Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 27 vom 12.11.2012 Seite 487 bis 506

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
 

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW

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Verordnung
zur Neufassung und Änderung von
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 Schulgesetz NRW

 

Vom 2. November 2012

 

Auf Grund des § 52 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:

 

Inhaltsübersicht

 

Artikel 1  Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

Artikel 2  Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe

Artikel 3  Änderung der Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG

Artikel 4  Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule

Artikel 5  Änderung der Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Waldorfschulen

Artikel 6  Änderung der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I

Artikel 7  Inkrafttreten

 

 

Artikel 1

Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I)

 

Auf Grund der §§ 52 und 65 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:

 

Inhaltsübersicht

 

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufnahme

§ 2 Dauer der Ausbildung

§ 3 Unterricht, individuelle Förderung

§ 4 Unterrichtsorganisation

§ 5 Unterricht und Prüfungen in der Muttersprache

§ 6 Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich

§ 7 Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen

§ 8 Information und Beratung

§ 9 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen

 

Abschnitt 2
Erprobungsstufe, Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7

§ 10 Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe

§ 11 Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe

§ 12 Abschluss der Erprobungsstufe

§ 13 Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7

 

Abschnitt 3
Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen

§ 14 Hauptschule

§ 15 Realschule

§ 16 Realschule in der Aufbauform

§ 17 Gymnasium

§ 18 Gymnasium in der Aufbauform

§ 19 Gesamtschule

§ 20 Sekundarschule

 

Abschnitt 4
Versetzungsbestimmungen

§ 21 Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Wiederholung, Rücktritt

§ 22 Allgemeine Versetzungsanforderungen

§ 23 Nachprüfung

§ 24 Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses

§ 25 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule

§ 26 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule

§ 27 Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium

§ 28 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule

§ 29 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule

 

Abschnitt 5
Abschlussverfahren

§ 30 Allgemeine Bestimmungen

§ 31 Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz

§ 32 Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote

§ 33 Schriftliche Prüfung

§ 34 Weiteres Verfahren

§ 35 Fachprüfungsausschüsse

§ 36 Mündliche Prüfung

§ 37 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung

§ 38 Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch

§ 39 Wiederholung der Klasse 10

 

Abschnitt 6
Schulabschlüsse und Berechtigungen

§ 40 Hauptschulabschluss

§ 41 Hauptschulabschluss nach Klasse 10

§ 42 Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)

§ 43 Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

§ 44 Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen

 

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 45 Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen

§ 46 Besondere Bestimmungen für die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen und die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen

§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1
Aufnahme

(1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule oder einer Förderschule voraus, die nach den Unterrichtsvorgaben für die Grundschule unterrichtet.

 

(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:

1. Geschwisterkinder,

2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache,

4. in Gesamtschulen und in Sekundarschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität),

5. Schulwege,

6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,

7. Losverfahren.

Die Nummern 5 und 6 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Absatz 5 Schulgesetz NRW).

 

(3) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule und hat der Schulträger einen Schuleinzugsbereich nach § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW gebildet, werden im Aufnahmeverfahren zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW besteht. § 46 Absatz 4 und 5 Schulgesetz NRW bleibt unberührt. Besteht danach auch weiterhin ein Anmeldeüberhang, gilt Absatz 2.

 

§ 2
Dauer der Ausbildung

Die Regeldauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I ist sechs Jahre, im Gymnasium fünf Jahre. Die Schülerin oder der Schüler kann sie um zwei Jahre überschreiten. Die Versetzungskonferenz kann sie um ein weiteres Jahr verlängern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Dies schließt die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe (§ 10 Absatz 2) ein.

 

§ 3
Unterricht, individuelle Förderung

(1) Der Pflichtunterricht besteht nach Maßgabe der Stundentafeln (Anlagen 1 bis 9) aus Kernstunden und Ergänzungsstunden. Er ist durch individuelle Förderung als pädagogisches Grundprinzip geprägt. Er umfasst in der Sekundarstufe I für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Hauptschule, in der Realschule, in der Gesamtschule und in der Sekundarschule 188 Wochenstunden, im Gymnasium 163 Wochenstunden. Das Stundenvolumen kann je nach individuellem Förderbedarf geringfügig über- oder unterschritten werden.

 

(2) Die Kernstunden umfassen den für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterricht und den von der Schule angebotenen Wahlpflichtunterricht. Im Wahlpflichtunterricht belegt die Schülerin oder der Schüler das gewählte Fach oder den gewählten Lernbereich in der Regel bis zum Ende der Sekundarstufe I. Nach der Belegung ist ein einmaliger Wechsel bis zum Ende des ersten Jahres möglich.

 

(3) Die Ergänzungsstunden dienen der differenzierten Förderung innerhalb des Klassenverbandes sowie in anderen Lerngruppen. Mindestens fünf Ergänzungsstunden sollen für die individuelle Förderung eingesetzt werden. Solche Angebote können klassen- und jahrgangsübergreifend sowie für begrenzte Zeit eingerichtet werden. Die Schule kann die Schülerin oder den Schüler dazu verpflichten, im Rahmen der Ergänzungsstunden an bestimmten Förderangeboten teilzunehmen.

 

(4) Jede Schülerin und jeder Schüler hat ein Recht auf individuelle Förderung, die auf die Herstellung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unabhängig von Geschlecht, kultureller und sozialer Herkunft oder Behinderung hinwirkt. Hierfür erarbeitet jede Schule ein schulisches Förderkonzept, das im Rahmen der Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen Maßnahmen der inneren Differenzierung und Maßnahmen der äußeren Differenzierung umfasst. Hierdurch sollen alle Schülerinnen und Schüler individuell gefördert werden, insbesondere wenn

1. die Versetzung oder der Abschluss gefährdet ist,

2. der Verbleib in der Schulform gefährdet ist,

3. sie besondere Begabungen und Potenziale haben oder auf Grund ihrer Leistungsstärke die Schulform gewechselt haben oder für einen Wechsel in Frage kommen oder

4. sie auf Grund ihrer Zuwanderungsgeschichte besondere Voraussetzungen (Mehrsprachigkeit) mitbringen.

 

(5) Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind verpflichtet, am Unterricht im Fach Praktische Philosophie teilzunehmen, soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Freigestellt sind Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens, die am islamkundlichen Unterricht teilnehmen.

 

(6) Arbeitsgemeinschaften als weitere Unterrichtsveranstaltungen können klassen- und jahrgangsübergreifend angeboten werden.

 

(7) Für den Unterricht sind die Unterrichtsvorgaben des Ministeriums (§ 29 Schulgesetz NRW) sowie die auf dieser Grundlage entwickelten schuleigenen Unterrichtsvorgaben verbindlich.

 

§ 4
Unterrichtsorganisation

(1) Eine Unterrichtsstunde nach der Stundentafel wird mit 45 Minuten berechnet. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplanes kann die Schulkonferenz andere Zeiteinheiten oder Epochenunterricht beschließen; die in den Stundentafeln festgelegten Wochenstundenzahlen für das einzelne Fach oder den einzelnen Lernbereich bleiben verbindlich. Bei fächerübergreifendem Unterricht werden die in Anspruch genommenen Zeitanteile jeweils auf das Stundenvolumen der einbezogenen Fächer oder Lernbereiche angerechnet.

 

(2) Unterricht in anderer Form (Projekte, Schülerbetriebspraktika, Erkundungen, Schulfahrten und ähnliche Veranstaltungen) kann zeitlich begrenzt an die Stelle des in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichts treten.

 

(3) Die Fächer eines Lernbereichs sind während des Bildungsgangs gleichgewichtig zu unterrichten. Sie können in einem Schuljahr im Wechsel je ein Schulhalbjahr unterrichtet werden (Halbjahresunterricht). Sie können auf Grund einer Entscheidung der Schulkonferenz auch integriert unterrichtet werden, sofern dies die Unterrichtsvorgaben für die Schulform zulassen.

 

(4) Auch außerhalb bilingualer Zweige kann der Unterricht in nichtsprachlichen Fächern (Sachfächern) bilingual erteilt werden. Hierzu kann die Schulkonferenz beschließen, dass der Unterricht ab Klasse 9, im Gymnasium ab Klasse 8, vollständig oder zeitlich begrenzt bilingual erteilt wird. Für eine erhöhte Wochenstundenzahl im Sachfach kann die Schule eine Stunde des Unterrichts der jeweiligen Fremdsprache verwenden.

 

§ 5
Unterricht und Prüfungen in der Muttersprache

(1) Für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, kann diese Sprache mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde anstelle einer zweiten oder dritten Fremdsprache angeboten werden, sofern die personellen, organisatorischen und curricularen Voraussetzungen gegeben sind. Die Muttersprache anstelle der zweiten Fremdsprache kann auch in Lerngruppen für mehrere Schulen aller Schulformen der Sekundarstufe I unterrichtet werden.

 

(2) Am Unterricht in der Muttersprache anstelle einer zweiten Fremdsprache können geeignete Schülerinnen und Schüler auch zusätzlich zum Unterricht in ihren anderen Fremdsprachen teilnehmen. Die Note wird im Zeugnis bescheinigt. Bei der Vergabe der Abschlüsse gemäß §§ 40 bis 42 kann in diesem Fall eine mindestens gute Leistung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.

 

(3) Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die nicht an einem Unterricht gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 teilnehmen, wird muttersprachlicher Unterricht in den Schulformen oder schulformübergreifend angeboten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen. Am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I legen die Schülerinnen und Schüler eine Sprachprüfung auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab. Das Ergebnis der Prüfung wird im Abschlusszeugnis bescheinigt. Bei der Vergabe der Abschlüsse gemäß §§ 40 bis 42 kann eine mindestens gute Leistung in der Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.

 

(4) Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I einer deutschen Schule nicht von Beginn an besucht haben und nicht in das Sprachenangebot der Schule eingegliedert werden konnten, können zum Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an einer Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) teilnehmen. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note in einer Fremdsprache.

 

§ 6
Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich

(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 Schulgesetz NRW.

 

(2) Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.

 

(3) Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.

 

(4) Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.

 

(5) Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Absatz 4 Schulgesetz NRW sind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.

 

(6) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten.

 

(7) Bei einem Täuschungsversuch

1. kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen,

2. können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden oder

3. kann, sofern der Täuschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.

 

(8) Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. In den modernen Fremdsprachen können Klassenarbeiten mündliche Anteile enthalten. Einmal im Schuljahr kann eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Im Fach Englisch wird im letzten Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt.

(9) Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

 

§ 7
Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende des Schulhalbjahres und zum Ende des Schuljahres Zeugnisse gemäß § 49 Schulgesetz NRW. Auf Antrag sind die am Ende des Schuljahres erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.

 

(2) Die Zeugnisse enthalten Noten für die Fächer, über die die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz entscheidet. Außerdem enthalten sie die nach § 49 Absatz 2 und 3 Schulgesetz NRW erforderlichen Angaben.

 

(3) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, weist ein Vermerk im Halbjahreszeugnis darauf und auf etwaige Folgen einer Nichtversetzung (Überschreiten der Verweildauer, Schulformwechsel) hin. Ein fehlender Vermerk begründet keinen Anspruch auf Versetzung.

 

(4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend vom Halbjahreszeugnis nicht mehr ausreichen, gilt § 50 Absatz 4 Schulgesetz NRW. Die Eltern werden spätestens zehn Wochen vor dem Versetzungstermin schriftlich benachrichtigt. Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen berücksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind.

 

(5) Die Schülerin oder der Schüler erhält eine individuelle Lern- und Förderempfehlung (§ 50 Absatz 3 Schulgesetz NRW) neben dem Halbjahreszeugnis, wenn die Versetzung, der angestrebte Abschluss oder der Verbleib an der bisherigen Schulform gefährdet ist. Die Schule erstellt einen individuellen Förderplan und bietet den Eltern ein Beratungsgespräch an. Der Schülerin oder dem Schüler ist in der Regel die Gelegenheit zur Teilnahme an dem Beratungsgespräch zu geben.

 

(6) In den Zeugnissen der Hauptschule, der Gesamtschule und der Sekundarschule in integrierter (§ 20 Absatz 5) oder teilintegrierter (§ 20 Absatz 6) Form ist anzugeben, in welchen Fächern der Unterricht auf unterschiedlichen Anspruchsebenen erteilt worden ist und auf welche Anspruchsebene sich die jeweilige Note bezieht. Noten aus dem Wahlpflichtunterricht sind entsprechend zu kennzeichnen. In Zeugnissen der Sekundarschule in kooperativer Form mit nach Schulformen getrennten Bildungsgängen (§ 20 Absatz 8 Nummer 1) ist anzugeben, auf welchen Bildungsgang sich die Noten beziehen. In Zeugnissen der Sekundarschule in kooperativer Form mit zwei Bildungsgängen (§ 20 Absatz 8 Nummer 2) ist anzugeben, auf welche Anspruchsebene sich die Noten beziehen.

 

(7) Bei einem Schulwechsel innerhalb der Sekundarstufe I wird ein Überweisungszeugnis ausgestellt, auf dem erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken sind. Bei einem Wechsel von der Gesamtschule oder von der Sekundarschule in eine andere Schulform der Sekundarstufe I wird auf dem Überweisungszeugnis vermerkt, zum Besuch welcher Jahrgangsstufe und welcher Schulform die Schülerin oder der Schüler berechtigt ist.

 

(8) Wer die Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlässt und einen Abschluss erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer die Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.

 

§ 8
Information und Beratung

(1) In den Klassen 9 und 10 informiert die Schule die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über

1. die mit den Abschlüssen verbundenen Anforderungen und Berechtigungen,

2. die Bildungsgänge in den Schulformen der Sekundarstufe II und

3. die Wahlmöglichkeiten in der gymnasialen Oberstufe und die Voraussetzungen, die dafür in der Sekundarstufe I zu erfüllen sind.

Auf Wunsch berät sie die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern.

 

(2) Berufsorientierung ist eine verpflichtende Aufgabe der Schulen der Sekundarstufe I. Schülerinnen und Schüler sollen so gefördert werden, dass sie bei ihrer Berufswahl selbstständig und eigenverantwortlich entscheiden können. Dazu arbeiten die Schulen insbesondere mit den Berufskollegs und der Berufsberatung der Agentur für Arbeit zusammen.

 

§ 9
Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen

(1) Soweit es die Behinderung oder ein sonderpädagogischer Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.

 

(2) Für den Gemeinsamen Unterricht (§ 20 Absatz 7 Schulgesetz NRW) und für den Unterricht in Integrativen Lerngruppen (§ 20 Absatz 8 Schulgesetz NRW) gilt § 37 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF).

 

Abschnitt 2
Erprobungsstufe, Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7

 

§ 10
Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe

(1) In der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium sind die Klassen 5 und 6 eine pädagogische Einheit (Erprobungsstufe). Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung von der Klasse 5 in die Klasse 6 über.

 

(2) Die Ausbildung in der Erprobungsstufe dauert höchstens drei Jahre. Die Klasse 5 kann einmal gemäß § 21 Absatz 3 freiwillig wiederholt werden.

 

(3) In der Erprobungsstufe werden dreimal im Schuljahr Erprobungsstufenkonferenzen durchgeführt, in denen über die individuelle Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, über etwaige Schwierigkeiten, deren Ursachen und mögliche Wege zu ihrer Überwindung und über besondere Fördermöglichkeiten beraten wird.

 

(4) Für Zusammensetzung, Stimmberechtigung und Verfahren der Erprobungsstufenkonferenzen gilt § 50 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine mit Koordinierungsaufgaben beauftragte Lehrkraft. Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in der Grundschule unterrichtet haben, können an den Erprobungsstufenkonferenzen teilnehmen.

 

§ 11
Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe

(1) Stellt die Erprobungsstufenkonferenz nach dem jeweils ersten Schulhalbjahr der Klassen 5 und 6 und am Ende der Klasse 5 fest, dass eine Schülerin oder ein Schüler in einer anderen Schulform besser gefördert werden kann, teilt sie dies den Eltern mit und empfiehlt ihnen einen Wechsel der Schulform zum Ende des laufenden Schulhalbjahres. Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 5 und des ersten Schulhalbjahres der Klasse 6 kann die Schule den Eltern allein empfehlen, ihr leistungsstarkes Kind

1. von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder

2. von der Realschule zum Gymnasium wechseln zu lassen.

 

(2) Ein Wechsel von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder von der Realschule zum Gymnasium soll jedenfalls immer dann in Betracht gezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 erfüllt sind.

 

§ 12
Abschluss der Erprobungsstufe

(1) Vor Abschluss der Erprobungsstufe prüft die Erprobungsstufenkonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der bisherigen von der Schule durchgeführten Fördermaßnahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, ob die gewählte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll. Soll ein Schulformwechsel empfohlen werden, ist dies den Eltern spätestens sechs Wochen vor Schuljahresende schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig ein Beratungstermin anzubieten.

 

(2) Die Schule empfiehlt versetzten Schülerinnen und Schülern der Hauptschule den Übergang in die Klasse 7 der Realschule oder der Realschule in der Aufbauform, die Klasse 6 des Gymnasiums oder die Klasse 7 des Gymnasiums in der Aufbauform, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass sie dafür geeignet sind. Versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule können unter den gleichen Voraussetzungen in die Klasse 7 des Gymnasiums oder des Gymnasiums in der Aufbauform wechseln. Über den empfohlenen Schulwechsel entscheiden die Eltern.

 

(3) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums oder der Realschule können die Klasse 6 der besuchten Schulform wiederholen, wenn dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe nicht überschritten wird (§ 10 Absatz 2) und die Versetzungskonferenz feststellt, dass auf Grund der Gesamtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann. In den anderen Fällen gehen nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums nach Wahl der Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der Hauptschule über, es sei denn die Versetzungskonferenz stellt fest, dass der Übergang in die Realschule nicht möglich ist. Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule gehen in die Klasse 7 der Hauptschule über.

 

(4) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und der Realschule setzen bei einem Wechsel in die Gesamtschule oder in die Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 dort die Schullaufbahn in der Klasse 7 fort.

 

§ 13
Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7

(1) Schülerinnen und Schüler, Eltern und Schule sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass niemand nach erfolgreichem Durchlaufen der Erprobungsstufe von der Realschule zur Hauptschule oder vom Gymnasium in die Realschule oder die Hauptschule wechseln muss.

 

(2) Zeigt sich am Ende der Klasse 7, dass der Schulerfolg einer Schülerin oder eines Schülers trotz besonderer Förderung gefährdet ist, unterrichtet die Schule die Eltern neben dem Zeugnis über den Lernstand sowie über das Lern- und Arbeitsverhalten ihres Kindes. Sie weist die Eltern auf Absatz 3 hin.

 

(3) Ab Klasse 7 soll eine Schülerin oder ein Schüler die Schulform oder einen Bildungsgang in der Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln; § 47 Absatz 1 Nummer 3 Schulgesetz NRW bleibt unberührt. Bis zum Ende der Klasse 8 können die Eltern bei der Schule den Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs zum Beginn des nächsten Schuljahres beantragen. Die Versetzungskonferenz der bisher besuchten Klasse entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler für die gewünschte Schulform oder den gewünschten Bildungsgang geeignet ist und in welcher Klassenstufe die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden kann.

 

(4) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder der Realschule bei der Versetzung in den Fächern mit Klassenarbeiten einen Notendurchschnitt von 2,0, berät die Schule die Eltern nach Maßgabe des § 46 Absatz 8 Schulgesetz NRW im Hinblick auf einen Wechsel der Schulform. Dies gilt für die Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 und für die Schülerinnen und Schüler der Grundebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 entsprechend.

 

(5) Für den Wechsel zum Gymnasium oder in die Klassen 8 und 9 des Gymnasiums in der Aufbauform oder in den Bildungsgang des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 ist über Absatz 3 hinaus die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Klasse 6 erforderlich.

 

(6) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die in eine andere Schulform oder einen anderen Bildungsgang einer Sekundarschule übergehen, werden dort in die nächsthöhere Klasse aufgenommen, wenn sie die Versetzungsanforderungen dieser Schulform erfüllen. Dabei bleiben nicht ausreichende Leistungen in der zweiten Fremdsprache unberücksichtigt, wenn sie dort nicht fortgesetzt wird. In den anderen Fällen werden nicht versetzte Schülerinnen und Schüler probeweise in die nächsthöhere Klasse aufgenommen. In der zwölften Unterrichtswoche entscheidet die Versetzungskonferenz, in welcher Klasse die Schullaufbahn fortgesetzt wird.

 

Abschnitt 3
Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen

 

§ 14
Hauptschule

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als Fremdsprache fortgeführt.

 

(2) Der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik wird in den Klassen 7 bis 9 auf zwei Anspruchsebenen (Grundkurse, Erweiterungskurse) erteilt. Eine Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz eine andere Unterrichtsorganisation wählen, die individuelle Förderung ebenso ermöglicht. § 25 Absatz 3 bleibt unberührt.

 

(3) Die Klasse 10 wird in zwei Formen geführt:

1. Klasse 10 Typ A, die zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 führt und

2. Klasse 10 Typ B, die zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) führt.

Die Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz unter Wahrung der Anspruchsebenen in der Klasse 10 eine andere Organisationsform wählen, die gemäß den unterrichtlichen Vorgaben den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 und den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ebenso ermöglicht, wenn dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.

 

(4) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule erweiterte Angebote in den Lernbereichen Naturwissenschaften und Arbeitslehre sowie in den Fächern Kunst und Musik einrichten.

 

(5) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Förderung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung vermieden oder Abschlüsse erreicht werden können. Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

 

(6) Werden die Klassen 10 der Typen A und B an einer Schule geführt, soll der Unterricht im Lernbereich Kunst, Musik, Textilgestaltung und in den Fächern Religionslehre, Praktische Philosophie und Sport klassen- und typenübergreifend erteilt werden. Im Lernbereich Gesellschaftslehre kann der Unterricht klassen- und typenübergreifend erteilt werden.

 

(7) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch geschrieben.

 

§ 15
Realschule

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt.

 

(2) Französisch oder eine andere moderne Fremdsprache ist in Klasse 6 zweite Fremdsprache. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

 

(3) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule neben der fortgeführten zweiten Fremdsprache Schwerpunkte in Naturwissenschaften/Technik, Sozialwissenschaften und Musik/Kunst mit jeweils einem Schwerpunktfach anbieten.

 

(4) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Förderung in den Fächern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Lernbereich Naturwissenschaften verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden werden kann. Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Ab Klasse 8 kann die Schule eine weitere moderne Fremdsprache mit drei Wochenstunden sowie das Fach Hauswirtschaft mit zwei Wochenstunden anbieten.

 

(5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, in der zweiten und in der dritten Fremdsprache sowie in den Schwerpunktfächern des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.

 

§ 16
Realschule in der Aufbauform

(1) Englisch wird als erste Fremdsprache fortgeführt. Zweite Fremdsprache in Klasse 7 ist Französisch oder eine andere moderne Fremdsprache. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

 

(2) Der Wahlpflichtunterricht beginnt abweichend von § 15 Absatz 3 in Klasse 8.

 

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Realschule.

 

§ 17
Gymnasium

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Die Schule kann ab Klasse 5 außerdem eine andere moderne Fremdsprache oder Latein als zweite Fremdsprache anbieten. Über das Fremdsprachenangebot in Klasse 5 entscheidet die Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger.

 

(2) Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist ab Klasse 6 zweite Fremdsprache. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

 

(3) Im Wahlpflichtunterricht der Klassen 8 und 9 bietet die Schule mindestens eine dritte Fremdsprache an. Daneben kann sie Fächer oder Fächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt anbieten. Schulen mit einem künstlerischen Profil können außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im künstlerisch-musischen Schwerpunkt anbieten.

 

(4) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Förderung in den Fächern Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen oder dem Lernbereich Naturwissenschaften verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden werden kann. Darüber hinaus können Ergänzungsstunden auch für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel verwendet werden. Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

 

(5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, der zweiten Fremdsprache sowie den Fächern des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.

 

§ 18
Gymnasium in der Aufbauform

(1) Englisch wird als erste Fremdsprache fortgeführt. Zweite Fremdsprache ab Klasse 7 kann Französisch oder Latein sein. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

 

(2) Für den Wahlpflichtunterricht gelten mit Ausnahme der Fremdsprachen die Bestimmungen für das Gymnasium.

 

(3) Im Übrigen gelten neben der Stundentafel (Anlage 6) für die Klassen 7 bis 9 die Bestimmungen für das Gymnasium und für die Klasse 10 die Bestimmungen für das Gymnasium entsprechend.

 

§ 19
Gesamtschule

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts ab Klasse 6 als zweite Fremdsprache anzubieten. Ab Klasse 8 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

 

(2) Das Angebot für den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 6 die zweite Fremdsprache, den Lernbereich Arbeitslehre und den Lernbereich Naturwissenschaften. Der Lernbereich Darstellen und Gestalten kann nach Entscheidung der Schulkonferenz zusätzlich angeboten werden.

 

(3) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet:

1. für die Förderung in den Fächern Deutsch, Mathematik, dem Lernbereich Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach des Wahlpflichtunterrichts,

2. für eine Fremdsprache gemäß Absatz 1 Satz 3,

3. für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel,

4. für berufsorientierende Angebote und für Fächer oder Fächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlichen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt; Schulen mit einem künstlerischen Profil können außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im künstlerischen Schwerpunkt anbieten.

Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

 

(4) Der Unterricht auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) beginnt in Mathematik und in Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der Fächer Physik oder Chemie in Klasse 9. In der ersten Klasse der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr. Die Fachleistungsdifferenzierung kann in einzelnen Fächern in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung (Grundkurse, Erweiterungskurse) erfolgen; in den jeweiligen Fächern können jahrgangsweise auch unterschiedliche Differenzierungsformen gewählt werden. Das Differenzierungskonzept ist Teil des Schulprogramms.

 

(5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, im Fach des Wahlpflichtunterrichts und in der Fremdsprache ab Klasse 8 geschrieben.

 

§ 20
Sekundarschule

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts ab Klasse 6 als zweite Fremdsprache anzubieten. Ab Klasse 8 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

 

(2) Das Angebot für den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 6 die zweite Fremdsprache und mindestens eines der folgenden Angebote: Lernbereiche Arbeitslehre, Naturwissenschaften oder Fächer oder Fächerkombinationen mit gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichem, mathematisch-naturwissenschaftlichem oder mit künstlerisch-musischem Schwerpunkt.

 

(3) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet:

1. für die Förderung in den Fächern Deutsch, Mathematik, dem Lernbereich Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach des Wahlpflichtunterrichts,

2. für eine Fremdsprache gemäß Absatz 1 Satz 3,

3. für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel,

4. für berufsorientierende Angebote und für Fächer oder Fächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlichen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt; Schulen mit einem künstlerischen Profil können außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im künstlerischen Schwerpunkt anbieten.

Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

 

(4) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und im Wahlpflichtunterricht sowie in der Fremdsprache gemäß Absatz 1 Satz 3 geschrieben.

 

(5) In der Sekundarschule in der integrierten Form beginnt der Unterricht mit weiteren Maßnahmen der Binnendifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) in Mathematik und in Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der Fächer Physik oder Chemie in Klasse 9. Die Entscheidungen trifft die Schulkonferenz.

 

(6) In der Sekundarschule in der teilintegrierten Form wird Absatz 5 mit der Maßgabe angewandt, dass der Unterricht auf den beiden Anspruchsebenen in der Regel in äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilt wird.

 

(7) In der Sekundarschule in kooperativer Form wird der Unterricht ab der Klasse 7 nach Bildungsgängen getrennt erteilt. Am Ende der Klasse 6 entscheidet die Versetzungskonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der Entwicklung nach Beratung der Eltern, in welchem der angebotenen Bildungsgänge die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann. Die in der Klasse 6 in der zweiten Fremdsprache erbrachten Leistungen sind beim Übergang in den Bildungsgang des Gymnasiums zu berücksichtigen. Beim Übergang in die anderen Bildungsgänge können sie zum Ausgleich auch für ein Fach nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 herangezogen werden.

 

(8) Für die Bildungsgänge der Sekundarschule in kooperativer Form gilt:

1. Für die kooperative Form mit drei Bildungsgängen gilt ab Klasse 7 für den Hauptschulbildungsgang § 14, für den Realschulbildungsgang § 15 und für den gymnasialen Bildungsgang § 17 entsprechend. In Klasse 10 des Bildungsgangs Gymnasium wird der Unterricht in den Kernfächern und im Wahlpflichtunterricht fortgesetzt. Absatz 4 bleibt unberührt.

2. In der Sekundarschule mit zwei Bildungsgängen wird der Unterricht ab Klasse 7 in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der Fremdsprache und im Lernbereich Naturwissenschaften sowie in den bildungsgangspezifischen Lernbereichen Gesellschaftslehre und Arbeitslehre nach Bildungsgängen der Grund- und Erweiterungsebene getrennt erteilt. In den übrigen Fächern kann der Unterricht auch in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden.

 

Abschnitt 4
Versetzungsbestimmungen

 

§ 21
Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Wiederholung, Rücktritt

(1) Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 Schulgesetz NRW. Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist; die Standards müssen gewahrt bleiben.

 

(2) Eine Vorversetzung ist zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres möglich. Eine Schule kann leistungsstarke Schülerinnen und Schüler nach der Erprobungsstufe in Gruppen zusammenfassen, die auf Grund individueller Vorversetzung eine Klasse überspringen oder übersprungen haben.

 

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Klasse einmal freiwillig wiederholen oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klasse zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten.

 

§ 22
Allgemeine Versetzungsanforderungen

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn

1. die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind oder

2. nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 25 bis 29 ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben.

 

(2) Die Entscheidung der Versetzungskonferenz beruht auf den Leistungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr. Die Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen.

 

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Eine Versetzung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.

 

(4) Die in einem Schuljahr im Wechsel für ein Schulhalbjahr unterrichteten Fächer eines Lernbereichs (Halbjahresunterricht) sind als versetzungswirksam anzukündigen.

 

(5) Leistungen in Arbeitsgemeinschaften sind nicht versetzungswirksam.

 

§ 23
Nachprüfung

(1) Ab Klasse 7 kann eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.

 

(2) Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung richtet sich nach § 44.

 

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere fachkundige Lehrkraft für die Protokollführung.

 

(4) Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus einer schriftlichen Prüfung. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.

 

(5) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Im Übrigen gilt § 7.

 

(6) Versäumt die Schülerin oder der Schüler aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann sie oder er aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, muss dies unverzüglich nachgewiesen werden; wer wegen einer Krankheit nicht teilnehmen kann, hat ein ärztliches Attest vorzulegen.

 

§ 24
Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses

(1) Die Klassen 9 und 10 kann einmal freiwillig wiederholen, wer zwar einen Abschluss erworben, aber eine angestrebte weitere Berechtigung verfehlt hat. Wer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat, kann die Klasse 10 nicht wiederholen.

 

(2) Über Absatz 1 hinaus kann die Klasse 10 der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 einmal freiwillig wiederholen, wer zwar den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, nicht aber den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben hat, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass die Teilnahme an zwei Erweiterungskursen oder in zwei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene im Wiederholungsjahr möglich ist.

 

(3) Die Wiederholung einer Klasse nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I (§ 2) nicht überschreitet.

 

§ 25
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 9 und 10 Typ A versetzt, wenn die Leistungen

1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft sind,

2. in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft und in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder

3. in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.

 

(2) Bei der Versetzung in die Klassen 9 und 10 Typ A wird abweichend von Absatz 1 die Leistung in der Fremdsprache der Gruppe der übrigen Fächer zugeordnet.

 

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 Typ B versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen mindestens ausreichend sind und

1. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens gut und in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigend sind,

2. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befriedigend und in zwei weiteren Fächern mindestens gut sind oder

3. in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befriedigend und in vier weiteren Fächern mindestens gut sind.

In einem der Fächer Englisch oder Mathematik muss die nach Satz 1 erforderliche Note im Erweiterungskurs erbracht worden sein. § 14 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

 

(4) Ist eine Schülerin oder ein Schüler in derselben Klasse zweimal nicht versetzt worden, kann die Versetzungskonferenz sie oder ihn dennoch zur Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse zulassen, wenn sie oder er dadurch besser gefördert werden kann.

 

§ 26
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 10 versetzt, wenn die Leistungen

1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des Wahlpflichtunterrichts mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird,

2. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des Wahlpflichtunterrichts mangelhaft sind, diese mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird sowie in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind,

3. in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder

4. zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.

 

(2) In Klasse 6, in der Realschule in der Aufbauform in Klasse 7, sind die in der zweiten Fremdsprache erbrachten Leistungen nicht versetzungswirksam, können aber zum Ausgleich herangezogen werden. Ab Klasse 7, in der Realschule in der Aufbauform ab Klasse 8, sind sie uneingeschränkt versetzungswirksam.

 

§ 27
Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium

Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 9 und in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen

1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird,

2. in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder

3. zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.

 

§ 28
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule

(1) Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung in die Klassen 6 bis 9 über. Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Diese Empfehlung ist mit den Eltern zu beraten. Der Empfehlung der Klassenkonferenz wird entsprochen, sofern die Eltern nicht schriftlich widersprechen.

 

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 versetzt, wenn die Bedingungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses (§ 40 Absatz 2) erfüllt sind.

 

§ 29
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule

(1) In der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 und 6 gelten die Versetzungsbestimmen des § 28.

 

(2) In der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 gelten für die Versetzung ab Klasse 7 die Bestimmungen der §§ 25, 26 und 27. Für die Versetzung von Klasse 9 nach 10 und für den Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach Klasse 10 im gymnasialen Bildungsgang gelten die Bestimmungen des § 27 entsprechend.

 

(3) Für die Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 gelten für die Versetzung im Bildungsgang der Grundebene die Bestimmungen des § 28, im Bildungsgang der Erweiterungsebene die Bestimmungen des § 26.

 

Abschnitt 5
Abschlussverfahren

 

§ 30
Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden in Klasse 10 der Hauptschule, der Gesamtschule und der Sekundarschule nach einem Abschlussverfahren erworben. Dies gilt auch für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) und eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschlusses in der Realschule. Die Noten im Zeugnis am Ende der Klasse 10 beruhen auf

1. den schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und

2. den schulischen Leistungen im zweiten Halbjahr der Klasse 10 (§ 22 Absatz 2) in den übrigen Fächern.

Im Gymnasium werden diese Abschlüsse nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe erworben.

 

(2) Alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 10 der öffentlichen und der als Ersatzschulen genehmigten Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Sekundarschulen nehmen an den Prüfungen teil.

 

(3) Für die Prüfungen an einer Schule ist im Rahmen der Vorgaben des Ministeriums die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm mit der Koordination beauftragte Lehrkraft verantwortlich.

 

§ 31
Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz

(1) Die Prüfungen werden schriftlich abgelegt, in den Fällen des § 34 Absatz 2 und 3 auch mündlich.

 

(2) Das Ministerium bestimmt den landeseinheitlichen Termin für die schriftlichen Prüfungen und den Zeitraum für die mündlichen Prüfungen.

 

(3) Über die Vergabe des Abschlusses und der Berechtigung entscheidet die Klassenkonferenz als Abschlusskonferenz. Für das Verfahren gilt § 50 Schulgesetz NRW entsprechend, soweit sich für die Prüfungen in den Fächern gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1 aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.

 

§ 32
Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote

(1) In jedem Prüfungsfach setzt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer vor dem Termin für die mündliche Prüfung die Vornote fest. Sie beruht auf den Leistungen seit Beginn des Schuljahres.

 

(2) Jede Prüfungsarbeit ist nach Maßgabe des § 33 Absatz 3 mit einer Note zu bewerten (Prüfungsnote).

 

(3) Die Abschlussnote beruht je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote, in den Fällen des § 34 Absatz 2 und 3 im Verhältnis 5 : 3 : 2 auf der Vornote, der Prüfungsnote und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. Ergeben sich in den Fällen des § 34 Absatz 2 und 3 bei der Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen, so ist bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen. Die Abschlussnote wird in das Zeugnis übernommen.

 

§ 33
Schriftliche Prüfung

(1) Das Ministerium stellt landeseinheitliche Prüfungsaufgaben und bestimmt die Bearbeitungsdauer.

 

(2) Die Prüfungsaufgaben beruhen auf den Unterrichtsvorgaben für die Schulformen der Sekundarstufe I. Sie erstrecken sich auf die erwarteten Lernergebnisse am Ende der Klasse 10.

 

(3) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze und schlägt eine Note vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine zweite Lehrkraft mit der Zweitkorrektur. Weichen die Notenvorschläge voneinander ab und können sich die Lehrkräfte nicht einigen, zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eine weitere Lehrkraft hinzu. In diesem Fall wird die Note im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

 

§ 34
Weiteres Verfahren

(1) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor die Abschlussnote.

 

(2) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um zwei Noten voneinander ab, findet eine mündliche Prüfung statt, wenn die Schülerin oder der Schüler es wünscht.

 

(3) In allen anderen Fällen, in denen die Vornote und die Prüfungsnote voneinander abweichen, findet eine mündliche Prüfung statt.

 

§ 35
Fachprüfungsausschüsse

Für die mündliche Prüfung und für die Entscheidungen über die Abschlussnote in den Fällen des § 34 Absatz 2 und 3 werden Fachprüfungsausschüsse gebildet. Einem Fachprüfungsausschuss gehören an:

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),

2. die Fachlehrerin oder der Fachlehrer und

3. eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft.

 

§ 36
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dauert je Schülerin oder Schüler in der Regel 15 Minuten. Sie ist eine Einzelprüfung.

 

(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer stellt die Prüfungsaufgabe. Sie muss aus dem Unterricht der Klasse 10 erwachsen sein.

 

(3) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachprüfungsausschuss durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gemäß § 32 Absatz 3 die Abschlussnote fest. Die Abschlusskonferenz kann die Abschlussnote nicht ändern.

 

(4) Der Fachprüfungsausschuss führt eine Niederschrift. Sie enthält die Namen der Mitglieder des Ausschusses und das Abstimmungsergebnis. Sie muss die Aufgaben und die Dauer der Vorbereitungszeit, den Verlauf und das Ergebnis erkennen lassen.

 

§ 37
Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Abschlusskonferenz die Prüfungsergebnisse fest.

 

(2) Die Abschlusskonferenz stellt auf Grund der schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie der Prüfungsergebnisse (§ 30 Absatz 1) fest, welchen Abschluss und welche Berechtigung gemäß §§ 41 bis 43 die Schülerin oder der Schüler erworben hat.

 

§ 38
Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann Prüfungen nachholen, die sie oder er wegen einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit oder aus einem anderen nicht zu vertretenden Grund versäumt hat. In den anderen Fällen wird eine nicht erbrachte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet.

 

(2) Bei einem Täuschungsversuch gelten die Vorschriften für die Leistungsbewertung (§ 6 Absatz 7) entsprechend. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

 

§ 39
Wiederholung der Klasse 10

Wer als Schülerin oder Schüler

1. der Hauptschule, Klasse 10 Typ A den Hauptschulabschluss nach Klasse 10,

2. der Hauptschule, Klasse 10 Typ B den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

3. der Realschule den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

4. des Gymnasiums in der Aufbauform die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe,

5. der Gesamtschule den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

6. der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

7. der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang der Hauptschule den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

8. der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang der Realschule den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

9. der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang des Gymnasiums die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder

10. der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)

nicht erreicht hat, kann die Klasse 10 einmal wiederholen und nimmt danach erneut an der Prüfung teil. § 2 und § 24 bleiben unberührt.

 

Abschnitt 6
Schulabschlüsse und Berechtigungen

 

§ 40
Hauptschulabschluss

(1) Für das Verfahren bei der Vergabe des Hauptschulabschlusses gilt § 50 Schulgesetz NRW entsprechend; ein Abschlussverfahren nach dem Abschnitt 5 dieser Verordnung findet nicht statt.

 

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder des Bildungsgangs der Hauptschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 erwirbt mit der Versetzung in die Klassen 10 Typ A und Typ B (§ 25) den Hauptschulabschluss.

 

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Hauptschulabschluss, wenn die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 22 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und 2) erfüllt sind.

 

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Bildungsgänge der Realschule oder des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Bildungsgänge der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung den Hauptschulabschluss. Dies gilt auch für den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses an der Realschule und dem Gymnasium. Im Fall der Nichtversetzung erwirbt die Schülerin oder der Schüler diesen Abschluss, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 22 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und 2) erfüllt.

 

§ 41
Hauptschulabschluss nach Klasse 10

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule, der Sekundarschule oder der Gesamtschule erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen gemäß § 22 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 und 2 erfüllt. In Klasse 10 Typ A der Hauptschule und im Bildungsgang der Hauptschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 werden die Leistungen in den Lernbereichen Arbeitslehre und Naturwissenschaften jeweils zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet.

 

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule oder des Gymnasiums in Aufbauform erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe.

 

§ 42
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)

(1) Sind die Versetzungsanforderungen des § 26 erfüllt, so erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)

1. eine Schülerin oder ein Schüler auf der Anspruchsebene der Klasse 10 Typ B der Hauptschule und des Bildungsgangs der Hauptschule auf der Anspruchsebene der Klasse 10 Typ B der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1,

2. eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule und des Bildungsgangs der Realschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1,

3. eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgangs der Grund- oder Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 und

4. eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgangs des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1.

Das Fach des Wahlpflichtunterrichts wird in der Hauptschule und dem Bildungsgang der Hauptschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 und der Grundebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 nicht berücksichtigt.

 

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe.

 

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie oder er

1. an mindestens zwei Kursen oder dem Unterricht in zwei Fächern auf Erweiterungsebene teilgenommen hat,

2. in den Kursen auf Erweiterungsebene oder den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Wahlpflichtunterricht mindestens ausreichende, in den Fächern der Grundkurse oder in den Fächern mit Unterricht auf der Grundebene mindestens befriedigende Leistungen erzielt hat und

3. in den anderen Fächern bei sonst mindestens ausreichenden Leistungen in zwei Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt hat.

Hat eine Schülerin oder ein Schüler mehr als zwei Erweiterungskurse oder Fächer mit Unterricht auf Erweiterungsebene besucht, werden die Leistungen in diesen Fächern wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Grundkurs oder auf der Grundebene gewertet. Der Abschluss wird auch dann vergeben, wenn die geforderten Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts oder in nicht mehr als einem der übrigen Fächer um eine Notenstufe unterschritten werden und diese Leistung durch eine bessere Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird; dabei muss die Minderleistung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts durch eine bessere Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. Eine Unterschreitung der Leistungen in den übrigen Fächern um bis zu zwei Notenstufen bleibt unberücksichtigt.

 

§ 43
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule, der Realschule, der entsprechenden Bildungsgänge der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Grundebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 erwirbt mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn ihre oder seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.

 

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule, der Realschule in der Aufbauform, des Bildungsgangs der Realschule an einer Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn

1. sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat,

2. die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 1 übertreffen und

3. die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann.

 

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt dort die Schullaufbahn in der Einführungsphase fort. An der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 wird im Bildungsgang des Gymnasiums diese Berechtigung mit dem erfolgreichen Abschluss der Klasse 10 erworben. In dem Bildungsgang der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 wird diese Berechtigung erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler

1. ab Klasse 6 die zweite Fremdsprache durchgängig belegt hat und am Abschlussverfahren nach § 30 und 33 auf gymnasialem Niveau teilgenommen und die Klasse 10 erfolgreich abgeschlossen hat oder

2. die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt sind.

 

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn

1. sie oder er an mindestens drei Erweiterungskursen oder am Unterricht in mindestens drei Fächern auf Erweiterungsebene teilgenommen hat,

2. die Leistungen in den Fächern der Erweiterungskurse oder des Unterrichts der Erweiterungsebene und im Fach des Wahlpflichtunterrichts mindestens befriedigend und im Fach des Grundkurses oder im Fach mit Unterricht auf der Grundebene mindestens gut sind und

3. die Leistungen in den übrigen Fächern mindestens befriedigend sind.

Bei der Teilnahme an mehr als drei Erweiterungskursen oder am Unterricht in mehr als drei Fächern auf Erweiterungsebene wird die im Fach des vierten Erweiterungskurses oder des vierten Faches auf Erweiterungsebene erzielte Leistung wie eine um eine Notenstufe bessere Note im Fach des Grundkurses oder des Fachs mit Unterricht auf der Grundebene gewertet. Die Berechtigung wird auch dann vergeben, wenn die geforderten Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts um eine Notenstufe unterschritten werden und diese Leistung durch eine bessere Note in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird. Bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe und eine weitere Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.

 

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat, die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 4 übertreffen und die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann.

 

(6) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe schließt die Berechtigung zum Besuch der Bildungsgänge des Berufskollegs ein, die zur allgemeinen Hochschulreife führen.

 

§ 44
Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben:

1. in Klasse 9 der Hauptschule, der Gesamtschule und der Sekundarschule zum Erwerb des Hauptschulabschlusses,

2. in Klasse 9 der Hauptschule und des Bildungsgangs der Hauptschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B,

3. in Klasse 10 Typ A der Hauptschule, in Klasse 10 der Sekundarschule und der Gesamtschule zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10,

4. in Klasse 10 der Realschule zum Erwerb eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschlusses,

5. in Klasse 10 Typ B der Hauptschule sowie in Klasse 10 der Realschule, der Sekundarschule und der Gesamtschule zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) oder zur Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und

6. in Klasse 9 des Gymnasiums zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und in der Jahrgangsstufe 10 der gymnasialen Oberstufe sowie im Berufskolleg und in gleichwertigen berufsbildenden Bildungsgängen nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife).

 

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn

1. durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb des angestrebten Abschlusses erfüllt würden oder

2. in der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule oder der Gesamtschule durch die Verbesserung der Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb der angestrebten Berechtigung erfüllt würden.

 

(3) Eine Nachprüfung ist nicht möglich

1. in einem Fach der Prüfung im Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 (§ 30) und

2. in einem Fach, das bei einer Versetzung oder beim Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung zum Notenausgleich herangezogen werden soll.

 

(4) Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach.

 

(5) Für das Verfahren gilt § 23 Absatz 3, 4 und 6.

 

(6) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Im Übrigen gilt § 7.

 

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

 

§ 45
Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen

(1) In eine NRW-Sportschule und ab Klasse 8 eine Klasse für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler einer solchen Schule kann nur aufgenommen werden, wer jeweils die Eignung in einer sportpraktischen Prüfung nachweist.

 

(2) NRW-Sportschulen sollen den Unterricht in den Klassen für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind.

 

§ 46
Besondere Bestimmungen für die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen und die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen

(1) Für die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld kann das Ministerium Abweichungen von den Regelungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung zulassen.

 

(2) Die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen der Evangelischen Kirche im Rheinland organisiert den Unterricht so, dass die Schullaufbahn mit den Lebensverhältnissen der Schülerinnen und Schüler vereinbar ist.

 

§ 47
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 1 und § 44 Absatz 1 Nummern 4 und 6 am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt § 6 Absatz 8 Satz 4 am 1. August 2014 in Kraft.

 

(4) Entsprechend dem gestuften Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 546) außer Kraft.

 

(5) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen der Regelung in § 1 Absatz 2 Nummer 4 bei Anmeldeüberhängen und berichtet dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung bis zum 31. Dezember 2016 hierüber.

 

 

Anlage 1

 

Anlage 2

 

Anlage 3

 

Anlage 4

 

Anlage 5

 

Anlage 6

 

Anlage 7

 

Anlage 8

 

Anlage 9

 

 

Artikel 2

 

Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§ 41“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.

 

2. In § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses richtet sich nach § 40 Absatz 3.“

 

3. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 APO-S I erfüllt sind. Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird ihnen zuerkannt, wenn sie am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe die Versetzungsanforderungen gemäß §§ 22 Absatz 1, 26 APO-S I erfüllen.“

 

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, können am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss nach Absatz 2 zu erwerben. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in einem einzigen Fach, in dem eine mangelhafte Note erteilt wurde, ausreicht, um den Abschluss zu erlangen. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt. Für das Verfahren gilt § 10 Absatz 2, 3, 4, 6 und 7.“

 

4. In § 40 a Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl „266“ durch die Zahl „260“ ersetzt.

 

Artikel 3

 

Die Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe in der Klammer „Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG“ durch die Kurzbezeichnung „Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung“ ersetzt.

 

2. § 21 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten darüber hinaus Noten, es sei denn die Schulkonferenz hat jeweils den Verzicht auf Noten beschlossen.“

 

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten einen Bericht im Sinne von Satz 1 und Noten.“

 

3. In § 30 Absatz 6 wird die Angabe „§ 42“ durch die Angabe “§ 44“ ersetzt.

 

Artikel 4

 

Die Ausbildungsordnung Grundschule vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2012 (GV. NRW. S. 104), wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen der Evangelischen Kirche im Rheinland organisiert den Unterricht so, dass die Schullaufbahn mit den Lebensverhältnissen der Schülerinnen und Schüler vereinbar ist.“

 

Artikel 5

 

Die Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Waldorfschulen vom 21. Juni 2008 (GV. NRW. S. 533) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 22“ und die Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 22“ und die Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 22“ und die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.

 

4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 41“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.

5. In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „§ 34“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.

 

Artikel 6

 

Die Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 426) wird wie folgt geändert:

In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 28 ff.“ durch die Angabe „§ 30 ff.“ ersetzt.

 

Artikel 7

Inkrafttreten

 

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Artikel 1 § 1 und § 44 Absatz 1 Nummern 4 und 6, Artikel 2 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 3 Nummer 2 am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt in Artikel 1 § 6 Absatz 8 Satz 4 am 1. August 2014 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 2. November 2012

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

 

GV. NRW. 2012 S. 488