Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 26 vom 30.10.2012 Seite 471 bis 486

Genehmigung der 11 (a). Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen, im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr
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Genehmigung der 11 (a). Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen, im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr

Genehmigung der 11 (a). Änderung
des Regionalen Flächennutzungsplans
der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne,
Mülheim an der Ruhr und Oberhausen,
im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr

Vom 2. August 2012

Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 1. bis 28. März 2012 die 11 (a). Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans für die Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr beschlossen (Kölner Straße / Erzweg).

Diese Änderung hat mir die Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr mit Schreiben vom 26. April 2012 Aktenzeichen: 61-2-1, hier eingegangen am 4. Mai 2012 - gemäß § 39 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), zur Genehmigung vorgelegt.

Diese Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans habe ich mit Erlass vom 2. August 2012 gemäß § 39 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem Regionalverband Ruhr genehmigt.

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Landesplanungsgesetz NRW.

Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz NRW wird die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) sowie den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Genehmigung des Regionalen Flächennutzungsplans wird mit der Bekanntmachung der Genehmigung wirksam. Dabei sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 2. Oktober 2012

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2012 S. 472