Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei
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Gesetzzur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der
Polizei
Vom 23. Mai 2006
Der Landtag
hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung
weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei
205
Artikel
1
Änderung
des Polizeiorganisationsgesetzes
Das Gesetz über die
Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen –
Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt
geändert durch Artikel 33 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 wird die
Nummer 2 gestrichen; die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
b) In Absatz 2 werden die
Wörter „Ausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform“ durch
die Wörter „für Fragen der Inneren Sicherheit zuständigen Ausschuss“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift lautet
„Wasserschutzpolizei“.
b) Es wird folgender Absatz
1 voran gestellt:
„(1) Die
Wasserschutzpolizei ist eine Organisationseinheit des für den Standort Duisburg
zuständigen Polizeipräsidiums.“
c) Der bisherige Absatz 1
wird Absatz 2; die Wörter „des Präsidiums“ werden gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 2
wird Absatz 3; die Wörter „des Präsidiums“ werden gestrichen.
3. In § 5 Abs. 1 Nr. 2
werden die Wörter „wobei das Präsidium der Wasserschutzpolizei der
Bezirksregierung Düsseldorf untersteht,“ gestrichen.
4. In § 6 Abs. 1 Nr. 2
werden die Wörter „wobei das Präsidium der Wasserschutzpolizei der
Bezirksregierung Düsseldorf untersteht,“ gestrichen.
5. § 11 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden
die Wörter „das Präsidium der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die
Wörter „Das Präsidium der“ durch das Wort „Die“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift lautet
„Autobahnpolizei“.
b) § 12 Abs. 1 Satz 1
erhält folgende Fassung:
„(1) Für die Überwachung
des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der Einrichtungen und
Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu- und Abfahrten sind
1. das Polizeipräsidium
Bielefeld für die im Regierungsbezirk Detmold,
2. das Polizeipräsidium
Münster für die im Regierungsbezirk Münster,
3. das Polizeipräsidium
Dortmund für die im Regierungsbezirk Arnsberg,
4. das Polizeipräsidium
Düsseldorf für die im Regierungsbezirk Düsseldorf,
5.das Polizeipräsidium Köln
für die im Regierungsbezirk Köln
gelegenen Bundesautobahnen
zuständig, wobei örtliche Zuständigkeitsabgrenzungen nach Absatz 3 erfolgen
können.“
c) In § 12 Abs. 2 wird das
Wort „Bezirksregierungen“ durch das Wort „Autobahnpolizeien“ ersetzt.
d) § 12 Abs. 3 erhält
folgende Fassung:
„(3) Das Innenministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überwachungszuständigkeit im Sinne
von Absatz 1 für bestimmte Strecken von
1. Bundesautobahnen mit
anschließenden autobahnähnlichen Straßen einem anderen in Absatz 1 aufgeführten
Polizeipräsidium,
2. Bundesautobahnen, die
keinen Anschluss an das Bundesautobahnnetz haben, einer Kreispolizeibehörde,
3. autobahnähnlichen
Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz einem in Absatz 1 aufgeführten
Polizeipräsidium
zu übertragen, soweit das
zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.“
7. § 17 wird wie folgt
geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden
die Wörter „d’Hondt’schen – Verhältniswahlsystem“
durch die Wörter „Verhältniswahlsystem Hare/Niemeyer“ ersetzt.
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Artikel
2
Änderung
des Landespersonalvertretungsgesetzes
§ 82 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes
für das Land Nordrhein- Westfalen – Landespersonalvertretungsgesetz – LPVGvom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), wird gestrichen.
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Artikel 3
Änderung der Verordnung über die
Kreispolizeibehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Verordnung über die
Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2002 (GV. NRW. S. 562), geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2004 (GV. NRW. S. 104),
wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 werden die
Wörter „Ausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform“ durch
die Wörter „für Fragen der Inneren Sicherheit zuständigen Ausschuss“ ersetzt.
2. § 1 Buchstabe a wird wie
folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt
gefasst:
„7. Polizeipräsidium
Duisburg
kreisfreie Stadt Duisburg, vgl. § 3 Abs.
2 Polizeiorganisationsgesetz und Verordnung über den Polizeibezirk des
Präsidiums der Wasserschutzpolizei vom 19. August 2002 (GV. NRW. S. 388),
geändert durch Artikel 34 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351)“.
b) Nummern 8 und 12 werden
wie folgt gefasst:
„8. Polizeipräsidium Essen
kreisfreie Städte Essen und Mülheim an
der Ruhr“
„12. Polizeipräsidium Köln
kreisfreie Städte Köln und Leverkusen“.
c) Nummern 14, 16 und 21
werden gestrichen.
Die Folgenummerierungen
nach bisheriger Nummer 13 werden entsprechend angepasst.
3. § 1 Buchstabe b wird wie
folgt geändert:
Nummer 29 wird wie folgt
gefasst:
„Landrat Wesel/
Kreis Wesel“.
Artikel
4
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz
geänderte Rechtsverordnung kann auf Grund der jeweils einschlägigen
Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel
5
Personalvertretungsrechtliche
Übergangsregelungen im Zusammenhang mit
der Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes vom 23. Mai 2006
1. Der jeweilige
Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter der gemäß § 82 Abs. 2
Landespersonalvertretungsgesetz gewählten Personalvertretungen ist berechtigt,
für die laufende Wahlperiode an allen Sitzungen des bei dem jeweiligen
Polizeipräsidium gebildeten Personalrats beratend teilzunehmen.
2. Für die bei den Bezirksregierungen verbleibenden Beschäftigten im
Sinne von § 82 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz sind für die laufende
Wahlperiode die nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz
gebildeten Stufenvertretungen die zuständigen Personalvertretungen.
3. Der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter der gemäß § 82 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz beim
Präsidium für die Wasserschutzpolizei gewählten Personalvertretung ist
berechtigt, für die laufende Wahlperiode an allen Sitzungen des Personalrats
des Polizeipräsidiums gem. § 3 Abs. 1 Polizeiorganisationsgesetz NRW beratend
teilzunehmen.
Artikel
6
Dieses Gesetz tritt am 1.
Januar 2007 in Kraft.
Düsseldorf, den 23. Mai 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t
g e r s
(L. S.)
Der
Finanzminister
Dr.
HelmutL i n s s
e n
Der
Innenminister
Dr.
IngoW o l f
GV. NRW. 2006 S.
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