Fünfte Änderung der Satzung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Fünfte Änderung
der Satzung der Landesunfallkasse
Nordrhein-Westfalen
Vom 31. März 2006
Verabschiedet
mit Beschluss der Vertreterversammlung
vom 16. November 2005
sowie
ergänzend mit Beschluss der Vertreterversammlung
vom 31. März 2006
Die
Vertreterversammlung der Landesunfallkasse NRW hat aufgrund des § 33 Abs. 1 und
des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) folgende
Satzungsänderung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Landesunfallkasse NRW
vom 11. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 226), zuletzt geändert durch die 4.
Fassung vom 15. Juli 2004 (GV. NRW. S. 444), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 5 Buchstabe
a wird der Klammerzusatz „(§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII)“ durch den Klammerzusatz
„(§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII)“ ersetzt. Vor dem Klammerzusatz werden
folgende Wörter eingefügt:
„sowie während der
Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII“.
2. § 2 Nr. 6 wird wie
folgt neu gefasst:
„6. Personen, die für
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren
Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in § 2 Nr. 2 und 5 genannten
Einrichtungen, für die die Landesunfallkasse NRW zuständig ist, oder für
privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher
Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung der in § 3
Abs. 1 Nr. 1 und 4 genannten Unternehmen des Landes ehrenamtlich tätig sind
oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§§ 2 Abs. 1
Nr. 10 Buchstabe a, 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),“.
3. In § 2 Nr. 9 wird der
Punkt hinter dem Klammerzitat durch Komma ersetzt; der danach folgende Text
entfällt.
4. § 2 Nr. 10 Buchstabe b
erhält folgende Fassung:
„b) auf Kosten der
Landesunfallkasse NRW an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 15
Buchstabe c, 134, 136 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII),“.
5. § 3 Abs. 1 wird wie
folgt neu gefasst:
„(1) Die Landesunfallkasse
NRW ist zuständig
1. für die Unternehmen
(Verwaltung, Anstalten, Einrichtungen und Betriebe) des Landes (§ 128 Abs. 1
Nr. 1 SGB VII),
2. für in selbstständiger
Rechtsform betriebene Unternehmen, an denen das Land allein oder zusammen mit
Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem Land oder dem Bund unmittelbar oder
mittelbar überwiegend beteiligt ist oder auf deren Organe es einen
ausschlaggebenden Einfluss hat, soweit sie nach dem 31. Dezember 2004
entstanden sind (§§ 218 d Abs. 2, 128 Abs. 1 Nr. 1 a, § 129 a SGB VII),
3. für in selbstständiger
Rechtsform betriebene Unternehmen, an denen das Land allein oder zusammen mit
Gemeinden oder Gemeindeverbänden überwiegend beteiligt ist oder auf ihre Organe
einen ausschlaggebenden Einfluss hat und die vom Land der Landesunfallkasse NRW
zugewiesen worden sind (§ 218 d Abs. 2 i. V. m. § 128 Abs. 4 Satz 1 in der bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) bzw. nach der
Reichsversicherungsordnung bezeichnet worden sind,
4. für Körperschaften,
Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die die Landesunfallkasse
NRW nach anderen gesetzlichen Vorschriften Versicherungsträger geworden ist.“
6. In § 8 Abs. 3 werden
nach dem Wort „Ablauf“ die Datumsangabe „des 30. September“ und nach dem Wort
„Jahres“ unter Kommaeinschub die Worte „, sofern die konstituierende Sitzung
vor dem 1. Oktober stattfindet“ eingefügt.
7. In § 12 Nr. 13 werden
die Wörter „Bestellung und Abberufung der Mitglieder des
Widerspruchsausschusses (§ 20 Abs. 3)“ durch die Wörter „Festlegung der Anzahl
der Widerspruchsausschüsse (§ 20 Abs. 1), Bestellung der Mitglieder der
Widerspruchsausschüsse (§ 20 Abs. 3)“ ersetzt.
8. § 13 Abs. 2 wird wie
folgt geändert:
a) In Nummer 13 werden
hinter dem Wort „aufwärts“ das Komma und hinter dem Wort „sowie“ das Wort „die“
gestrichen.
b) In Nummer 17 werden die
Wörter „und Abberufung“ gestrichen.
c) Der Punkt am Ende der
Nummer 22 wird durch Komma ersetzt. Als weitere Nummern werden angefügt:
„23. Bestellung der
Delegierten und stellvertretenden Delegierten in der Mitgliederversammlung des
Bundesverbandes der Unfallkassen,
24. Bestellung von
geeigneten Sachverständigen zur Prüfung der Jahresrechnung (§ 27 Abs. 3 Satz 1)
sowie Vorlage der geprüften Jahresrechnung nebst Prüfbericht und Stellungnahme
an die Vertreterversammlung (§ 27 Abs. 4).“
9. In § 14 Abs. 3 wird das
Wort „selbständigen“ durch das Wort „selbstständigen“ ersetzt.
10. § 16 wird wie folgt
neu gefasst:
a) In Absatz 2 Satz 1
werden die Wörter „die Stellvertreterin/den Stellvertreter“ durch die Wörter
„die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die
Wörter „die Stellvertreterin/der Stellvertreter“ durch die Wörter „die
stellvertretende Geschäftsführerin/der stellvertretende Geschäftsführer“
ersetzt. Die erste Klammer erhält die Fassung „(§ 14 Abs. 1 und 3)“.
c) In Absatz 4
Satz 1 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“
ersetzt. In Satz 3 treten an die Stelle der Wörter „die Stellvertreterin/den
Stellvertreter der/des Vorsitzenden“ die Wörter „die stellvertretende
Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden“. In Satz 4 werden die Wörter
„die Stellvertreterin/den Stellvertreter“ durch die Wörter „die
stellvertretende Geschäftsführerin/den stellvertretenden Geschäftsführer“
ersetzt. In Satz 5 werden die Wörter „der Satzung“ gestrichen.
d) In Absatz 5
wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
„Das Vertretungsrecht wird
gemeinsam durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die stellvertretende
Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung
ausgeübt (§ 33 Abs. 2 SGB IV).“
11. § 17 Abs. 2 wird wie
folgt neu gefasst:
„(2) Der Höchstbetrag des
der Berechnung der Entschädigungsleistungen zugrunde zu legenden
Jahresarbeitsverdienstes beträgt das 2,75fache der im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße West (§§ 18 Abs. 1 SGB IV, 85 Abs. 2
SGB VII). Dieser Höchstbetrag gilt, soweit Geldleistungen anzupassen sind, auch
für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2006 eingetreten sind.“
12. In § 19 werden in
Absatz 2 Satz 1 das Wort „berufen“ durch das Wort „bestellen“ und in Absatz 3
Satz 1 die Wörter „berufen und abberufen“ durch das Wort „bestellt“ ersetzt.
13. In § 20 werden in
Absatz 2 Satz 1 das Wort „berufen“ durch das Wort „bestellen“ und in Absatz 3
Satz 1 die Wörter „berufen und abberufen“ durch das Wort „bestellt“ ersetzt.
14. § 21 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2
tritt an die Stelle des Wortes „selbständige“ das Wort„selbstständige“.
b) In Absatz 4 Satz 2
werden die Wörter „der Unfallversicherungsträger“ durch die Wörter „die Landesunfallkasse
NRW“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt
neu gefasst:
„(6) Die Anzeige ist der
Landesunfallkasse NRW auf dem vorgeschriebenen Vordruck in zweifacher
Ausfertigung oder im Wege der Datenübertragung über das von der
Landesunfallkasse NRW zu diesem Zweck betriebene Extranet-Verfahren zu
erstatten.“
15. In § 23 Abs. 2 wird
das Wort „welche“ durch „die“ ersetzt.
16. § 24 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 2 wird der
Text zu Umlagegruppe III wie folgt neu gefasst:
„III. Versicherte in den
Landesbetrieben und selbstständigen Unternehmen der öffentlichen Hand
Beitragspflichtig für die
Versicherten in den Landesbetrieben nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr.
2 und 3 sind selbst beitragspflichtig.“
b) Absatz 5 Satz 4 erhält
folgende Fassung:
„Im Monat Februar wird an
die Beitragspflichtigen ein Bescheid über ihren Jahresbeitrag mit der Folge
erteilt, dass die Zahlung am 15. März, bei Beträgen über 250 000 Euro in drei
gleichen Teilbeträgen am 15. März, 15. Juni und am 15. September fällig wird.“
17. In § 29 Abs. 3 Satz 3
wird das Wort „Aushangsfrist“ durch das Wort„Aushangfrist“ ersetzt.
18. In § 30 Abs. 1 Satz 3
Halbsatz 2 werden die Wörter „der Personal- oder Betriebsvertretung“ durch die
Wörter „des Personal- oder Betriebsrates“ ersetzt.
19. Im Anhang zu § 18 der
Satzung für Mehrleistungsbestimmungen gemäß § 94 SGB VII wird § 1 Nr. 1 wie
folgt neu gefasst:
„1. Personen, die für
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren
Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in § 2 Nr. 2 und 5 genannten
Einrichtungen, für die die Landesunfallkasse NRW zuständig ist, oder für
privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher
Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung der in § 3
Abs. 1 Nr. 1 und 4 genannten Unternehmen des Landes ehrenamtlich tätig sind
oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§ 2 Abs. 1
Nr. 10 Buchstabe a SGB VII, § 2 Nr. 6 ),“.
Artikel II
Artikel I Nr. 11 tritt am 1. Juli 2006
in Kraft.
Im Übrigen tritt diese
Satzung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Helmut
Schneider
Vorsitzender
der Vertreterversammlung
Genehmigung
Der von der
Vertreterversammlung am 16. November 2005 und ergänzend am 31. März 2006
beschlossene 5. Nachtrag zur Satzung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
vom 11. Dezember 1997 wird gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV i.V.m.
§ 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.
Essen, den 28. April 2006
I – 3541.8.108
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im
Auftrag
K l e i n
GV. NRW. 2006 S. 213
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