Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 26 vom 30.10.2012 Seite 471 bis 486

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Einigungsstellen
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über Einigungsstellen

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Einigungsstellen

Vom 23. Oktober 2012

Auf Grund des § 15 Absatz 1 und 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Verordnung über Einigungsstellen

Die Verordnung über Einigungsstellen vom 15. August 1989 (GV. NRW. S. 460), geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 408), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Mehrere Industrie- und Handelskammern können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 2) eine gemeinsame Einigungsstelle bilden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Industrie- und Handelskammer, bei der eine Einigungsstelle errichtet ist, führt deren Geschäfte (geschäftsführende Industrie- und Handelskammer).“

2. In § 2 werden die Wörter „der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie“ durch die Wörter „das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium“ ersetzt.

3. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „§ 27 a Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.

4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils vor den Wörtern "Industrie- und Handelskammer" das Wort "geschäftsführende" eingefügt.

5. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 3 wird jeweils vor den Wörtern "Industrie- und Handelskammer" das Wort "geschäftsführenden" eingefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Oktober 2012

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

GV. NRW. 2012 S. 476