Gesetz zur Neuordnung der Finanzierungsbeteiligung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Neufin SchKG)
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Gesetz zur Neuordnung der
Finanzierungsbeteiligung zum
Schwangerschaftskonfliktgesetz (Neufin SchKG)
Vom 23. Mai 2006
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Neuordnung der Finanzierungsbeteiligung
zum
Schwangerschaftskonfliktgesetz (Neufin SchKG)
Artikel
I
Ausführungsgesetz
zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
(Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW - AG SchKG)
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1)
Zweck dieses Gesetzes ist es, ein ausreichendes pluralesAngebot wohnortnaher Beratungsstellen nach § 3
Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG - vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG sicherzustellen.
(2)
Das Gesetz regelt die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach § 4 SchKG.
§ 2
Beratung
Die
Beratung nach dem SchKG erfolgt durch Fachkräfte der Beratungsstellen nach § 3
SchKG und Fachkräfte der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie durch
staatlich anerkannte Ärztinnen und Ärzte nach § 8 SchKG.
§ 3
Voraussetzungen für die Förderung von Beratungsstellen
(1)
Beratungsstellen werden ausschließlich auf Antrag und ausschließlich bis zum
Erreichen des Versorgungsschlüssels von einer Beratungsfachkraft oder einem
anerkannten Arzt oder einer anerkannten Ärztin auf 40.000 Einwohner je
Versorgungsgebiet gefördert (Versorgungsschlüssel).
(2)
Auf den Versorgungsschlüssel werden die staatlich anerkannten Ärztinnen und
Ärzte mit einem Anteil von bis zu 25 v.H.
angerechnet.
(3) Die
Fachkraftstellen landesweit tätiger Beratungsstellen tragen zu gleichen Teilen
zur Erfüllung des Versorgungsschlüssels in den Versorgungsgebieten bei.
(4)
Beratungsstellen, die insgesamt mit weniger als einer
halben Fachkraftstelle ausgestattet sind, werden bei der Förderung nicht
berücksichtigt.
(5)
Geförderte Beratungsstellen können außer den in § 2 bzw. §§ 5, 6 SchKG
genannten Aufgaben der individuellen Beratung die vorbeugende Arbeit auf den
Gebieten der Sexualpädagogik und Familienplanung auch in Gruppenveranstaltungen
und außerhalb der Beratungsstelle anbieten.
§ 4
Versorgungsgebiete
Die
Beratungsstellen sind Versorgungsgebieten zugeordnet. Die Versorgungsgebiete
entsprechen den Regierungsbezirken.
§ 5
Umfang der Förderung
Die
Landesförderung nach § 4 Abs. 2 SchKG beträgt 80 v.H. der angemessenen
Personal- und Sachkosten der Fachkräfte und Verwaltungskräfte der
Beratungsstellen, soweit die Stellen zur Erfüllung des Versorgungsschlüssels
erforderlich sind (Kontingent). Die Förderung soll pauschaliert erfolgen.
§ 6
Trägergruppen
Trägergruppen
sind Gemeinden (GV) oder Gruppen einzelner Träger, die sich zu einem Verbund
zusammengeschlossen haben und ein gleiches inhaltliches Beratungskonzept haben
oder eine Gruppe von Trägern, die sich einem bestimmten Spitzenverband
angeschlossen hat.
§ 7
Auswahlkriterien bei Überversorgung
(1)
Liegen unter Berücksichtigung der anerkannten Ärztinnen und Ärzte gemäß § 3
Abs. 2 mehr Anträge in einem Versorgungsgebiet vor, als zur Erfüllung des in §
3 Abs. 1 genannten Versorgungsschlüssels erforderlich sind, soll in jedem Kreis
und jeder kreisfreien Stadt mindestens jeweils eine Fachkraftstelle zweier
verschiedener Trägergruppen oder einzelner Träger gefördert werden.
(2)
Bei der Verteilung der zu fördernden Fachkraftstellen soll die Anzahl der
Fachkraftstellen pro Trägergruppe möglichst gleich hoch sein.
(3)
Für die Auswahl zwischen den Beratungsstellen einer Trägergruppe oder einzelner
Träger gelten folgende in einer Rangfolge dargestellte Kriterien:
a)
In jedem Versorgungsgebiet soll eine gleichmäßige regionale Verteilung der
Beratungsstellen einer Trägergruppe oder eines einzelnen Trägers gewährleistet
werden.
b)
Im Übrigen erfolgt die Auswahl nach fachlichem Ermessen, wobei auch die
Nachfrage, die Größe der Einrichtung gemessen an Fachkraftstellen und ihre
Kooperationen mit anderen Diensten berücksichtigt werden sollen.
§ 8
Bestandsschutz
(1)
Die Anzahl der zu fördernden Fachkraftstellen und ihre Verteilung auf die zu
fördernden Beratungsstellen wird alle fünf Jahre zu Beginn des auf die
Antragstellung folgenden Jahres überprüft und neu festgelegt.
(2)
Fallen innerhalb der fünf Jahre Fachkraftstellen einer Trägergruppe oder eines
Trägers weg und hat diese oder dieser weitere Fachkraftstellen im gleichen
Versorgungsgebiet beantragt, so werden die beantragten Fachkraftstellen bis zur
Höhe der weggefallenen Fachkraftstellen zu Beginn des auf die Antragstellung
folgenden Jahres in die Förderung aufgenommen. Die Auswahl erfolgt nach den in
§ 7 genannten Kriterien. Beantragt die Trägergruppe oder der einzelne Träger
der weggefallenen Fachkraftstellen keine neuen Stellen, werden die
weggefallenen Fachkraftstellen den anderen Trägergruppen oder einzelnen Trägern
im Versorgungsgebiet angeboten. Die Auswahl erfolgt nach den in § 7 genannten
Kriterien.
(3)
Gibt es innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums Abweichungen von mehr als
5 vom Hundert vom Versorgungsschlüssel, wird die Überprüfung der Anzahl der zu
fördernden Fachkraftstellen und die Festlegung der zu fördernden
Beratungsstellen zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Jahres
vorgenommen.
(4)
Stellt innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ein bisher nicht
vertretener einzelner Träger oder ein Träger einer bisher nicht vertretenen
Trägergruppe einen Antrag auf Förderung, wird zu Beginn des auf die
Antragstellung folgenden Jahres die Anzahl der zu fördernden Fachkraftstellen
und ihre Verteilung auf die zu fördernden Beratungsstellen neu festgelegt,
sofern der Antrag bei der letzten Verteilung der Fachkraftstellen gemäß § 7 zu
einer geänderten Verteilung geführt hätte.
(5)
Der Bestandsschutz der neu eingerichteten Stellen nach den Absätzen 2 und 4
beschränkt sich auf den Zeitraum, der bis zum nächsten Überprüfungszeitraum
nach Absatz 1 vorgesehen ist.
§ 9
Ermächtigung
Die
für Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt
durch Rechtsverordnung, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach
Anhörung des für Familie zuständigen Ausschusses, das Nähere zum Verfahren und
zur Bemessung der Förderung nach diesem Gesetz zu regeln.
Dazu gehören vor
allem:
1.
die zuständige Behörde sowie das Antragsverfahren,
2. die Grundlage
für die Berechnung und Anwendung des Versorgungsschlüssels gemäß § 3 sowie
3. die
Angemessenheit der Personal- und Sachkosten nach § 5.
§ 10
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses
Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2011 über die
Erfahrungen mit diesem Gesetz.
Artikel 2
Verordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten
der allgemeinen Beratungsstellen gemäß § 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz
(SchKG)
sowie Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß § 8 SchKG (Verordnung zum
Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz - VO AG SchKG -)
Aufgrund
des § 9 des Ausführungsgesetzes zum
Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW - AG SchKG) vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 268) wird verordnet:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
Die
Verordnung gilt für die Finanzierungsbeteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen
an den Kosten der Beratungsstellen nach § 3 SchKG sowie der
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG gemäß dem
Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (AG SchKG).
§ 2
Zuständige Behörde
Zuständige
Behörden sind die Landschaftsverbände.
§ 3
Verfahren
(1)
Die Anträge sind jährlich zu einem von den zuständigen Behörden zu bestimmenden
Termin zu stellen. Durch einen Festsetzungsbescheid wird die Höhe der
Finanzierungsbeteiligung für ein Kalenderjahr bestimmt. Die Auszahlung erfolgt
nach den Regelungen im Festsetzungsbescheid. Über bewilligte, aber nicht in
Anspruch genommene Stellen wird im Folgejahr entschieden.
(2)
Die Leistungsempfänger haben eine Verwendungserklärung zu erbringen.
Bestandteil dieser Erklärung ist die Vorlage der für das Berichtswesen
erforderlichen Jahreserhebung.
(3)
Die Leistungsempfänger haben nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel
auf Aufforderung der zuständigen Behörde an die Landeskasse zurückzuzahlen.
Zurückzuzahlende Beträge sind mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
verzinsen.
(4)
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern zu prüfen, ob
die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.
§ 4
Angemessenheit der Sachkosten
Die
angemessenen Sachkosten gemäß § 5 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz
werden auf Grundlage des erforderlichen sachlichen Bedarfs in Abstimmung mit
den in § 6 AG SchKG genannten Trägergruppen bzw. einzelner Träger als Pauschale
bestimmt. Sie wird für die Beschäftigten einer Beratungsstelle pro
Vollzeitäquivalent (Addition der Stellenanteile mit dem jeweiligen
Stundenumfang im Jahr – VZÄ) bestimmt.
§ 5
Angemessenheit der Personalkosten
(1)
Zur Bestimmung der Angemessenheit der Personalkosten werden die zu
berücksichtigenden Beschäftigten, soweit sie vor dem In-Kraft-Treten des
Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz angestellt wurden, entsprechend ihrer
Ausbildungsvoraussetzungen und Tätigkeitsmerkmale fiktiv den Vergütungsgruppen
I b, II a, IV a, IV b, V b, VI b des Bundesangestelltentarifs des Landes
(BAT/Land) zugeordnet. Die ab dem In-Kraft-Treten des
Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz neu eingestellten Beratungsfachkräfte
werden fiktiv der Vergütungsgruppe IV b BAT/Land, die Verwaltungskräfte fiktiv
der Vergütungsgruppe VI b BAT/Land zugeordnet. Eine Vergütung nach IV a
BAT/Land wird berücksichtigt, wenn die Fachkraft eine Einrichtung mit insgesamt
mindestens drei vollen Stellen für Beratungsfachkräfte leitet.
(2)
Zu den Honorarkosten für die nach § 6 Abs. 3 SchKG erforderliche Hinzuziehung
weiterer Fachkräfte erfolgt eine pauschalierte Finanzierungsbeteiligung in Höhe
von 80 v.H. der Kosten.
(3)
Die Anzahl der Verwaltungskräfte, für die das Land die Kosten zu tragen hat,
steht - auf Grundlage von Vollzeitäquivalenten - in Relation zu den
Beratungsfachkräften. Und zwar:
-
bei Beratungsstellen mit 2 oder weniger VZÄ-Beratungsfachkräften im Umfang von
0,5 Stellen je VZÄ-Beratungsfachkraft,
-
bei Beratungsstellen mit mehr als 2 VZÄ-Beratungsfachkräften im Umfang von 0,5
Stellen je VZÄ-Beratungsfachkraft für bis zu 2 VZÄ-Beratungsfachkräfte und für
die weiteren VZÄ-Beratungsfachkräfte im Umfang von 0,3 Stellen. Für
Außenstellen von Beratungsstellen erfolgt diese Berechnung der angemessenen
Personalkosten getrennt. Beratungsfachkräfte von Nebenstellen werden bei der
Hauptstelle berücksichtigt.
§ 6
Grundlagen für die Berechnung des Versorgungsschlüssels
(1)
Der Versorgungsschlüssel gemäß § 3 Abs. 1
Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz wird auf Grundlage der jeweils
aktuellen Bevölkerungsstatistik des Landesamtes für Datenverarbeitung und
Statistik Nordrhein-Westfalen berechnet. Die Anzahl der Beratungsfachkraftstellen,
die nach dem Versorgungsschlüssel zu fördern sind, wird auf eine Dezimalstelle
hinter dem Komma gerundet.
(2)
Für die Feststellung, ob der Versorgungsschlüssel in den einzelnen
Versorgungsgebieten erfüllt ist, wird die Anzahl der in den Förderanträgen
beantragten Vollzeitstellen zusammen mit den Anteilen der beantragten
Teilzeitstellen mit dem Kontingent (§ 5
Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz) verglichen.
§ 7
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese
Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in
Kraft. Das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration
berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2011 über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung.
Artikel 3
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die
in diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung kann aufgrund der einschlägigen
Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4
In-Kraft-Treten
Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am ersten
Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Düsseldorf, den
23. Mai 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. JürgenR ü t t g e r s
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. HelmutL i n s s e n
Der Innenminister
Dr. IngoW o l f
Für den
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
MichaelB r e u e r
Die Justizministerin
RoswithaM ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
ArminLa s c h e t
GV.
NRW. 2006 S. 267
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