Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 13 vom 7.6.2006 Seite 211 bis 220
Verordnung über die Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge auf die Ausbildungsdauer gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) und die Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge zur Abschlussprüfung in dualen Ausbildungsberufen (Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung - BKAZVO)
Verordnung über die Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge auf die Ausbildungsdauer gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) und die Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge zur Abschlussprüfung in dualen Ausbildungsberufen (Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung - BKAZVO)
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Verordnung
über die Anrechnung vollzeitschulischer
beruflicher Bildungsgänge auf die Ausbildungsdauer
gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) und
Handwerksordnung (HwO)
und die Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer
beruflicher Bildungsgänge zur Abschlussprüfung
in dualen Ausbildungsberufen
(Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung - BKAZVO)
Vom 16. Mai 2006
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 und des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931) sowie des § 27a Abs. 1 und des § 36 Abs. 2 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998
(BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Berufsbildungsreformgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird nach
Anhörung und im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung verordnet:
§ 1
Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher
Bildungsgänge auf die Ausbildungsdauer
(1)
Der erfolgreiche Besuch eines Bildungsganges an einem öffentlichen oder einem
als Ersatzschule genehmigten privaten Berufskolleg, der auf einen oder mehrere
Ausbildungsberufe vorbereitet, kann, wenn der Lehrplan des besuchten
Bildungsganges, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Unterrichtswochen, mindestens
25 Wochenstunden Unterricht im berufsbezogenen Lernbereich vorsieht, auf die Ausbildungszeit in diesen
Ausbildungsberufen wie folgt angerechnet werden:
2.
Zweijährige, zu einem mittleren Schulabschluss führende Berufsfachschulen:
Sechs
oder zwölf Monate,
3.
Mehrjährige Berufsfachschulen, die zu beruflichen Kenntnissen und zur
Fachhochschulreife führen:
Sechs
oder zwölf Monate,
4.
Mindestens dreijährige Berufsfachschulen, die zu beruflichen Kenntnissen und
zur Hochschulreife führen:
Zwölf
oder achtzehn Monate.
(2)
Die Anrechnung erfolgt auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und
Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten.
§ 2
Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer beruflicher
Bildungsgänge zur Abschlussprüfung
(1)
Zur
Berufsabschluss- oder Gesellenprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung ist zuzulassen, wer einen in der Regel dreijährigen Bildungsgang an einem öffentlichen oder
einem als Ersatzschule genehmigten privaten Berufskolleg erfolgreich
absolviert hat. Dieser Bildungsgang muss der Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen. Ein Bildungsgang entspricht der
Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
1.
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen
Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung
durchgeführt wird und
3.
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer
Ausbildung gewährleistet.
(2)
Den Kriterien nach Absatz 1 entsprechen vollzeitschulische Bildungsgänge in
anerkannten Ausbildungsberufen gemäß Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung
unter folgenden Voraussetzungen:
1.
Die Ausbildung orientiert sich an der für den anerkannten Ausbildungsberuf
erlassenen Ausbildungsordnung, dem Rahmenlehrplan und dem Landeslehrplan nach
Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den
Bildungsgängen des Berufskollegs vom 26. Mai 1999.
2.
Die Ausbildungsordnung für den anerkannten Ausbildungsberuf ist Grundlage für
die fachpraktische Ausbildung. Betriebliche Praxisphasen sind im Rahmen der
Lernortkooperation vorzusehen. Die Auswahl der Praktikumsbetriebe erfolgt durch
die Berufskollegs und in Absprache mit den zuständigen Stellen. Die
fachpraktische Ausbildung in den Berufskollegs erfolgt nachrangig.
3.
Für die Zulassung zur Berufsabschlussprüfung bei der zuständigen Stelle gelten
die Regelungen für die duale Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und
der Handwerksordnung entsprechend.
(3)
Den Kriterien nach Absatz 1 entsprechen zudem mindestens dreijährige
vollzeitschulische Bildungsgänge, die auf einen Berufsabschluss nach
Landesrecht und zusätzlich unter Einhaltung folgender Voraussetzungen auf die Abschlussprüfung in einem
Ausbildungsberuf eines Berufsfeldes vorbereiten:
1.
Die Festlegung des mit der Assistentenausbildung verbundenen anerkannten
Ausbildungsberufs erfolgt im regionalen Konsens.
2.
Die Ausbildung für den Beruf nach Landesrecht wird unter Nutzung der in den
Lernbereichen der Stundentafeln gegebenen Bandbreitenregelungen um Inhalte des
anerkannten Ausbildungsberufes ergänzt. Dabei sind Praktika im Umfang von in
der Regel 20 Wochen vorzusehen.
3.
Der Lehrplan für den Bildungsgang sieht, bezogen auf ein Schuljahr von 40
Unterrichtswochen, mindestens 25 Wochenstunden Unterricht im berufsbezogenen
Lernbereich vor. Die fachpraktische Ausbildung soll 50 v.H.
der gesamten Ausbildungsdauer umfassen.
4. Im
Anschluss an die Berufsabschlussprüfung nach Landesrecht wird ein in der Regel
28-wöchiges Praktikum abgeleistet, dem inhaltlich die Ausbildungsordnung des
anerkannten Ausbildungsberufs zu Grunde gelegt wird, in dem die
Berufsabschlussprüfung abgelegt werden soll. Dieses Praktikum ist in Betrieben
abzuleisten. Die Auswahl der Betriebe erfolgt durch die Berufskollegs und in
Absprache mit den zuständigen Stellen.
5.
Die Zulassung zur Berufsabschlussprüfung bei der zuständigen Stelle setzt den
Erwerb des Berufsabschlusses nach Landesrecht sowie den Nachweis von Praktika
im Gesamtumfang von 48 Wochen voraus.
6.
Für die Zulassung zur Berufsabschlussprüfung bei der zuständigen Stelle gelten
im Übrigen die Regelungen für die duale Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz
und der Handwerksordnung entsprechend.
(4)
Das Berufskolleg stellt den zuständigen Kammern die erforderlichen
Schülerindividualdaten zur Verfügung.
(5)
Die Errichtung eines Bildungsganges nach Absatz 2 wird auf der Grundlage des
Schulträgerbeschlusses von der obersten Schulaufsichtsbehörde als Schulversuch
nach § 25 Schulgesetz genehmigt. Mit dem Antrag auf Genehmigung eines
Schulversuches ist der regionale Konsens zwischen dem Berufskolleg, der
Arbeitsverwaltung, den zuständigen Kammern und den Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften nachzuweisen. In den Bildungsgang können Jugendliche
aufgenommen werden, die seit mindestens sechs Monaten ihre Vollzeitschulpflicht
erfüllt haben. Die jährliche Fortführung des Angebots setzt den Fortbestand des
regionalen Konsenses voraus.
(6)
Die Ergänzung eines bestehenden Bildungsganges nach Absatz 3 ist der oberen
Schulaufsichtsbehörde zusammen mit dem Nachweis des regionalen Konsenses
zwischen dem Berufskolleg, der Arbeitsverwaltung, den zuständigen Kammern und
den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften anzuzeigen. Die
jährliche Fortführung des Angebots setzt den Fortbestand des regionalen
Konsenses voraus.
§ 3
In-Kraft-Treten
(1)
Die Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(2)
§ 2 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2016 außer Kraft; zu diesem Zeitpunkt
bestehende Bildungsgänge werden zu Ende geführt.
(3)
Das fachlich zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31.
Dezember 2011 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Regelung.
Düsseldorf,
den 16. Mai 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. JürgenR ü t t g e r s
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
BarbaraS o m m e r
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-JosefL a u m a n n
GV.NRW. 2006 S. 217
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