Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 25 vom 26.10.2012 Seite 457 bis 470
Verordnung zur Regelung der Fachweiterbildung Hygienefachkraft und zur Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung zur Regelung der Fachweiterbildung Hygienefachkraft und zur Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe
2124
Verordnung
zur Regelung der Fachweiterbildung Hygienefachkraft
und zur Änderung der Weiterbildungs- und
Prüfungsverordnung für Pflegeberufe
Vom 28. September 2012
Artikel 1
Weiterbildungs- und
Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern,
Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für
Krankenhaushygiene - Hygienefachkraft
(Weiterbildungsverordnung Hygienefachkraft - WeiVHygPfl)
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Auf Grund des § 7 des
Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24.
April 1990 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird nach Anhörung des für das
Gesundheitswesen zuständigen
Ausschusses des Landtags verordnet: § 1 (1) Die Weiterbildung
soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern durch die Vermittlung qualifizierter
Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen dazu befähigen, in
Krankenhäusern und in stationären, teilstationären und ambulanten
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens an der Hygiene- und
Infektionsprävention mitzuwirken. (2) Zu den Aufgaben
der Hygienefachkraft gehören insbesondere: 1. Erarbeitung von
Hygienekonzepten und Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der
Krankenhaushygiene, 2. Mitwirkung bei der
Erkennung von Krankenhausinfektionen, 3. Mitwirkung bei der
Verhütung und Bekämpfung der unter Nummer 2 genannten Infektionen durch
allgemeine und bereichsspezifische Beratung, 4. Schulung, Beratung
und fachliche Anleitung von Pflegekräften, von Schülerinnen und Schüler in
der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
und des sonstigen Personals, 5. fachliche Anleitung
von in der Weiterbildung befindlichen Hygienefachkräften und Zusammenarbeit
mit den Ausbildungsstätten der Fachberufe des Sozial- und Gesundheitswesens, 6. Mitwirkung bei der
Auswahl hygienerelevanter Verfahren und Produkte sowie von Hilfsmitteln
einschließlich der Ver- und Entsorgung, 7. Mitwirkung bei der
Planung funktioneller und baulicher Maßnahmen und 8. Vorbereitung und
Mitwirkung bei den Sitzungen der Hygienekommissionen in enger Zusammenarbeit
mit dem Vorsitzenden, dem Krankenhaushygieniker und anderen Mitgliedern der
Kommission. § 2 (1) Die Weiterbildung
nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von
der Bezirksregierung zugelassen sind. (2) Eine
Weiterbildungsstätte wird zugelassen, wenn sie: 1. mit einem
Hygieneinstitut oder einem Medizinaluntersuchungsamt
kooperiert, 2. die Beteiligung
einer Fachärztin oder eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin oder
einer Fachärztin oder eines Facharztes für Mikrobiologie und
Infektionsepidemiologie mit Weiterbildung auf dem Gebiet der Umwelthygiene
gemeinsam mit einer pädagogisch erfahrenen Hygienefachkraft in der Leitung
der Weiterbildung sichergestellt hat, 3. je Lehrgang für die
theoretische Weiterbildung mit bis zu 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine
Lehrkraft (Hygienefachkraft mit Erlaubnis zum Führen der
Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 22 und mit abgeschlossener Aus- oder
Weiterbildung zur Unterrichtserteilung) hauptamtlich beschäftigt, 4. über die
erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach
Anlage 1 verfügt, 5. je Lehrgang über
mindestens 15 Weiterbildungsplätze unter Anleitung für die praktische
Weiterbildung gemäß Unterrichtsplan, unabhängig von den erforderlichen
Praktikumsplätzen im Labor verfügt, 6. eine enge
Verbindung der theoretischen und praktischen Weiterbildung in einem
Unterrichtsplan und in einer Lehrgangsordnung nachweist und 7. über die für die
Weiterbildung erforderlichen Räume, eine Handbibliothek und die sonstigen für
einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel verfügt. § 3 Die Weiterbildung
erfolgt als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang oder als
Vollzeitlehrgang. Sie besteht aus theoretischer und praktischer Weiterbildung
unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720
Stunden à 45 Minuten, die praktische Weiterbildung mindestens 1155 Stunden à
60 Minuten gemäß Anlage 1. § 4 Voraussetzungen für
eine Weiterbildung nach dieser Verordnung sind: 1. die Berechtigung,
eine der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16.
Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung genannten
Berufsbezeichnungen zu führen und 2. eine in der Regel
mindestens zweijährige Tätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege oder
in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach Erhalt der Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung; Berufserfahrungen in infektionsgefährdeten
Bereichen sind erwünscht. § 5 (1) Über die Teilnahme
an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der
Weiterbildungsreinrichtung auf Antrag. (2) Dem Antrag sind
beizufügen: 1. ein eigenhändig
geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild und 2. die Nachweise der
Voraussetzungen nach § 4. § 6 Auf die Weiterbildung
werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 Prozent der jeweiligen
Mindeststundenzahl der theoretischen und praktischen Weiterbildung
angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses auch darüber
hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung anrechnen, soweit eine
besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung
nicht gefährdet wird. § 7 (1) An der Weiterbildungsstätte
wird ein Prüfungsausschuss gebildet; dieser besteht aus: 1. einer Beamtin oder
einem Beamten des Kreises oder der kreisfreien Stadt, 2. der pflegerischen
Leitungskraft, 3. einer an der
Weiterbildung beteiligten ärztlichen Lehrkraft und 4. zwei weiteren an
der Weiterbildung beteiligten Lehrkräften. Für jedes Mitglied des
Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden. (2) Der Kreis oder die
kreisfreie Stadt bestellt eine Beamtin oder einen Beamten für den Vorsitz und
die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung der
Weiterbildungsstätte. § 8 Der Vorsitz nimmt
folgende Aufgaben wahr: 1. Festsetzung der
Prüfungstermine, 2. Auswahl der
Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der
Weiterbildungsstätte, 3. Aufbewahrung der
Prüfungsaufgaben in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn, 4. Zulassung zur
Prüfung, 5. Genehmigung des
Rücktritts von einer Prüfung oder von einem Prüfungstermin, 6. Einsatz der
Prüferinnen und Prüfer und der Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung, 7. Einholung der
Zustimmung der Patientinnen und Patienten zur Beteiligung an der praktischen
Prüfung und 8. Mitteilung des
Prüfungsergebnisses. § 9 (1) Der Prüfungsausschuss
legt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Noten der schriftlichen,
mündlichen und praktischen Prüfung unter Berücksichtigung der während der
Weiterbildung gezeigten Leistungen fest. Er entscheidet außerdem über 1. die Folgen eines
Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung und 2. die Wiederholung
der Prüfung und die Erteilung von Auflagen. (2) Der
Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht
zulässig. § 10 (1) Der Antrag auf
Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende des Lehrganges beim Vorsitz
des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildungsstätte zu stellen. (2) Dem Antrag sind
beizufügen: 1. eine Bescheinigung
über die Teilnahme am Unterricht nach dem Muster der Anlage 2, 2. eine Bescheinigung
über die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 und 3. der Nachweis der
Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 24. (3) Die Zulassung zur Prüfung
sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor
Prüfbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen. § 11 (1) Die Prüfung
besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil;
Prüfungsteile können miteinander verbunden werden. (2) Die Prüfung ist
nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der Staatlichen
Regionaldirektion und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums
können anwesend sein. (3) Der Prüfling legt
die Prüfung und gegebenenfalls die Wiederholungsprüfung an der
Weiterbildungsstätte ab, an der er weitergebildet worden ist. § 12 (1) Der schriftliche
Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu
Weiterbildungsgebieten und -inhalten der theoretischen Weiterbildung gemäß
Anlage 1. (2) Für die
Aufsichtsarbeit stehen bis zu drei Zeitstunden zur Verfügung. Dabei sind
entweder einzelne Fragen zu beantworten (z. B. Antwort-Auswahl-Verfahren)
oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen
der Bearbeitung können miteinander verbunden werden. Gemäß § 8 Nummer 2 legt
der Prüfungsvorsitz den Zeitumfang der Aufsichtsarbeit fest. (3) An Stelle der
Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb von drei
Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben
und schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit eigenständig angefertigt
hat. (4) Die schriftlichen
Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig
voneinander bewertet. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet
der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüferinnen
und Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. § 13 (1) Der mündliche Teil
der Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 genannten Gebiete. Es
sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Jeder
Prüfling wird in den vier Grundlagenfächern gemäß Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.4
geprüft. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll je Fachgebiet
zwischen 10 und 20 Minuten dauern. (2) Der
Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu
sein. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden von ihm nach §
15 bewertet. § 14 (1) Im praktischen
Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüferinnen
und Fachprüfer des Prüfungsausschusses seine praktischen Fähigkeiten in einem
Gebiet der Krankenhaushygiene dar. (2) Beide
Fachprüferinnen und Fachprüfer benoten die Prüfung getrennt. Aus den Noten
der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses
im Einvernehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern die Prüfungsnote für
den praktischen Teil der Prüfung. § 15 Jede einzelne
Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet: |
|||
,,sehr gut“ |
(1), |
|
|
|
,,gut“ |
(2), |
|
|
|
,,befriedigend“ |
(3), |
|
|
|
,,ausreichend“ |
(4), |
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|
|
,,mangelhaft“ |
(5), |
|
|
|
,,ungenügend“ |
(6), |
|
|
|
Die Gesamtnote wird zu
gleichen Anteilen aus dem schriftlichen, dem mündlichen und dem praktischen
Prüfungsergebnis gebildet.
§ 16
Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist
bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet wird.
§ 17
Prüfungsniederschrift
Über die Prüfung ist für
jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitz und den
Prüferinnen und Prüfern zu unterschreiben ist. Sie muss den Namen des
Prüflings, die Prüfungsarbeiten und -fächer, die Prüfungstage und -zeiten,
Abstimmungsergebnisse, gegebenenfalls besondere Vorkommnisse, die einzelnen
Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.
§ 18
Zeugnis
Über die bestandene
Prüfung erteilt die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach Anlage 4. Über
das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsvorsitz einen schriftlichen
Bescheid.
§ 19
Wiederholung der Prüfung
Ist die Prüfung nicht bestanden,
kann sie in dem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die
Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens neun
Monate. Sind Auflagen erteilt worden, ist deren Erfüllung nachzuweisen. § 10
Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 20
Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
(1) Nach der Zulassung
zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des
Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich
dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von
einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht
unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Im Falle der Krankheit muss die Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von
einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note ,,ungenügend“ bewertet.
(2) Absatz 1 gilt
entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die
Aufsichtsarbeit oder die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt
oder die Prüfung unterbricht.
(3) Der Prüfling wird im
Falle der Genehmigung des Rücktritts vom Vorsitz zum nächsten Prüfungstermin
geladen.
§ 21
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
(1) Versucht ein
Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich
grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden
erklären.
(2) Wird eine Täuschung
bei einer Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 22
Erlaubnisurkunde
Auf Antrag erteilt der
Kreis oder die kreisfreie Stadt nach Anlage 5 die Erlaubnis, eine der
folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen:
1. „Fachgesundheits- und
Krankenpflegerin für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“,
2. „Fachgesundheits- und
Krankenpfleger für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“,
3. „Fachgesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“ oder
4. „Fachgesundheits- und
Kinderkrankenpfleger für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“.
Dem Antrag ist das
Zeugnis gemäß § 18 über die bestandene Prüfung beizufügen. Die
Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen
der Berufsbezeichnung gemäß § 4 Nummer 1 geführt werden.
§ 23
Dienstleistungsfreiheit
Weiterbildungsträger aus
anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind berechtigt,
Dienstleistungen nach dieser Verordnung zu erbringen, wenn der
Dienstleistungserbringer rechtmäßig in einem anderen europäischen
Mitgliedsstaat niedergelassen ist. Dienst leistende Weiterbildungsträger
unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen wie vergleichbare deutsche
Weiterbildungsträger.
§ 24
Verfahren über eine Einheitliche Stelle
Das Verwaltungsverfahren
kann über eine Einheitliche Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen abgewickelt
werden. Das Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in
Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 748) sowie die §§ 71a bis
71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der
jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
§ 25
Verwaltungsverfahren
Die zuständige Behörde
bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und
teilt der Antrag stellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen
fehlen. Die Entscheidung über die staatliche Anerkennung der
Weiterbildungsstätte ist spätestens drei Monate nach Einreichung der
vollständigen Unterlagen zu treffen. In begründeten Fällen kann die zuständige
Behörde die Frist einmal für eine angemessene Dauer verlängern. Nach Ablauf der
Frist gilt die Weiterbildungsstätte als staatlich anerkannt.
§ 26
Pflichten des Dienstleistungserbringers
(1) Der
dienstleistungserbringende Weiterbildungsträger ist verpflichtet, den
Einheitlichen Ansprechpartner nach § 24 und die zuständige Behörde über
folgende Änderungen zu informieren:
1. Gründung einer
weiteren Weiterbildungsstätte und
2. Änderung in den
Verhältnissen, die zu einer Überprüfung der staatlichen Anerkennung der
Weiterbildungsstätte führt.
(2) Der
Dienstleistungserbringer ist verpflichtet, den Teilnehmenden der Weiterbildung
folgende Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen:
1. Rechtsstatus und
Rechtsform sowie die Anschrift der Niederlassung,
2. Adresse der für die
staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte zuständigen Behörde und des
Einheitlichen Ansprechpartners nach § 24,
3. Identifikationsnummer
der Finanzbehörde und
4. etwaige Allgemeine
Geschäftsbedingungen, Vertragsklauseln, Angaben über das auf den Vertrag
anwendbare Recht oder den Gerichtsstand.
§ 27
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die zuständige
Behörde arbeitet mit den zuständigen Behörden der europäischen Staaten und der
Einheitlichen Stelle nach § 24 zusammen und leistet Amtshilfe, insbesondere, um
eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleistungserbringer
sicherzustellen.
(2) Auf Ersuchen einer
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaats informiert die zuständige
Behörde über rechtskräftige Entscheidungen, die sich auf die
Dienstleistungserbringung auswirken können, zum Beispiel über
Verwaltungsmaßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen und Entscheidungen wegen
Insolvenz oder Konkurs mit betrügerischer Absicht. Die zuständige Behörde
informiert den Dienstleistungserbringer über die erteilten Informationen.
(3) Liegen Erkenntnisse
vor, dass die Sicherheit der Dienstleistungserbringung gefährdet ist,
informiert die zuständige Behörde den Niederlassungsmitgliedstaat über den
Sachverhalt und übermittelt die erforderlichen Informationen. Ergreift die
zuständige Behörde im Niederlassungsmitgliedsstaat keine oder nur unzureichende
Maßnahmen, kann die zuständige Behörde selbst eigene Maßnahmen gegen den
Dienstleistungserbringer ergreifen. Über die Ergebnisse nach Satz 2 informiert
die zuständige Behörde das für Gesundheit zuständige Ministerium zur
Weiterleitung an die Kommission. Die Maßnahmen nach Satz 2 dürfen frühestens 15
Arbeitstage nach Mitteilung an die Kommission erfolgen.
(4) Die zuständige
Behörde teilt auf Anfrage einer Behörde eines anderen Mitgliedsstaates
unverzüglich mit, ob der Dienstleistungserbringer rechtmäßig niedergelassen ist
und überprüft den Sachverhalt des Amtshilfeersuchens. Sie entscheidet über Art
und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige
Behörde des anderen Mitgliedsstaates über die Konsequenzen, die sie aus den
übermittelten Auskünften zieht.
§ 28
Überwachung der Dienstleistungserbringung
Die Bezirksregierung ist
die zuständige Behörde für die Durchführung der Richtlinie 2006/123/EG gemäß
den §§ 23 bis 27.
§ 29
Übergangsbestimmungen
(1) Gesundheits- und
Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger können auf
Antrag die staatliche Anerkennung gemäß § 22 Satz 1 dieser Verordnung erhalten,
1. wenn sie bei
Inkrafttreten dieser Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung einen
Weiterbildungslehrgang zur Hygienefachkraft mit mindestens 160 Stunden
theoretischem Unterricht und sechs Wochen Praktikum erfolgreich abgeschlossen
haben, mindestens fünf Jahre als Hygienefachkraft beschäftigt waren und an
anerkannten Aufbaukursen mit mindestens zusammen 80 Stunden teilgenommen haben,
2. wenn sie bei
Inkrafttreten dieser Weiterbildungs- und Prüfungsordnung einen
Weiterbildungslehrgang zur Hygienefachkraft mit mindestens 160 Stunden
theoretischem Unterricht und sechs Wochen Praktikum erfolgreich abgeschlossen
haben, mindestens zwei Jahre als Hygienefachkraft beschäftigt waren und an
anerkannten Aufbaukursen mit mindestens zusammen 160 Stunden teilgenommen haben
oder
3. wenn sie bei
Inkrafttreten dieser Weiterbildungs- und Prüfungsordnung einen
Weiterbildungslehrgang zur Hygienefachkraft mit mindestens 160 Stunden
theoretischem Unterricht und sechs Wochen Praktikum erfolgreich abgeschlossen
haben, weniger als zwei Jahre als Hygienefachkraft beschäftigt waren und an
anerkannten Aufbaukursen mit mindestens zusammen 240 Stunden teilgenommen haben.
(2) Eine vor dem
Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen abgeschlossene Weiterbildung wird
anerkannt, wenn sie der Weiterbildung nach dieser Verordnung gleichwertig ist.
Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie stellt die
Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.
(3) Die in einem
Bundesland anerkannte Weiterbildung für Hygienefachkräfte oder erteilte
staatliche Anerkennung als Hygienefachkraft wird auf Antrag anerkannt. Das
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie stellt die
Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.
§ 30
Gleichwertigkeit der Weiterbildung
(1) Eine außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die
Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des
Weiterbildungsstandes gegeben ist.
(2) Das Landesprüfungsamt
für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie ist die zuständige Behörde für die
Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung
über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen
Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von
Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Absatz 4 Richtlinie 2005/36/EG für Anträge ab
dem 1. Januar 2008.
§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016
außer Kraft.
Artikel
2
Änderung
der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe
Auf Grund des § 7 des
Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20.
November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird nach Anhörung des für das
Gesundheitswesen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
Die Weiterbildungs-
und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 904) wird wie folgt geändert:
In der Anlage 1 wird im
Modul 8.1 (Projektmanagement) in der Zeile „Credits/Stunden“
nach den Wörtern „Intensivpflege und Anästhesie sowie Operationsdienst:“ die
Angabe „15 Credits“ durch die Angabe „10 Credits“ ersetzt.
Artikel
3
Inkrafttreten
Artikel 1 dieser Verordnung tritt
mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 28. September 2012
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2012 S. 461