vom 28. September 2012

Artikel 1

Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern,
Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für Krankenhaushygiene - Hygienefachkraft
(Weiterbildungsverordnung Hygienefachkraft - WeiVHygPfl)

Auf Grund des § 7 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird nach Anhörung des für das Gesundheitswesen  zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

§ 1
Ziel der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern durch die Vermittlung qualifizierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen dazu befähigen, in Krankenhäusern und in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens an der Hygiene- und Infektionsprävention mitzuwirken.

(2) Zu den Aufgaben der Hygienefachkraft gehören insbesondere:

1. Erarbeitung von Hygienekonzepten und Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene,

2. Mitwirkung bei der Erkennung von Krankenhausinfektionen,

3. Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung der unter Nummer 2 genannten Infektionen durch allgemeine und bereichsspezifische Beratung,

4. Schulung, Beratung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, von Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und des sonstigen Personals,

5. fachliche Anleitung von in der Weiterbildung befindlichen Hygienefachkräften und Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten der Fachberufe des Sozial- und Gesundheitswesens,

6. Mitwirkung bei der Auswahl hygienerelevanter Verfahren und Produkte sowie von Hilfsmitteln einschließlich der Ver- und Entsorgung,

7. Mitwirkung bei der Planung funktioneller und baulicher Maßnahmen und

8. Vorbereitung und Mitwirkung bei den Sitzungen der Hygienekommissionen in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden, dem Krankenhaushygieniker und anderen Mitgliedern der Kommission.

§ 2
Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von der Bezirksregierung zugelassen sind.

(2) Eine Weiterbildungsstätte wird zugelassen, wenn sie:

1. mit einem Hygieneinstitut oder einem Medizinaluntersuchungsamt kooperiert,

2. die Beteiligung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin oder einer Fachärztin oder eines Facharztes für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie mit Weiterbildung auf dem Gebiet der Umwelthygiene gemeinsam mit einer pädagogisch erfahrenen Hygienefachkraft in der Leitung der Weiterbildung sichergestellt hat,

3. je Lehrgang für die theoretische Weiterbildung mit bis zu 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Lehrkraft (Hygienefachkraft mit Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 22 und mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung) hauptamtlich beschäftigt,

4. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage 1 verfügt,

5. je Lehrgang über mindestens 15 Weiterbildungsplätze unter Anleitung für die praktische Weiterbildung gemäß Unterrichtsplan, unabhängig von den erforderlichen Praktikumsplätzen im Labor verfügt,

6. eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Weiterbildung in einem Unterrichtsplan und in einer Lehrgangsordnung nachweist und

7. über die für die Weiterbildung erforderlichen Räume, eine Handbibliothek und die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel verfügt.

§ 3
Lehrgang

Die Weiterbildung erfolgt als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang oder als Vollzeitlehrgang. Sie besteht aus theoretischer und praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden à 45 Minuten, die praktische Weiterbildung mindestens 1155 Stunden à 60 Minuten gemäß Anlage 1.

§ 4
Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzungen für eine Weiterbildung nach dieser Verordnung sind:

1. die Berechtigung, eine der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen zu führen und

2. eine in der Regel mindestens zweijährige Tätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach Erhalt der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserfahrungen in infektionsgefährdeten Bereichen sind erwünscht.

§ 5
Antrag

(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungsreinrichtung auf Antrag.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild und

2. die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4.

§ 6
Fehlzeiten

Auf die Weiterbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 Prozent der jeweiligen Mindeststundenzahl der theoretischen und praktischen Weiterbildung angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

§ 7
Prüfungsausschuss

(1) An der Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuss gebildet; dieser besteht aus:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des Kreises oder der kreisfreien Stadt,

2. der pflegerischen Leitungskraft,

3. einer an der Weiterbildung beteiligten ärztlichen Lehrkraft und

4. zwei weiteren an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräften.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden.

(2) Der Kreis oder die kreisfreie Stadt bestellt eine Beamtin oder einen Beamten für den Vorsitz und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.

§ 8
Prüfungsvorsitz

Der Vorsitz nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Festsetzung der Prüfungstermine,

2. Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Weiterbildungsstätte,

3. Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn,

4. Zulassung zur Prüfung,

5. Genehmigung des Rücktritts von einer Prüfung oder von einem Prüfungstermin,

6. Einsatz der Prüferinnen und Prüfer und der Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung,

7. Einholung der Zustimmung der Patientinnen und Patienten zur Beteiligung an der praktischen Prüfung und

8. Mitteilung des Prüfungsergebnisses.

§ 9
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss legt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung unter Berücksichtigung der während der Weiterbildung gezeigten Leistungen fest. Er entscheidet außerdem über

1. die Folgen eines Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung und

2. die Wiederholung der Prüfung und die Erteilung von Auflagen.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 10
Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende des Lehrganges beim Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildungsstätte zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht nach dem Muster der Anlage 2,

2. eine Bescheinigung über die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 und

3. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 24.

(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Prüfbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen.

§ 11
Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil; Prüfungsteile können miteinander verbunden werden.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der Staatlichen Regionaldirektion und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können anwesend sein.

(3) Der Prüfling legt die Prüfung und gegebenenfalls die Wiederholungsprüfung an der Weiterbildungsstätte ab, an der er weitergebildet worden ist.

§ 12
Schriftlicher Prüfungsteil

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu Weiterbildungsgebieten und -inhalten der theoretischen Weiterbildung gemäß Anlage 1.

(2) Für die Aufsichtsarbeit stehen bis zu drei Zeitstunden zur Verfügung. Dabei sind entweder einzelne Fragen zu beantworten (z. B. Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden. Gemäß § 8 Nummer 2 legt der Prüfungsvorsitz den Zeitumfang der Aufsichtsarbeit fest.

(3) An Stelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.

(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.

§ 13
Mündlicher Prüfungsteil

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 genannten Gebiete. Es sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Jeder Prüfling wird in den vier Grundlagenfächern gemäß Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.4 geprüft. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll je Fachgebiet zwischen 10 und 20 Minuten dauern.

(2) Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden von ihm nach § 15 bewertet.

§ 14
Praktischer Prüfungsteil

(1) Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüferinnen und Fachprüfer des Prüfungsausschusses seine praktischen Fähigkeiten in einem Gebiet der Krankenhaushygiene dar.

(2) Beide Fachprüferinnen und Fachprüfer benoten die Prüfung getrennt. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen

Jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:

,,sehr gut“

(1),

,,gut“

(2),

,,befriedigend“

(3),

,,ausreichend“

(4),

,,mangelhaft“

(5),

,,ungenügend“

(6),

Die Gesamtnote wird zu gleichen Anteilen aus dem schriftlichen, dem mündlichen und dem praktischen Prüfungsergebnis gebildet.

§ 16
Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet wird.

§ 17
Prüfungsniederschrift

Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitz und den Prüferinnen und Prüfern zu unterschreiben ist. Sie muss den Namen des Prüflings, die Prüfungsarbeiten und -fächer, die Prüfungstage und -zeiten, Abstimmungsergebnisse, gegebenenfalls besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.

§ 18
Zeugnis

Über die bestandene Prüfung erteilt die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach Anlage 4. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsvorsitz einen schriftlichen Bescheid.

§ 19
Wiederholung der Prüfung

Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie in dem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens neun Monate. Sind Auflagen erteilt worden, ist deren Erfüllung nachzuweisen. § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 20
Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis

(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit muss die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note ,,ungenügend“ bewertet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit oder die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung unterbricht.

(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts vom Vorsitz zum nächsten Prüfungstermin geladen.

§ 21
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Wird eine Täuschung bei einer Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 22
Erlaubnisurkunde

Auf Antrag erteilt der Kreis oder die kreisfreie Stadt nach Anlage 5 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen:

1. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“,

2. „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“,

3. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“ oder

4. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“.

Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 18 über die bestandene Prüfung beizufügen. Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 4 Nummer 1 geführt werden.

§ 23
Dienstleistungsfreiheit

Weiterbildungsträger aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind berechtigt, Dienstleistungen nach dieser Verordnung zu erbringen, wenn der Dienstleistungserbringer rechtmäßig in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat niedergelassen ist. Dienst leistende Weiterbildungsträger unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen wie vergleichbare deutsche Weiterbildungsträger.

§ 24
Verfahren über eine Einheitliche Stelle

Das Verwaltungsverfahren kann über eine Einheitliche Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden. Das Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 748) sowie die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 25
Verwaltungsverfahren

Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt der Antrag stellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte ist spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde die Frist einmal für eine angemessene Dauer verlängern. Nach Ablauf der Frist gilt die Weiterbildungsstätte als staatlich anerkannt.

§ 26
Pflichten des Dienstleistungserbringers

(1) Der dienstleistungserbringende Weiterbildungsträger ist verpflichtet, den Einheitlichen Ansprechpartner nach § 24 und die zuständige Behörde über folgende Änderungen zu informieren:

1. Gründung einer weiteren Weiterbildungsstätte und

2. Änderung in den Verhältnissen, die zu einer Überprüfung der staatlichen Anerkennung der Weiterbildungsstätte führt.

(2) Der Dienstleistungserbringer ist verpflichtet, den Teilnehmenden der Weiterbildung folgende Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen:

1. Rechtsstatus und Rechtsform sowie die Anschrift der Niederlassung,

2. Adresse der für die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte zuständigen Behörde und des Einheitlichen Ansprechpartners nach § 24,

3. Identifikationsnummer der Finanzbehörde und

4. etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsklauseln, Angaben über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder den Gerichtsstand.

§ 27
Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die zuständige Behörde arbeitet mit den zuständigen Behörden der europäischen Staaten und der Einheitlichen Stelle nach § 24 zusammen und leistet Amtshilfe, insbesondere, um eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleistungserbringer sicherzustellen.

(2) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaats informiert die zuständige Behörde über rechtskräftige Entscheidungen, die sich auf die Dienstleistungserbringung auswirken können, zum Beispiel über Verwaltungsmaßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen und Entscheidungen wegen Insolvenz oder Konkurs mit betrügerischer Absicht. Die zuständige Behörde informiert den Dienstleistungserbringer über die erteilten Informationen.

(3) Liegen Erkenntnisse vor, dass die Sicherheit der Dienstleistungserbringung gefährdet ist, informiert die zuständige Behörde den Niederlassungsmitgliedstaat über den Sachverhalt und übermittelt die erforderlichen Informationen. Ergreift die zuständige Behörde im Niederlassungsmitgliedsstaat keine oder nur unzureichende Maßnahmen, kann die zuständige Behörde selbst eigene Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer ergreifen. Über die Ergebnisse nach Satz 2 informiert die zuständige Behörde das für Gesundheit zuständige Ministerium zur Weiterleitung an die Kommission. Die Maßnahmen nach Satz 2 dürfen frühestens 15 Arbeitstage nach Mitteilung an die Kommission erfolgen.

(4) Die zuständige Behörde teilt auf Anfrage einer Behörde eines anderen Mitgliedsstaates unverzüglich mit, ob der Dienstleistungserbringer rechtmäßig niedergelassen ist und überprüft den Sachverhalt des Amtshilfeersuchens. Sie entscheidet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Mitgliedsstaates über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften zieht.

§ 28
Überwachung der Dienstleistungserbringung

Die Bezirksregierung ist die zuständige Behörde für die Durchführung der Richtlinie 2006/123/EG gemäß den §§ 23 bis 27.

§ 29
Übergangsbestimmungen

(1) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger können auf Antrag die staatliche Anerkennung gemäß § 22 Satz 1 dieser Verordnung erhalten,

1. wenn sie bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung einen Weiterbildungslehrgang zur Hygienefachkraft mit mindestens 160 Stunden theoretischem Unterricht und sechs Wochen Praktikum erfolgreich abgeschlossen haben, mindestens fünf Jahre als Hygienefachkraft beschäftigt waren und an anerkannten Aufbaukursen mit mindestens zusammen 80 Stunden teilgenommen haben,

2. wenn sie bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungs- und Prüfungsordnung einen Weiterbildungslehrgang zur Hygienefachkraft mit mindestens 160 Stunden theoretischem Unterricht und sechs Wochen Praktikum erfolgreich abgeschlossen haben, mindestens zwei Jahre als Hygienefachkraft beschäftigt waren und an anerkannten Aufbaukursen mit mindestens zusammen 160 Stunden teilgenommen haben oder

3. wenn sie bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungs- und Prüfungsordnung einen Weiterbildungslehrgang zur Hygienefachkraft mit mindestens 160 Stunden theoretischem Unterricht und sechs Wochen Praktikum erfolgreich abgeschlossen haben, weniger als zwei Jahre als Hygienefachkraft beschäftigt waren und an anerkannten Aufbaukursen mit mindestens zusammen 240 Stunden teilgenommen haben.

(2) Eine vor dem Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen abgeschlossene Weiterbildung wird anerkannt, wenn sie der Weiterbildung nach dieser Verordnung gleichwertig ist. Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.

(3) Die in einem Bundesland anerkannte Weiterbildung für Hygienefachkräfte oder erteilte staatliche Anerkennung als Hygienefachkraft wird auf Antrag anerkannt. Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.

§ 30
Gleichwertigkeit der Weiterbildung

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

(2) Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie ist die zuständige Behörde für die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Absatz 4 Richtlinie 2005/36/EG für Anträge ab dem 1. Januar 2008.

§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe

Auf Grund des § 7 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird nach Anhörung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 904) wird wie folgt geändert:

In der Anlage 1 wird im Modul 8.1 (Projektmanagement) in der Zeile „Credits/Stunden“ nach den Wörtern „Intensivpflege und Anästhesie sowie Operationsdienst:“ die Angabe „15 Credits“ durch die Angabe „10 Credits“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 28. September 2012

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2012 S. 461