Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 33 vom 7.12.2012 Seite 579 bis 612

Dritte Verordnung zur Änderung der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung
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Dritte Verordnung zur Änderung der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung

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Dritte Verordnung zur Änderung
der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung

 

Vom 12. November 2012

 

Auf Grund des § 5 Absatz 9 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) und des § 4 Absatz 5 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 577), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

 

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen nach § 76 Abs. 1 Hochschulgesetz zuständige Ministerium.“

 

2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

㤠2
Grundsätze der Wirtschaftsführung

(1) Der Wirtschaftsplan der Hochschulen muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Die Liquidität einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen. Die Hochschule darf sich nicht überschulden. Hochschulen mit kameralem Rechnungswesen sind überschuldet, wenn das Finanzvermögen aufgebraucht ist. Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen sind überschuldet, wenn nach der Bilanz das Eigenkapital aufgebraucht wird.

 

(2) Bei Hochschulen mit kameralem Rechnungswesen ist der Wirtschaftsplan ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Einnahmen die Höhe des Gesamtbetrages der Ausgaben erreicht oder übersteigt. Der Ausgleich gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Wirtschaftsplan und der Fehlbetrag im Jahresabschluss durch Inanspruchnahme des Finanzvermögens gedeckt werden kann.

 

(3) Bei Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen ist der Wirtschaftsplan ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Der Ausgleich gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage oder, falls diese nicht ausreicht, nach Zustimmung des Hochschulrats durch Inanspruchnahme der aus Jahresüberschüssen gebildeten Rücklagen gedeckt werden kann.“

 

3. Die bisherigen §§ 2 bis 14 werden die §§ 3 bis 15.

 

4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Basis der Wirtschaftsführung der Hochschulen ist der jeweilige Wirtschaftsplan. Er umfasst alle zu erwartenden Erträge bzw. Einnahmen und die zur Erfüllung der Hochschulaufgaben voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen bzw. Ausgaben einschließlich der Investitionen (ohne Fachbereich Medizin). Das Ministerium gibt die Bestandteile des Wirtschaftsplans vor.“

 

5. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Hochschule“ gestrichen.

6. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt ein Komma und die Wörter „soweit das Haushaltsgesetz keine andere Regelung trifft“ eingefügt.

 

7. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hochschulen, die die in § 5 Abs. 5 Hochschulgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, dürfen insgesamt Kredite bis zur doppelten Höhe der aus Jahresüberschüssen gebildeten Rücklagen aufnehmen, die gemäß den nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung ergangenen Regelungen sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften gebildet wurden.“

 

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „,erstmalig zum 31. Oktober 2007,“ gestrichen.

 

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei der Ernennung oder Übernahme von Hochschullehrerinnen und -lehrern, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, und von Laufbahnbewerberinnen und -bewerbern, die das 40. Lebensjahr überschritten haben, leistet die Hochschule einen zusätzlichen einmaligen, nach Lebensalter gestaffelten Betrag an das Land. Hat die Bewerberin oder der Bewerber eine Dienstpflicht nach Artikel 12a GG abgeleistet, an einem freiwilligen sozialen Jahr, einem Jugendfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder Bundesfreiwilligendienst teilgenommen, Mutterschutz in Anspruch genommen, ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich gepflegt, erhöht sich das in Satz 1 bezeichnete Alter um diese Zeiten. Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX gleichgestellten behinderten Menschen darf die Höchstaltersgrenze um bis zu drei Jahre überschritten werden. Die Überschreitung darf insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen. Die Höhe des zu leistenden Betrages wird vom Ministerium festgesetzt. Grundlage für die Festsetzung ist der unter Zugrundelegung einer pauschalierten Bezugsdauer des Ruhegehalts ermittelte Barwert der Versorgung. Zur Abgeltung von Besonderheiten des Einzelfalls wird der Barwert um einen pauschalen Vomhundertsatz gekürzt. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, für die das Land ohnehin die Versorgungsleistungen übernimmt. Dies gilt auch, wenn das Land Ausgleichszahlungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (GV. NRW. 2010 S. 137) oder vergleichbaren Regelungen für die Beamtin oder den Beamten erhält.“

 

c) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 107 b Beamtenversorgungsgesetz oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung“ durch die Wörter „dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder vergleichbaren Regelungen“ ersetzt.

 

9. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Buchführung ist mindestens dreimal wöchentlich mit den Bankkonten abzugleichen.“

 

b) In Satz 2 werden die Wörter „der Bestand an Finanzmitteln“ durch die Wörter „das Finanzvermögen“ ersetzt.

 

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung regelt die Erledigung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs und der Buchführung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie der Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des von der Hochschule selbst wahrgenommenen Aufgabenumfangs in einer Dienstanweisung. Sie ist dem Ministerium zur Kenntnis zu geben.“

 

b) In Absatz 2 wird das Wort „Regelung“ durch das Wort „Dienstanweisung“ ersetzt.

 

11. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Handelsgesetzbuches“ die Wörter „und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ eingefügt.

 

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Jahresabschluss der Hochschulen mit kameralem Rechnungswesen besteht aus dem zahlenmäßigen Abschluss, der das Endergebnis der Buchführung den Ansätzen des Wirtschaftsplans gegenüberstellt. Der Jahresabschluss wird um eine Gliederung der Ausgaben nach den Unterteilen des Hochschulkapitels, einen Lagebericht, eine Übersicht über die Beteiligungen und die Angabe des zum 31. Dezember des Jahres vorhandenen Finanzvermögens ergänzt. Er ist innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres vom Präsidium aufzustellen.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Jahresabschluss der Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen ist sinngemäß nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und besteht aus der Bilanz, der Ergebnisrechnung und dem Anhang. Er wird durch einen Lagebericht und eine kamerale Darstellung nach der vom Ministerium vorgegebenen Gliederung ergänzt. Der Jahresabschluss ist innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres vom Präsidium aufzustellen.“

 

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Unabhängig von der Art des Rechnungswesens und der Prüfung durch den Landesrechnungshof lassen die Hochschulen den Jahresabschluss, die Buchführung sowie die ergänzenden Unterlagen durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer prüfen. Sie sollen jeweils vor Abschluss des Wirtschaftsjahres beauftragt werden, auf das sich die Prüfungstätigkeit bezieht. Die Prüfung erfolgt in Anlehnung an die für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz. Die zusätzliche kamerale Darstellung der Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen unterliegt nicht der Prüfungspflicht.

 

(4) Im Anhang des Jahresabschlusses ist das Ergebnis der Trennung von nicht-wirtschaftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit nach der vom Ministerium vorgegebenen Gliederung nachzuweisen (Trennungsrechnung).“

 

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Der testierte Jahresabschluss dient in Verbindung mit dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfungsunternehmens als Nachweis der sachgerechten Verwendung der den Hochschulen gewährten staatlichen Zuschüsse. Die Unterlagen sind dem Ministerium bis zum 30. September des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.“

 

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 12. November 2012

 

 

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja  S c h u l z e

 

GV. NRW. 2012 S. 610