Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 25 vom 26.10.2012 Seite 457 bis 470

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk

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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk

Vom 26. September 2012

Auf Grund der §§ 57 Satz 2, 58 Absatz 1 Satz 2 und 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), wird für die Behörden, Landesbetriebe und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs - soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium - verordnet:

§ 1

Den Direktorinnen/den Direktoren des Geologischen Dienstes – Landesbetrieb – , des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen und des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.

§ 2

(1) Den Bezirksregierungen werden, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden, folgende Befugnisse übertragen:

1. gemäß § 57 Satz 1 Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um Behörden handelt, die der Aufsicht der Bezirksregierungen unterliegen,

2. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

3. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro

niederzuschlagen,

6. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 können der NRW.BANK und den nach § 44 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung Beliehenen durch Vertrag übertragen werden, soweit sie Förderprogramme abwickeln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 3

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf Landesbetriebe und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Betrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro

niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 4

(1) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro

niederzuschlagen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 21. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 550) gleichzeitig aufgehoben.

Düsseldorf, den 26. September 2012

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
des Landes Nordrhein-Westfalen

Garrelt  D u i n

GV. NRW. 2012 S. 459