Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 28 vom 21.11.2012 Seite 507 bis 522

Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen (8. Schulrechtsänderungsgesetz)
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Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen (8. Schulrechtsänderungsgesetz)

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Gesetz
zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen
Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen
(8. Schulrechtsänderungsgesetz)

 

Vom 13. November 2012

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
 zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen
Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen
(8. Schulrechtsänderungsgesetz)

 

Artikel 1

Änderung des Schulgesetzes NRW

 

Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), wird wie folgt geändert:

 

1. § 10 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

 

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „unterrichtet“ ein Komma und die Wörter „sofern nicht auf Grund der Vorschriften für die Klassengrößen nur jahrgangsübergreifende Gruppen gebildet werden können“ eingefügt.

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Klassen 3 und 4 sind entweder aufsteigend gegliedert oder können durch Beschluss der Schulkonferenz auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes mit der Schuleingangsphase verbunden und jahrgangsübergreifend geführt werden, sofern nicht auf Grund der Vorschriften für die Klassengrößen nur jahrgangsübergreifende Gruppen gebildet werden können. Bei jahrgangsübergreifender Organisation in der Schuleingangsphase sind die Klassen 3 und 4 jahrgangsübergreifend zu führen, wenn jahrgangsbezogener Unterricht auf Grund der Vorschriften für die Klassengrößen die Bildung einer zusätzlichen Klasse zur Folge hätte. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Jahrgangsübergreifender Unterricht entsprechend Absätzen 2 und 3 kann auch die Klassen 1 bis 4 umfassen.“

 

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

 

3. In § 12 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Jahrgangsstufe 10“ durch das Wort „Einführungsphase“ ersetzt.

4. In § 16 Absatz 4 Sätze 2 und 4 werden die Wörter „Jahrgangsstufe 10“ jeweils durch das Wort „Einführungsphase“ ersetzt.

 

5. § 17 Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Unterricht wird in der Sekundarstufe I im Klassenverband und in Kursen erteilt. Der leistungsdifferenzierte Unterricht kann binnendifferenziert im Klassenverband oder in Kursen erteilt werden. Für den Unterricht nach Neigung werden Kurse gebildet.“

 

6. Dem § 46 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.“

 

7. § 77 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort „Arbeitgeberverbände“ durch das Wort „Unternehmensverbände“ ersetzt.

 

b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6. die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,“.

 

c) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden Nummern 7 bis 10.

 

8. Dem § 80 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen.“

 

9. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse, für Grundschulen, für Gesamtschulen und für Sekundarschulen 25 Schülerinnen und Schüler.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Grundschulen müssen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens 92 Schülerinnen und Schüler. Die einzige Grundschule einer Gemeinde kann mit mindestens 46 Schülerinnen und Schülern fortgeführt werden.“

 

10. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schülerinnen und Schülern können nur als Teilstandorte geführt werden (Grundschulverbund), wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält. Kleinere Teilstandorte können ausnahmsweise von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn der Weg zu einem anderen Grundschulstandort der gewählten Schulart den Schülerinnen und Schülern nicht zugemutet werden kann und mindestens zwei Gruppen gebildet werden können. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt. Spätestens fünf Jahre nach Bildung eines Grundschulverbundes ist in der Schule in einer einheitlichen Organisation gemäß § 11 Absätzen 2 und 3 zu unterrichten. Bei jahrgangsübergreifendem Unterricht gemäß § 11 Absatz 4 ist für die einheitliche Organisation ausreichend, wenn am anderen Teilstandort des Grundschulverbundes jahrgangsübergreifend in den Klassen 1 und 2 sowie 3 und 4 unterrichtet wird. Die Schulaufsichtsbehörde soll Ausnahmen von der Verpflichtung zu einer einheitlichen Organisation gemäß den Sätzen 4 und 5 zulassen, sofern an einem Teilstandort auf Grund der Vorschriften für die Klassengrößen jahrgangsübergreifende Gruppen gebildet werden und die Schule durch ein pädagogisches Konzept darlegt, dass ein Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer an allen Teilstandorten im Grundschulverbund möglich ist.“

 

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Eine Gesamtschule kann mit allen Parallelklassen mehrerer Jahrgänge an einem und allen Parallelklassen der übrigen Jahrgänge an anderen Teilstandorten geführt werden (horizontale Gliederung). Sie kann ausnahmsweise auch mit mindestens sechs Parallelklassen pro Jahrgang einen Teilstandort mit zwei oder drei Parallelklassen pro Jahrgang führen, wenn nur dann das schulische Angebot der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert wird (vertikale Gliederung).“

 

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

 

11. § 93 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Klassengrößen und die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl als Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen,“.

 

12. In § 101 Absatz 4 wird die Fußnote „**) Die Volksschule umfasst nach Artikel 12 Abs. 1 der Landesverfassung die Grundschule und die Hauptschule.“ aufgehoben.

13. In § 103 Absatz 1 werden die Wörter „Bei der“ durch das Wort „Die“ ersetzt und die Wörter „die Anstellung“ gestrichen.

 

14. Dem § 107 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis an Ersatzschulen übernimmt das Land für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach § 105 bis § 115 unter Bezug auf § 7 e des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches auf Grund einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7 b des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs entstehen.“

 

15. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden Absätze 2 bis 7.

 

16. In § 132 a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 7“ durch die Angabe „Artikel 79“ ersetzt.

 

17. § 133 Absatz 3 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

Übergangsvorschriften zu Artikel 1

 

(1) Abweichend von den Regelungen zur Fortführung von eigenständigen Grundschulen nach § 82 Absatz 2 und von Grundschulen als Teilstandorte nach § 83 Absatz 1 können die Regelungen nach § 82 Absatz 2 Sätze 1 und 2 und § 83 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), übergangsweise bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 angewendet werden, sofern die Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 nicht überschritten wird.

 

(2) Die in § 83 Absatz 1 Satz 4 genannte Frist beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

 

(3) Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen der Einführung einer kommunalen Klassenrichtzahl als Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 und unterrichtet den Landtag bis zum 31. Dezember 2018 über das Ergebnis.

 

Artikel 3

Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

 

Das Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) wird wie folgt geändert:

 

§ 20 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:

„(10) Das für Schulen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung zulassen, dass, beginnend im Jahr 2013 bis letztmalig beginnend spätestens im Jahr 2018, Lehrerinnen und Lehrer mit einer anderen Lehramtsbefähigung die Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) durch eine berufsbegleitende Ausbildung in Verantwortung der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und eine Staatsprüfung nach § 7 erwerben. Die Ausbildung ist auf eine sonderpädagogische Fachrichtung begrenzt, kann aber Elemente anderer sonderpädagogischer Fachrichtungen einbeziehen. Die Ausbildung dauert 18 Monate. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium

1. die Auswahl der sonderpädagogischen Fachrichtungen nach Satz 2,

2. Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung, die auch Regelungen zu Zuständigkeiten für dienstliche Beurteilungen umfassen können,

3. die Zahl der Ausbildungsplätze, die den oberen Schulaufsichtsbehörden zur Besetzung zur Verfügung stehen,

4. Organisation und Inhalte der Ausbildung und

5. das Prüfungsverfahren.“

 

b) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11.

 

Artikel 4

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 16 tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 13. November 2012

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

 

Für den Finanzminister
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

 

Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

 

Für die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

 

GV. NRW. 2012 S. 514