Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2006/2007
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Verordnung zur
Änderung
der Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
für das Schuljahr 2006/2007
Vom 18. Mai 2006
Aufgrund
des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und
für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2
Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden
aa)
hinter den Wörtern „Klasse 1“ die Wörter „19 bis 20“ durch die Wörter „20 bis
21“ ersetzt;
bb)
hinter den Wörtern „Klasse 2“ die Wörter „21 bis 22“ durch die Wörter „20 bis
21“ ersetzt;
cc)
hinter den Wörtern „Klasse 3“ die Wörter „23 bis 24“ durch die Wörter „25 bis
26“ ersetzt;
dd)
hinter den Wörtern „Klasse 4“ die Wörter „24 bis 25“ durch die Wörter „26 bis
27“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird gestrichen.
2. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter
„Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ durch das Wort „Berufsorientierungsjahr“
ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung :
„Davon
abweichend kann die Schuleingangsphase auch jahrgangsübergreifend gebildet
werden.“
b) In Absatz 8 werden die Wörter „Vorklasse
zum Berufsgrundschuljahr“ durch das Wort „Berufsorientierungsjahr“ ersetzt.
4. § 8 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO
zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) mit der Maßgabe, dass
a)
Absatz 1 wie folgt geändert wird:
aa)
In Nummer 1 wird die Relation „25,3“ ersetzt durch die Relation „24,1“.
bb)
In Nummer 2 wird die Relation „18,7“ ersetzt durch die Relation „18,5“.
cc)
In Nummer 3 wird die Relation „21,9“ ersetzt durch die Relation „21,8“.
dd)
In Nummer 4 Buchstabe a wird die Relation „21,6“ ersetzt durch die Relation
„21,4“.
ee)
In Nummer 5 Buchstabe a wird die Relation „19,9“ ersetzt durch die Relation
„19,8“.
ff) In Nummer 6
aaa) wird die Relation „41,7“ jeweils durch
die Relation „41,6“ ersetzt,
bbb)
wird die Bezeichnung „Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ durch die Bezeichnung
„Berufsorientierungsjahr“ ersetzt,
ccc)
werden in Buchstabe d nach den Wörtern „Teilzeit 38,4“ die Wörter „Dreijährige
Fachschule 26,4“ angefügt,
ddd)
wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e angefügt:
„e) Bei halbjährig endenden
Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte
Schuljahr.“
gg)
In Nummer 7 werden
a) die Relation „11,0“ durch die Relation „10,9“, jeweils
die Relation „8,2“ durch die Relation „8,1“ und die Relation „9,1“ durch die
Relation „8,7“ ersetzt.
b) in Absatz 2 die Wörter „Ministerium für Schule,
Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“
ersetzt werden.
5. § 9 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO
zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) mit der Maßgabe, dass
a) in Absatz 1 die Wörter „Ministerium für
Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und
Weiterbildung“ ersetzt werden;
b) in Absatz 2
aa) die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium
für Schule und Weiterbildung“ ersetzt werden;
bb) in Nummer 4 die Wörter „für den
gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Schülerinnen und
Schüler“ durch die Wörter „für den Gemeinsamen Unterricht und für Integrative
Lerngruppen“ ersetzt werden;
cc) Nummer 5 gestrichen wird;
dd) die bisherige Nummer 6 neue Nummer 5 wird und folgende Fassung
erhält:
„5. für
Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und
für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen,“;
ee) folgende Nummer 6 angefügt wird:
„6.
für die Ganztagsförderung in Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in
der Sekundarstufe I in Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Grundstellenzahl.“
6. § 10 erhält die Fassung der Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) mit der
Maßgabe, dass
a) in Absatz 1 Nr. 1 die Wörter „einen
Vertretungspool Grundschule und einen Vertretungspool Sekundarstufe I“ durch
die Wörter „eine Vertretungsreserve Grundschule“ ersetzt werden;
b) in Absatz 2 die Wörter „für
Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung“ durch die Wörter „für Fortbildung
und Qualifikation, Medienberatung und Datenschutz“ ersetzt und die Wörter
„sowie in kommunalen Bildstellen und Medienzentren“ gestrichen werden;
c) in allen Absätzen die Wörter „Ministerium
für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und
Weiterbildung“ ersetzt werden.
7. In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 6, § 7 Abs. 3 und
§ 12 Abs. 1 werden die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch
die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt.
8. § 13 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende
Fassung:
„Abweichend von
Satz 1 treten die §§ 8 bis 10 am 31. Juli 2007 außer Kraft.“
Artikel
2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in
Kraft.
Düsseldorf, den 18. Mai 2006
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
BarbaraS o m m e r
GV.
NRW. 2006 S. 215
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