Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 15 vom 29.6.2006 Seite 249 bis 276

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2006
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2006

Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2006

Vom 20. Juni 2006

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), und § 9 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss vom 9. März 2006 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird in einen kameralen Teil (Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt) und wegen der Umstellung auf das neue Haushaltsrecht in Teilschritten nach dem NKF Einführungsgesetz NRW in einen doppischen Teil (Ergebnis- und Finanzplan) gegliedert.

(2) Der kamerale Teil des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf

2.029.092.600 EUR

in der Ausgabe auf

2.029.092.600 EUR

im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf

122.134.100 EUR

in der Ausgabe auf

122.134.100 EUR

festgesetzt.

(3) Der doppische Teil des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der Aufgaben der auf das System der doppelten Buchführung umgestellten Aufgabenbereiche des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und die zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf

12.831.925 EUR

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

52.363.313 EUR

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf

13.031.900 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf

50.639.200 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

74.500 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

1.572.410 EUR

festgesetzt.

Die festgesetzten zahlungswirksamen Gesamtbeträge sind in den ausgewiesenen Gesamtsummen des § 1 Abs. 2 dieser Haushaltssatzung enthalten.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2006 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf 35.916.000 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 25.803.400 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2006 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 400.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 16,5 % der für das Haushaltsjahr 2006 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben.

§ 6

1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber/Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 24. März 2006 angezeigt worden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 3. Juli bis 11. Juli 2006 im Landeshaus, Münster, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, Block D, Zimmer-Nr. 215, öffentlich aus, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 20. Juni 2006

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Wolfgang  S c h ä f e r

GV. NRW. 2006 S. 272