Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 30 vom 30.11.2012 Seite 547 bis 554
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG)1 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG)1
Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
bei den Sozialgerichten
im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG)1
Vom 7. November 2012
Auf
Grund von
§
65a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. März 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577), in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 539),
wird
verordnet:
§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation
Bei
den in der Anlage bezeichneten Gerichten können in den dort jeweils für
sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen
Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.
§ 2
Form der Einreichung
(1)
Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die jeweilige elektronische
Poststelle der bezeichneten Gerichte bestimmt. Die elektronische Poststelle ist
über die auf der Internetseite
bezeichneten
Kommunikationswege erreichbar.
(2)
Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in
die elektronische Poststelle.
(3)
Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form
vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die
qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat
müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der
Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle
prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3
Nummer 2 bekannt gegeben.
(4)
Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das
adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
1.
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne
Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
2. Unicode,
3. Microsoft RTF (Rich Text
Format),
4. Adobe PDF (Portable Document
Format),
5.
XML (Extensible Markup Language),
6.
TIFF (Tag Image File Format) oder
7.
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet
werden.
Nähere
Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen
Dateiformate werden gemäß § 3 Nummer 3 bekannt gegeben.
(5)
Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in
der nach § 3 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in
komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine
anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von
Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die
ZIP-Datei beziehen.
(6)
Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im
UNICODE-Zeichensatz UTF‑8 codiert sein.
§ 3
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Die
Landesjustizverwaltung oder die von ihr beauftragte Stelle gibt auf der
Internetseite
bekannt:
1.
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur
Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei
der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist,
einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer
Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten.
2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach
ihrer Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit
der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind. Dabei ist
mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen
sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen.
3.
die nach ihrer Prüfung den in § 2 Absatz 3 und 4 festgelegten Formatstandards
entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten
Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Absatz 4 Nummer 5
bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien.
4.
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des
einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die
Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch
sie zu gewährleisten.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2)
Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2017
und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
1 Die
Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nummer L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nummer L 217
S. 18), sind beachtet worden.
Düsseldorf, den 7. November 2012
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Thomas K u t s c
h a t y