Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 13 vom 7.6.2006 Seite 211 bis 220

Änderung der Satzung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse
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Änderung der Satzung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse

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Änderung der Satzung
der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse

Vom 5. April 2006

Die Gewährträgerversammlung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse hat am 5. April 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) - Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) -, zuletzt geändert durch Artikel 102 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), folgende Änderung der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), zuletzt geändert am 31. März 2003 (GV. NRW. S. 237), mit Wirkung vom 1. April 2006 beschlossen:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 4 wird das Wort „Anstaltsträger“ jeweils durch das Wort „Träger“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird gestrichen.

c) Absatz 6 wird zu Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

„Jeder Träger kann seine Trägerschaft an der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse mit Zustimmung des anderen Trägers ganz oder teilweise auf eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des Artikels 2 § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen übertragen.“

2. In § 4 wird das Wort „Gewährträgerversammlung“ jeweils durch das Wort „Trägerversammlung“ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort „Anstaltsträgern“ durch das Wort „Trägern“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort „Anstaltsträger“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„bei einem Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe c) mit seiner Abberufung durch den Träger, die jederzeit möglich ist,“.

b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„bei einem Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) mit dem Ausscheiden des es entsendenden Trägers aus seiner Trägerschaft; die frei werdenden Sitze entfallen auf den verbleibenden Träger; § 7 Abs. 1 ändert sich entsprechend,“.

5. In § 10 wird das Wort „Gewährträgerversammlung“ jeweils durch das Wort „Trägerversammlung“ ersetzt.

6. Die Überschrift vor § 12 erhält die Fassung:

3. Trägerversammlung“.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Gewährträgerversammlung“ wird jeweils durch das Wort „Trägerversammlung“ ersetzt.

b) Die Wörter „Anstaltsträgern“ und „Anstaltsträger“ werden jeweils durch die Wörter „Trägern“ und „Träger“ ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Gewährträgerversammlung“ wird jeweils durch das Wort „Trägerversammlung“ ersetzt.

b) Das Wort „Anstaltsträger“ wird durch das Wort „Träger“ ersetzt.

9. In § 14 wird das Wort „Gewährträgerversammlung“ jeweils durch das Wort „Trägerversammlung ersetzt.

10. In § 16 wird das Wort „Anstaltsträgern“ durch das Wort „Trägern“ ersetzt.

11. In § 18 wird das Wort „Gewährträgerversammlung“ durch das Wort „Trägerversammlung“ ersetzt.

Das Innenministerium hat die Änderung der Satzung am 19. April 2006 genehmigt.

GV. NRW. 2006 S. 213