Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 27 vom 12.11.2012 Seite 487 bis 506

Verordnung über die Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen (Beiräteverordnung)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung über die Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen (Beiräteverordnung)

24

Verordnung
über die Beiräte für
Vertriebenen-, Flüchtlings- und
Spätaussiedlerfragen
(Beiräteverordnung)

 

Vom 10. Oktober 2012

 

Auf Grund des § 10 Absatz 5 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) wird nach Anhörung des für Integration zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

 

§ 1
Mitglieder der Beiräte

(1) Die Mitglieder des Landesbeirats für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen werden von dem für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständigen Ministerium berufen, soweit sie nicht gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 entsandt werden.

 

(2) Die Mitglieder eines Bezirksbeirats werden von der Bezirksregierung berufen.

 

(3) Der Landesbeirat ist an den Auftrag des Gesetzes gebunden und im Übrigen in seiner Tätigkeit unabhängig.

 

§ 2
Zusammensetzung der Beiräte

(1) Der Landesbeirat setzt sich zusammen aus

1. je einem Mitglied, das die Bezirksregierungen entsenden; sind Bezirksbeiräte gebildet, entsenden diese aus ihrer Mitte,

2. sechs Mitgliedern aus dem Kreis der auf Landesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedler zu berufen,

3. vier Mitgliedern aus dem Bereich des wirtschaftlichen oder sozialen Lebens des Landes.

 

(2) Der Bezirksbeirat setzt sich zusammen aus

1. vier Mitgliedern aus dem Kreis der im Regierungsbezirk tätigen Verbände der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedler zu berufen,

2. drei Mitgliedern aus dem Bereich des wirtschaftlichen oder sozialen Lebens des Regierungsbezirks.

 

(3) Bei der Bildung der Beiräte soll das Landesgleichstellungsgesetz berücksichtigt werden.

 

(4) Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung entsandt oder berufen werden.

§ 3
Berufung der Mitglieder

(1) Das für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständige Ministerium beruft die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der in § 2 Absatz 1 genannten Organisationen. Binnen zwei Monaten nach dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer sind die Mitglieder nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 dem für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständigen Ministerium zu benennen. Die Berufung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 nimmt das für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständige Ministerium eigenständig vor.

 

(2) Die Bezirksregierung entscheidet nach dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer, ob sie einen Beirat bildet, und fordert gegebenenfalls die in ihrem Bezirk tätigen Verbände der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler auf, binnen zwei Monaten Vorschläge für die Berufung der Mitglieder des Bezirksbeirats nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zu machen.

 

§ 4
Amtsdauer und Zusammentritt der Beiräte

(1) Die Amtsdauer der Beiräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre.

 

(2) Der Landesbeirat bleibt bis zur Konstituierung eines neuen Beirats im Amt.

 

(3) Zur konstituierenden Sitzung der Beiräte laden das für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständige Ministerium bzw. die Bezirksregierung, bei der ein Beirat gebildet wird, ein.

 

§ 5
Vorsitz, Geschäftsstelle, Geschäftsordnung

(1) Das für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständige Ministerium benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesbeirats.

Der Bezirksbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz.

 

(2) Eine Geschäftsstelle des Landesbeirats wird bei dem für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständigen Ministerium eingerichtet.

 

(3) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständigen Ministeriums bedarf.

 

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied kann jederzeit von der berufenden oder entsendenden Stelle abberufen werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft erlischt auch durch schriftlich erklärten Verzicht gegenüber dem Vorsitz des Beirats.

 

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, so rückt grundsätzlich seine Stellvertretung nach. Erforderlichenfalls findet eine Nachberufung statt.

 

§ 7
Kosten

Die Kosten der Beiräte und der Geschäftsstelle des Landesbeirats trägt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

 

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

 

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen vom 31. Januar 2006 (GV. NRW. S. 88) außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 10. Oktober 2012

 

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Guntram  S c h n e i d e r

 

GV. NRW. 2012 S. 504