Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 15 vom 29.6.2006 Seite 249 bis 276
Siebte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Siebte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
2011
Siebte Verordnung
zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
„40“ durch „41“
„30“ durch „31“.
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen aufgrund des § 3 Abs. 3 der
Verordnung über Arbeitsstätten – ArbStättV – vom 12.
August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 15 bis 1000“.
Entscheidung über einen Antrag auf
a) befristete Sperrung von Wald (§ 4 Abs. 2 LFoG)
Gebühr: Euro 75
b) unbefristete
Sperrung von Wald (§ 4 Abs. 3 LFoG)
Gebühr: Euro 75 bis 300”.
6.2 In der Zeile Gebühr wird die Zahl „150”
durch die Zahl „300” ersetzt.
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG, im Einzelfall Schlagabraum im Wald zu verbrennen
Gebühr: Euro 50 bis 300”.
Schlepper- und Windentechnik
Gebühr: Euro 300”
Pferdeeinsatz im Wald
Gebühr: Euro 420“.
„8.1.6.8
Brennholzselbstwerberkurs
Gebühr: Euro 80“.
Verschiedene Pflanzverfahren
Gebühr: Euro 130“.
8.1.6.12 „143“ durch
„150“
8.1.6.13 „210“ durch
„225“
8.1.6.14 „41“ durch „50“.
Gebühr: Euro 30“.
Umsetzung der VSG 1.2 – Unternehmermodell
Gebühr: Euro 850“.
Erwerb des Sachkundenachweises (GUV)
Gebühr: Euro 60
Mobilisierung von Holzreserven in NRW
Gebühr: Euro 90“.
Einsatz von Hubarbeitsbühnen i.V.m. Motorsägeneinsatz
Gebühr: Euro 830“.
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 3 Abs. 3 Satz 2
Fischerprüfungsordnung
Gebühr: Euro 10“.
8.2.8.1.2 „100“
durch „150“
8.2.8.1.3 „100“
durch „150“
8.2.8.1.4 „100“ durch
„150“.
Grundlehrgang Nebenerwerbs- und Hobbyteichwirte
Gebühr: Euro 60“.
8.2.8.4 „65“ durch
„140“
8.2.8.5 „80“ durch
„130“
8.2.8.6 „80“ durch
„130“.
Erteilung einer Ersatzurkunde (Approbation oder Berufserlaubnis)
Gebühr: Euro 100
Bescheinigung über eine bestandene Prüfung
Gebühr: Euro 20
Teilnahme an einer Kenntnisprüfung gem.
Gebühr: Euro 280
Gebühr: Euro 230
Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate
of Good Standing)
Gebühr: Euro 40“.
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
10.2.1.
Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten
Anerkennung von Scheinen ohne Prüfung (ÄAppO, AAppO)
Gebühr: Euro 15
Anerkennung von Scheinen mit zusätzlichen Prüfungen (ÄAppO,
AAppO)
Gebühr: Euro 25
Anerkennung eines Tertials eines Praktischen Jahres
im Ausland (ÄAppO)
Gebühr: Euro 10
Entscheidung über die Anerkennung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung (§ 21
Abs. 4 ZAppO), der Zahnärztlichen Vorprüfung (§ 34
Abs. 2 ZAppO), von Studienleistungen und Anrechnung
von Studienleistungen nach bestandener Zahnärztlicher Vorprüfung (§ 35 Abs. 2 ZAppO)
Gebühr: Euro 20
Entscheidung über die Befreiung von Prüfungsteilen
Gebühr: Euro 25
Entscheidung über Fristverlängerung, Wechsel des Prüfungsausschusses (§ 60 ZAppO)
Gebühr: Euro 15
Entscheidung über die Anrechnung von Studienleistungen für Studierende der
Medizin und Ärzte (§ 61 ZAppO)
Gebühr: Euro 20
Entscheidung über die Anrechnung einer ausländischen Psychotherapieausbildung
für die Zulassung zur staatlichen Prüfung (§ 5 Abs. 3 PsychThG)
Gebühr: Euro 50
Zweitschriften von Prüfungszeugnissen, Ergebnismitteilungen,
Anrechnungsbescheiden (ÄAppO; AAppO,
ZAppO, PsychThG,
APO-Amtsarzt, WOZÖGW, WOAÖGW)
Gebühr: Euro 25
Auslandsrechtlich bedingte Bescheinigung über das/die abgeschlossene deutsche
Studium/Ausbildung (ÄAppO; AAppO,
ZAppO, PsychThG)
Gebühr: 30 €
Zweitschrift von Prüfungszeugnissen und staatlicher Anerkennung
Gebühr: Euro 25
Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungsstätte nach
§ 6 PsychThG, je Niederlassungsort
Gebühr: Euro 2000 bis 4000“.
Überwachungsmaßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde
durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder die
Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen
Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu
Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird.
Gebühr: Euro 50 bis 500“.
Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe“.
Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen“.
Gleichförmigkeit der Masse einzeldosierter Arzneiformen gemäß 2.9.5 Ph. Eur.
Gebühr: Euro 20“.
„10.5.1.12.1.26
Prüfung und Sterilität gemäß Ph. Eur.
Gebühr: Euro 80“.
Gleichförmigkeit der Masse der abgegebenen Dosen aus Mehrdosenbehältnissen
gemäß 2.9.27 Ph. Eur.
Gebühr: Euro 30
Prüfung der entnehmbaren Masse oder des entnehmbaren Volumens bei halbfesten und flüssigen
Zubereitungen gemäß 2.9.28 Ph. Eur.
Gebühr: Euro 15
Uniformity of Dosage Units gemäß 2.9.40 Ph. Eur.
Content Uniformity
Verfahren
Gebühr: Euro 240
Mass Variation Verfahren
Gebühr: Euro 30
Wiederholungsprüfung der Uniformity of Dosage Units gemäß 2.9.40 Ph. Eur.
Content Uniformity
Verfahren
Gebühr: Euro 420
Mass Variation Verfahren
Gebühr: Euro 60
Screening auf Verunreinigungen im Rahmen der
Wirkstoffbestimmung
Gebühr: Euro 70“.
Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 72
Gebühr: Euro 100 bis 25500“.
Inspektion der Herstellung von Ausgangsstoffen gemäß Artikel 111 Abs. 1 der
Richtlinie 2001/83/EG auf Antrag des Herstellers oder des European Directorates for the Quality of Medicinal Products (EDQM)
Gebühr: Euro 100 bis 25500“.
Überprüfung von Antrag stellenden Personen zur berufsmäßigen Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung und Approbation
Gebühr: Euro 210“.
Überprüfung von Antrag stellenden Personen zur berufsmäßigen Ausübung psycho-
oder sprachtherapeutischer Behandlung ohne Bestallung und Approbation bei
a) Überprüfung nach Aktenlage
Gebühr: Euro 130
Gebühr: Euro 270“.
Überwachungsmaßnahmen nach dem Heilpraktikergesetz, die aufgrund eines
Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn die betroffene Person
den Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei
stichprobenartigen Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der
Überwachungsmaßnahmen zu Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500“.
Entscheidung über die Erlaubnis für Montage, Installation, Betrieb, wesentliche
Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise von
überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 13 Abs. 1 der
Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der
jeweils geltenden Fassung:
Gebühr: Euro 300
bei weiteren Kosten bis 150.000 Euro
Gebühr: 0,25 v.H.
dieser Kosten
Gebühr: 0,2 v.H.
dieser Kosten
Gebühr: 0,175 v.H.
dieser Kosten
Gebühr: 0,15 v.H.
dieser Kosten
Entscheidung über die Gestattung nach § 4 Abs. 5 der 11. Verordnung zum Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV) vom 12.
Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 150 bis 1000“.
Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung
Entscheidung über die behördliche Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach §
11 Abs. 4 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 35 bis 1000
Entscheidung über das Untersuchungsergebnis nach § 16 Abs. 5 Satz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 7 bis 150
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 30 bis 1000
Entscheidung über die Zulassung der Nichtanwendung nach § 20 Abs. 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1000
Entscheidung über die Untersagung einschließlich der Anordnung der Stilllegung
nach § 20 Abs. 5 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 2000
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs.
3 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2000
Entscheidung über die Zulassung von Fachbetrieben nach Anhang III Nr. 2.4.2
Abs. 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2000
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer
Prüfung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400
Entscheidung über die Zulassung anderer Begasungsmittel nach Anhang III Nr. 5.2
Abs. 1 Satz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1000
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen
nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 2000
Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheins nach Anhang III Nr.
5.3 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1000
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2
Satz 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2000
Abnahme der Sachkundeprüfung zur Erlangung des Befähigungsscheins nach Anhang
III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 pro Person
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach Anhang III Nr. 5.3.2 Abs. 1
Satz 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 5 bis 200
Entscheidung über die Zulassung der Begasung auf Schiffen während der
Beförderung nach Anhang III Nr. 5.7 Abs. 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2000
Entscheidung über die behördliche Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens
nach Anhang IV Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1000
Entscheidung über die Anerkennung eines Reinigungsbetriebs nach Anhang IV Nr.
14 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1000“.
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 17 Abs. 1 a, sofern die Anzeige nicht von
dem Inhaber einer Genehmigung nach § 7 erstattet wird
Gebühr: Euro 30 bis 1000“.
Amtshandlungen aufgrund der Fahrpersonalverordnung
Erteilung der Fahrerkarte nach § 4 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils
geltenden Fassung
Gebühr: Euro 43
Gebühr: Euro 38
Erteilung der Unternehmenskarte nach § 4 Abs. 1 FpersV
Gebühr: Euro 34
Gebühr: Euro 30
Erteilung der Werkstattkarte nach § 4 Abs. 1 FpersV
Gebühr: Euro 36
b) bei Antragstellung online:
Gebühr: Euro 31
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 können für folgende Verwaltungsleistungen Gebühren
erhoben werden:
Gebühr: Euro 150 bis 1500“.
Entscheidung über die Genehmigung der Aufnahme des Netzbetriebes und
Untersagung des Netzbetriebes gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970); Widerruf einer
Genehmigung; Änderung und nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer
Genehmigung,
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
Entscheidung nach § 23a EnWG über die Höhe der
Entgelte für den Netzzugang
Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
Änderung einer Genehmigung nach Ziffer 14.3.2.1
Gebühr: Euro 200 bis 50 000
Aufhebung einer Genehmigung nach Ziffer 14.3.2.1
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
Vorläufige Festsetzung eines Entgeltes als Höchstpreis gemäß § 23 a Abs. 5 Satz
2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die
Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in
§ 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten
Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe
von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem
Antragsteller
Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 28, 29 EnWG
Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2243)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 42,43 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 29, 30 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)
Gebühr: 500 bis 100 000
Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 29, 30 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
Festlegungen nach § 30 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 3 GasNEV
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
Verpflichtung eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG
abzustellen nach § 30 Abs. 2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000“.
Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der
Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33
Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 50 000“.
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der
Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie
Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten,
mindestens jedoch Euro 2 500
Entscheidung über die Plangenehmigung zur Errichtung und den Betrieb sowie
Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten, abzüglich
20 v.H.,
mindestens jedoch Euro 1 000
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung (§ 43
Abs. 1 Satz 3 EnWG) zur Errichtung und den Betrieb
sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 250
im Einzelfall bei umfangreichen oder außergewöhnlich aufwendigen Vorhaben
Gebühr: Euro 250 bis 500“.
Aufsichtsmaßnahmen nach § 49 Abs. 5 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000
Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000
Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG und Ausstellen von sonstigen Bescheinigungen im
Zusammenhang mit der Durchführung des EnWG und der
hierzu ergangen Rechtsverordnungen
Gebühr: Euro 10 bis 1 000“.
Entscheidungen über die Genehmigung von Tarifen nach der Bundestarifordnung
Elektrizität (BTOElt - vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I
S. 2255) und deren Widerruf in der Energiewirtschaft.
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
Ausnahmegenehmigungen nach der Anordnung über die Zulässigkeit von
Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit
Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände - KAE - in der
Fassung vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49) und Widerrufe
dieser Ausnahmegenehmigungen
Gebühr: Euro 200 bis 50 000“.
Entscheidungen über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur"
gemäß § 2 Abs.1 IngG NRW
Gebühr: Euro 200“.
Durchführung der Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV
- vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717) in der jeweils geltenden Fassung“
bleibt unbesetzt
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 14 Abs. 2 oder 3 der 13. BimSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 500
Gegebenenfalls zu
einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren
nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können
bis zu 9/10 angerechnet werden.
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Quecksilbermessungen (§ 15
Abs. 9)
Gebühr: Euro 120 bis 1 200
Billigung des angezeigten Nachweisverfahrens (§15
Abs.11)
Gebühr: Euro 120 bis 1 200
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 8 Abs. 3
und § 21 Abs. 1 der 13. BImSchV), soweit es sich
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
Gebühr: Euro 100 bis 2 500“.
Amtshandlungen nach dem Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von
Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) – vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S.1578) in der jeweils geltenden Fassung“
Prüfung eines Emissionsberichtes nach § 5 Abs. 4 TEHG
Gebühr: Euro 50 bis 500“.
68.2 die Angaben „,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522)“ gestrichen.
69.2 im ersten
Spiegelstrich das Wort „Störverboten“ durch das Wort „Verboten“ ersetzt,
69.3 im dritten
Spiegelstrich das Wort „Befreiung“ durch das Wort „Ausnahme“ und in der
Klammer die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ersetzt.
„40“ durch „41“
„30“ durch „31“.
Analyse von Düngemitteln mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel” im Rahmen
der amtlichen Überwachung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L
304 S. 1)
Gebühr: Euro 65 bis 310“
Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte
Lebensmittelchemiker
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich
geprüfter Lebensmittelchemiker“ durch die Bezirksregierung nach § 17 Abs. 2 der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften
Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ (APVOLChem NRW) vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 23)
Gebühr: Euro 110 bis 275
Ausstellen einer Ersatzurkunde nach § 17 Abs. 2 APVOLChem
NRW
Gebühr: Euro 85
Ausstellen einer Bescheinigung über erbrachte Prüfungsleistungen nach § 17 Abs.
4 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 20“.
Amtshandlungen nach der BHV1-Verordnung vom 3.11.2004 (BGBl. I S. 2727)”.
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs.
3 der BHV 1-Verordnung
Gebühr: Euro 10 bis 30“.
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Heimtierfutterbetrieben und
technischen Anlagen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Gebühr: Euro 50 bis 3 000“.
Entscheidung über einen Antrag nach § 16 Nr. 3 letzter Teilsatz TierSchG auf Aufhebung eines Tierhaltungsverbotes
Gebühr: Euro 50 bis 250“.
Erlaubniserteilungen“.
Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen
lassen einer Erlaubnis nach § 52a AMG für den Großhandel mit Tierarzneimitteln
Gebühr: Euro 250 bis 5 000“.
Entscheidung über die Erteilung eines Sachkundenachweises und damit der
Einzelhandelserlaubnis für freiverkäufliche Tierarzneimittel nach § 50 Abs. 2
AMG
Gebühr: Euro 30 bis 100
bleibt unbesetzt“.
Überwachung der Nachweispflichten für Personen, die Arzneimittel berufs- oder
gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein, nach §
5 der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind (AATV) vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 26)
Gebühr: Euro 30 bis 100
Amtliche Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 3 AMG i.
V. m. den §§ 3, 4, 6 Abs. 6, 7 Abs. 2, 11 und 13 nach der Verordnung über
tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) vom 31. Juli 1975 (BGBl. I S. 2115), ggf. i.V.m. Überwachungsmaßnahmen nach § 5 Satz 1 der
Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) vom
16.12.1981 (BGBl. I 1981 S. 1425) und nach § 31 Abs. 4 Satz 6 der
Tierimpfstoffverordnung (TierImpfStV) vom 2.1.1978
(BGBl. I S. 15)
Gebühr: Euro 50 bis 2 000
Probenahme nach § 65 AMG zur Identifizierung von Arzneimitteln unabhängig von
Futtermittel, Tränkwässer u. Proben bei lebenden Tieren im Verdachtsfall
zuzüglich der Kosten für die Analyse der Probe:
Für Untersuchungen
und Prüfungen im Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (LÖGD -
Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten neben den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9
die Tarifstellen 10.5.1.12.1.1 bis 10.5.1.12.1.19
Gebühr: Euro 20 bis 500“.
Registrierung/Zulassung von Lebensmittelbetrieben nach Artikel 31 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1)
in Verbindung mit den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 (ABl.
EU Nr. L 139 S. 1), 853/2004 (Abl. EU Nr. L 139 S.
55), 854/2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 206) vom
29.4.2004, Untersuchungs-, Kontroll- und Einfuhrgebühren (Erhebung von
Mindestgebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die
in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten
Tätigkeiten), Rückstandskontrolluntersuchungen, Kontrollen und Abhilfemaßnahmen
Entscheidung über die Zulassung von Lebensmittelunternehmen (nach mindestens
einer Kontrolle vor Ort) nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a oder Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Gebühr: Euro 110 bis 2 200
Entscheidung über die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die mit
Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2
und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1
Buchstabe b der Verordnung (EG) 853/2004
Gebühr: Euro 10 bis 1 100
Entscheidung über die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 3
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 3 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Gebühr: Euro 55 bis 2 200
Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen/bedingten Zulassung nach
Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V.
m. Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Gebühr: Euro 55 bis 2 200
Entscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung einer Zulassung nach
Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 3 Buchstabe
b Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
Entscheidungen über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für
Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.8.1 bis
23.8.2.3 fallen
Gebühr: Euro 50 bis 1 100
Abhilfemaßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Verordnungen (EG) Nr.
852/2004 und Nr. 853/2004 nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Gebühr: Euro 100 bis 10 000
Entscheidungen über sonstige Anträge und sonstige Amtshandlungen im Rahmen der
Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und anderer Vorschriften
Entscheidung über die Genehmigung des Verarbeitens von Rohmilch gem. Artikel 10
Abs. 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel gem. Anhang III
Abschnitt II Kapitel VI Satz 1der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen
Laufvögeln und Huftieren gem. Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
Überprüfung der „Kundigkeit“ einer Person und Ausstellen einer entsprechenden
Bescheinigung gem. Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 50 bis 500
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Gewinnung von Kopffleisch
in den Zerlegebetrieben gem. § 2 Abs. 1 EG-TSE-Ausnahmeverordnung
Gebühr: Euro 110 bis 2 200
Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten
(Hinweis: Gemäß § 1 Abs. 3 treten die Tarifstellen 23.8.4 bis 23.8.4.7 zum
1.1.2007 in Kraft)
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung
(Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung)
Rindfleisch
Gebühr: Euro 5 je Tier
Gebühr: Euro 2 je Tier
Einhufer-Equidenfleisch
Gebühr: Euro 3 je Tier
Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von
Gebühr: Euro 0,50 je Tier
Gebühr: Euro 1 je Tier
Schaf- und Ziegenfleisch; je Tier mit einem Schlachtgewicht von
Gebühr: Euro 0,15 je Tier
Gebühr: Euro 0,25 je Tier
Geflügelfleisch
Gebühr: Euro 0,005 je Tier
Gebühr: Euro 0,01 je Tier
Gebühr: Euro 0,025 je Tier
Gebühr: Euro 0,005 je Tier
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Kontrolle
von Zerlegungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung)
a) Rindfleisch,
Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch,
Schaf- und Ziegenfleisch
Gebühr: Euro 2
Gebühr: Euro 1,50
Gebühr: Euro 1,50
Gebühr: Euro 3
Gebühr: Euro 2
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit
Wildverarbeitungsbetrieben
(Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)
Kleines Federwild
Gebühr: Euro 0,005 je Tier
Kleines Haarwild
Gebühr: Euro 0,01 je Tier
Laufvögel
Gebühr: Euro 0,50 je Tier
Landsäugetiere
Gebühr: Euro 1,50 je Tier
Gebühr: Euro 0,50 je Tier
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der
Milcherzeugung
(Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung)
Gebühr:
1 Euro je 30 Tonnen, danach
0,5 Euro je Tonne
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Erzeugung
und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur
(Anhang IV Abschnitt B Kapitel V der Verordnung)
Gebühr: 1 Euro/Tonne für die ersten
50 Tonnen im Monat,
danach 0,5 Euro/Tonne
Gebühr: 0,5 Euro/Tonne für die ersten
50 Tonnen im Monat,
danach 0,25 Euro/Tonne
Gebühr: 1 Euro/Tonne für die ersten
50 Tonnen im Monat,
danach 0,5 Euro/Tonne.
Die Gebühren, die
für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission genannten
Arten erhoben werden, dürfen 50 Euro je Sendung nicht übersteigen.
Gebühr: 0,5 Euro/Tonne
Gebühr für Amtshandlungen in sonstigen Betrieben
Für Kontrollen und Untersuchungen
in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder
eingelagertem Fleisch wird die Gebühr nach tatsächlichem Aufwand der
Amtshandlungen erhoben, siehe Tarifstelle 23.9.1.2 (Merkposten, ggf.
Tarifvertrag Tierärzte).
Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
Gebühr für Untersuchung zu besonderen Zeiten
Auf Gebühren gemäß
Tarifstellen 23.8.4.1.1 bis 23.8.4.1.5 kann ein Zuschlag erhoben werden, soweit
dies zur Kostendeckung erforderlich ist, wenn die Untersuchung auf Verlangen
von Betrieben zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr oder
an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird.
Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang IV Abschnitt A
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten
Gebühr: Euro 11 bis 110
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des
jährlichen nationalen Rückstandskontrollplans von den Staatlichen
Veterinäruntersuchungsämtern (SVUÄ) Arnsberg und Krefeld, vom Chemischen
Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster (CVUA Münster) und
vom Chemischen– und Veterinäruntersuchungsamtes Ostwestfalen-Lippe (CVUA-OWL)
im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen
kommunalen Behörden nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe f i. V. m. Anhang I
Abschnitt I Kapitel II Teil F Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) 854/2004
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.
Gebühr: Euro 0,51
Gebühr: Euro 0,68
Gebühr: Euro 0,13
Gebühr: Euro 0,11
Gebühr: Euro 3,21
Gebühr: Euro 1,20
(je kg Masthähnchen = Euro 0,0012)
Gebühr: Euro 0,95
(je kg Suppenhühner = Euro 0,00095)
Gebühr: Euro 0,87
(je kg Truthühner = Euro 0,00087)
Gebühr: Euro 0,04
(je Ei = Euro 0,00004)
Gebühr: Euro 0,04
Gebühr: Euro 4,76
Im Einzelfall - wenn
der Aufwand zur Ermittlung der Kosten die Kosten der Untersuchungen erheblich
übersteigt - ist von der Gebührenerhebung abzusehen.
Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten im
Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Waren und lebenden Tieren, die in
die Gemeinschaft eingeführt werden
(Hinweis: Gemäß § 1 Abs. 3 treten die Tarifstellen 23.8.6
bis 23.8.6.5.2 zum 1.1.2007 in Kraft)
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführtem Fleisch
(Anhang V Abschnitt B Kapitel I der Verordnung)
Gebühr: 55 Euro je Sendung bis 6
Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten
Fischereierzeugnissen (Anhang V Abschnitt B Kapitel II der Verordnung)
Gebühr: 55 Euro je Sendung bis 6
Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten
Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch,
Zuchtwildfleisch, Nebenerzeugnissen und Futtermitteln tierischen Ursprungs
(Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)
Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von
Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in Anhang V Abschnitt B Kapitel I
und II der Verordnung aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten
tierischen Ursprungs oder einer Futtermittelsendung
Gebühr: 55 Euro je Sendung bis 6
Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen
Mindestgebühr für die unter 23.8.6.3.1 beschriebenen Waren bei
Stückgutverschiffung
Gebühr
Euro 600 je Schiff mit einer Ladung bis 500 Tonnen,
Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung bis 1 000 Tonnen,
Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung bis 2 000 Tonnen,
Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2 000 Tonnen
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Durchfuhr von Waren
und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft (Anhang V Abschnitt B Kapitel IV der
Verordnung)
Gebühr: mindestens 30 Euro für den Beginn der Kontrolle und 20 Euro je
Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten lebenden
Tieren (Anhang V Abschnitt B Kapitel V der Verordnung)
Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild
(Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und
Wiederkäuer:
Gebühr: 55 Euro je Sendung bis 6
Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen
Für andere Tierarten: die tatsächlich entstandenen Kosten der Untersuchung, die
entweder je eingeführtes Tier oder je eingeführte Tonne berechnet werden:
Gebühr: 55 Euro je Sendung bis 46
Tonnen oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen.
Dieser Mindestbetrag
gilt nicht für die Einfuhr von Tieren gemäß der Entscheidung 92/432/EWG.
Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten
Gebühr: Euro 5 bis 110
Laboruntersuchungen der Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter (SVUÄ), des
Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes (CVUA) und des
Chemischen– und Veterinäruntersuchungsamtes Ostwestfalen-Lippe CVUA OWL) für
weitergehende Untersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen
Warenuntersuchungen in den Fällen der Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.6.5.2,
23.8.11 bis 23.8.11.1 und 23.15 bis 23.15.2.
Die
Untersuchungskosten richten sich nach den im Einzelfall von den SVUÄ, dem CVUA
und dem CVUA OWL durchzuführenden Untersuchungen und den dafür unter
Zugrundelegung der Tarifstelle 23.9 entstehenden Untersuchungskosten.
Kosten anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von
Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen
Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder
Unregelmäßigkeiten vorliegen
Gebühr: Euro 50 bis 200
Soweit in diesem
Zusammenhang Laboruntersuchungen durch die Staatlichen Untersuchungsämter
erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter entsprechender Anwendung
der Tarifstelle 23.9 fällig.
Durchführung zusätzlicher amtlicher
Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr:
Euro 50 bis 5 000
(Hinweis: Gemäß §
1 Abs. 3 tritt die Tarifstelle 23.8.9 zum 1.1.2007 in Kraft)
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v.
Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.
(Hinweis: Gemäß § 1 Abs. 3 treten die Tarifstellen
23.8.11 bis 23.8.11.1 mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)“
„40“ durch „41“
„30“ durch „31“.
ASE (beschleunigte Festphasenextraktion)
Gebühr: Euro 77“.
LC/MS-MS, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 179
LC/MS-MS, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31“.
23.9.5.5.2 „12“ durch „15“
23.9.5.5.2.1 „18“ durch „22“
23.9.5.5.3 „6“ durch „7“.
Aufwändige mikrobiologische Anzüchtungen“.
Schwierige mikrobiologische Anzüchtung (z.B. Paratuberkulose)
Gebühr: Euro 18
Besonders schwierige mikrobiologische Anzüchtung (z.B. Mykobakterien,
Chlamydien)
Gebühr: Euro 30“.
23.9.5.5.7 „21“ durch „25“
23.9.5.5.8 „7“ durch „9“
23.9.5.5.9 „18“ durch „21“
23.9.5.5.9.1 „9“ durch „11“
23.9.5.5.9.2 „9“ durch „11“
23.9.5.5.9.3 „13“ durch „15“
23.9.5.5.10 „8“ durch „10“
23.9.5.5.11 „4“ durch „5“
23.9.5.5.12 „24“ durch „27“
23.9.5.5.12.1 „6“ durch „8“
23.9.5.5.13 „153“ durch „165“
23.9.5.5.14 „15“ durch „18“
23.9.5.5.15 „54“ durch „60“
23.9.5.5.16 „10“ durch „11“
23.9.5.5.17.1 „10“ durch „12“
23.9.5.5.17.2 „18“ durch „21“
23.9.5.5.17.3 „26“ durch „30“
23.9.5.6.1 „4“ durch „5“
23.9.5.6.1.1 „1,50“ durch „2“
23.9.5.6.2 „9“ durch „10“
23.9.5.6.2.1 „3,50“ durch „4“
23.9.5.6.3 „15“ durch „16“
23.9.5.6.3.1 „3,50“ durch „4“
23.9.5.6.4 „15“ durch „16“
23.9.5.6.5 „6“ durch „7“
23.9.5.6.6 „12“ durch „13“
23.9.5.6.6.1 „3,50“ durch „4“
23.9.5.6.6.2 „31“ durch „35“
23.9.5.6.6.3 „24“ durch „26“.
Untersuchungen mit markierten Reagenzien
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays)
Gebühr: Euro 18“.
jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4“.
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit kostenintensiven Testkits
Gebühr: Euro 28
jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 15
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit sehr kostenintensiven Testkits
Gebühr: Euro 38
jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 25“.
nach Anreicherung zusätzlich je Ansatz
Gebühr: Euro 5“.
23.9.5.6.9.1 „7“ durch „8“
23.9.5.6.9.2 „26“ durch „30“.
Molekularbiologische Untersuchungen“.
Qualitative PCR
Gebühr: Euro 25
23.9.5.10.2.2
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 15
Qualitative PCR mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 70“.
Quantitative PCR
Gebühr:
Euro 70
Quantitative PCR mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 140“.
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004 (ABl.
EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr:
Euro 50 bis 5 000
(Hinweis: Gemäß §
1 Abs. 3 tritt die Tarifstelle 23.10.1 zum 1.1.2007 in Kraft)
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v.
Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 10 000
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 1.9.2005 (BGBl. I S. 2618)
in der jeweils geltenden Fassung
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen (§ 43
Abs. 3 LFGB) für die Untersuchung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB zurückgelassener
Proben nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- und
Bedarfgegenständerechts (LMBVG-NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259)
Gebühr: Euro 60 bis 600
Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Zolleinfuhr
(§ 55 Abs. 1 Nr. 3 LFGB)
Gebühr: Euro 60 bis 650
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für
Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände nach § 68 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c LFGB
Gebühr: Euro 60 bis 700
Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel, Tabakerzeugnis, kosmetisches
Mittel oder einen Bedarfsgegenstand für das Ausland (§ 8 LMBVG-NRW)
Gebühr: Euro 20 bis 250
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung
von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der Zusatzstoff-Verkehrsordnung vom 29.1.1998 (BGBl. I S. 230)
Gebühr: Euro 30 bis 300
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen
Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen
Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, nach § 11
Abs. 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.4.2005
(BGBl. I S. 1161)
Gebühr: Euro 30 bis 300
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1.8.1984 ( BGBl. I S. 1036)
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von
natürlichem Mineralwasser (§ 3 Abs. 1 Satz 2)
Gebühr: Euro 150 bis 1 500
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von
natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes
(§ 3 Abs. 3)
Gebühr: Euro 60 bis 300
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen,
aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird (§ 5 Abs. 1)
Gebühr: Euro 60 bis 600
Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes
Fleisch
(Hackfleisch-Verordnung – HFlV) vom 10.5.1976 (BGBl.
I S. 1186) in der jeweils geltenden Fassung
Abnahme der Sachkunde (§ 10 Abs. 3) je Person
Gebühr: Euro 40
bei Gruppenprüfungen je Person Ermäßigung bis auf Euro 25
Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer Ausnahme (§ 13 Abs. 3 Satz 1)
Gebühr: Euro 6 bis 17
Milchhygienerecht, soweit nicht 23.3.2
Untersuchung eines Tierbestandes (Pferde, Ziegen, Schafe, Büffel) zur
Milcherzeugung: klinische Untersuchung einschließlich Entnahme von Milchproben
Gebühr: je Tier Euro 2 bis 11
mindestens Euro 11
Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung für Milcherzeugnisse nach §
22 Abs. 2 Milchverordnung vom 20.7.2000 (BGBl. I S. 1178) in der jeweils
geltenden Fassung
Gebühr: Euro 11 bis 1 100
Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten nach § 22 Abs. 2
Milchverordnung, § 4 Lebensmitteleinfuhrverordnung i.d.F.
vom 8.12.2004 (BGBl. I S.3353)
je Tonne
Gebühr: Euro 6 bis 28
Mindestgebühr je Partie
Gebühr: Euro 34
Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines
milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes
vom 25.7.1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 28 bis 1 100
Anmerkung zu den
Tarifstellen 23.10.8.3 und 23.10.8.4: Die Gebühr nach den Tarifstellen
23.10.8.3 und 23.10.8.4 wird in der Sammelstelle für Rohmilch erhoben.
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer nach § 5 a Abs.
5 in Verbindung mit der Anlage 9 der Kosmetikverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7.10.1997 (BGBl. I S. 2410)
Gebühr: Euro 200 bis 2 000
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen
Weinbrand nach § 5 Abs. 3 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30.6.2003 (BGBl. I S. 1255)
Gebühr: Euro 60 bis 400
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors nach § 4 der
Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV) vom 20.11.2002
(BGBl. I S. 4434)
Gebühr: Euro 60 bis 600
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung
von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer nach § 4 der
Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) vom
14.12.2000 (BGBl. I S. 1730)
Gebühr: Euro 500 bis 3 000
Besondere Amtshandlungen im Weinrecht
Weingesetz, Weinverordnung (WeinV),
Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die
Herstellung und Verarbeitung von Qualitätswein oder Qualitätsschaumwein b. A.
außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (§ 19 Abs. 3 WeinV)
Gebühr: Euro 60 bis 600
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für
Qualitätsschaumwein b. A., Qualitätslikörwein b. A. und Qualitätsperlwein b. A.
(§ 26 WeinV)
Gebühr: Euro 60 bis 400
Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über Abfüller und Abfüllungsort oder den Einführer (§ 45 Abs. 2 WeinV)
Gebühr: Euro 30 bis 60
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
(§ 2 Abs. 1 WeinÜV)
Gebühr: Euro 60 bis 700
Verordnung (EG) Nr. 884/2001 über die Begleitdokumente für die Beförderung von
Weinbauerzeugnissen und Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Zuteilung von Bezugsnummern aus einer fortlaufenden Serie für Begleitdokumente
(Artikel 3 Abs. 4)
Gebühr: Euro 15 bis 60
Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b. A. und der
Herkunftsangabe bei Qualitätsweinen b. A., die mit einer geografischen Angabe
versehen werden können (Artikel 7 Abs. 1 und 2)
Gebühr: Euro 30 bis 150
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines anderen
Verfahrens zur Herstellung einer Kopie als das Durchschreibeverfahren (Artikel
10 Unterabsatz 1)
Gebühr: Euro 60 bis 300
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und
Ausgangsbücher in Form moderner Verfahren zu führen (Artikel 12 Abs. 1
Unterabsatz 1)
Gebühr: Euro 60 bis 300
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und
Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an
verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden (Artikel
12 Abs. 2 Buchstabe a)
Gebühr: Euro 60 bis 300
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, dass bestimmte
Weine unterschiedlichen Ursprungs unter demselben Konto der Ein- und Ausgangsbücher
verbucht werden (Artikel 12 Abs. 3 Unterabsatz 2)
Gebühr: Euro 30 bis 150
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung, dass Duplikate
der Meldungen über die Anwendung von bestimmten Behandlungsarten von Weinen als
gleichwertig mit den Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher gelten
(Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2)
Gebühr: Euro 20 bis 70
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verfügen über
Lebensmittel nach Artikel 4 Abs. 2 a des Übereinkommens über internationale
Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) -
Gebühr: Euro 60 bis 300
Besondere Amtshandlungen im Futtermittelrecht
(Hinweis: Gemäß § 1 Abs. 3 treten die Tarifstellen
23.13.1 bis 23.13.1.3 und die Tarifstelle 23.13.2 zum 1.1.2007 in Kraft)
Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
vom 29.4.2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten
Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Futtermitteln
tierischen Ursprungs, die in die Gemeinschaft eingeführt werden
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr
von Futtermittelsendungen tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel
III der Verordnung)
Gebühr: 55 Euro je Sendung bis 6
Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen
Mindestgebühr für die unter 23.13.1.1 beschriebenen Waren bei
Stückgutverschiffung
Gebühr: Euro 600 je Schiff mit einer
Ladung bis 500 Tonnen,
Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung bis 1 000 Tonnen,
Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung bis 2 000 Tonnen,
Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2 000 Tonnen
Sind die Aufwendungen für die Grenzkontrollen im Sinne der Tarifstelle 23.13.1.
bis 23.13.1.2 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend
durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach
der Dauer der Amtshandlung erhoben werden; siehe Tarifstelle 23.9.1.2.
Sonstige Kosten (z.
B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten
Gebühr: Euro 5 bis 110
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v.
Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 100 bis 10 000
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22.5.2001 (ABl. EU Nr. L 147 S. 1) i. V. m. der Verordnung (EG) Nr.
1234/2003 vom 10.7.2003 (ABl. EU Nr. L 173 S. 6) in
der jeweils geltenden Fassung
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Herstellung von Alleinfuttermitteln
mit tierischen Bestandteilen wie Fischmehl gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2003
i. V. m. Anhang IV der VO (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
Entscheidung über einen Antrag auf die Zulassung der Verwendung und Lagerung
von Futtermitteln, die Fischmehl enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben
gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 i. V. m. Anhang IV der VO (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 30 bis 2 000
Entscheidung über die Genehmigung eines Verfahrens zur Reinigung der Fahrzeuge,
in denen auch Futtermittel transportiert werden, die für Wiederkäuer bestimmt
sind gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 i. V. m. Anhang IV der VO (EG) Nr.
999/2001
Gebühr: Euro 300 bis 1 000
Entscheidung über die Zulassung oder bedingte Zulassung von
Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 i. V. m. Artikel 13 der Verordnung (EG)
Nr. 183/2005 vom 12.1.2005
(ABl. EU Nr. L 35 S.1)
Gebühr: Euro 150 bis 2 500
Gebühr: Euro 50 bis 1 500
Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung (FMV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 ( BGBl. I S. 522) unter Berücksichtigung der
jeweiligen Änderungen
Entscheidung über die Anerkennung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren
nach § 28 Abs. 3 Futtermittelverordnung
Gebühr: Euro 150 bis 750
Gebühr: Euro 50 bis 500
23.13.6.2
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben nach § 29 Abs. 1a FMV, die
Futtermittel gem. § 28 Abs. 1a FMV dekontaminieren
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Entscheidung über die Registrierung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren
von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen nach § 30 Abs. 3
Futtermittelverordnung
Gebühr: Euro 150 bis 750
Gebühr: Euro 50 bis 500
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Trocknung von
Grünfutter oder Lebensmittelresten zum Zwecke der Herstellung von Futtermitteln
nach § 30 Abs. 1a FMV
Gebühr: Euro 200 bis 2 500
Gebühr: Euro 50 bis 750
Entscheidung über die Registrierung von Tierhaltern für die Herstellung von
Mischfutter zur Verfütterung im eigenen Betrieb nach § 30 Abs. 4 ggf. in
Verbindung mit § 31a Abs. 1 oder 2 FMV
Gebühr: Euro 150 bis 1 000
Gebühr: Euro 50 bis 750
Amtshandlungen aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)
vom 1.9.2005 (BGBl. I S. 2618) in der jeweils geltenden Fassung und der darauf
beruhenden Rechtsverordnungen
Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Futtermitteln
nach § 55 Abs. 2 LFGB
Gebühr: Euro 50 bis 600
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel,
Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel nach § 68 Abs. 2 Nummer 4 LFGB
Gebühr: Euro 55 bis 650.
23.13.7.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für
Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe nach § 69 LFGB
Gebühr: Euro 100 bis 500
Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen
oder Zusatzstoffen
Gebühr: Euro 40 bis 200
Amtshandlungen nach der Verfütterungsverbots-Verordnung (VerfVerbV)
vom 27.12.2000 BAnz. S. 24069 in der jeweils
geltenden Fassung
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Lagerbetriebs nach § 2 Abs. 3
Nr.1b VerfVerbV
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
Entscheidung über die Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von
Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, die proteinhaltige Erzeugnisse
aus Gewebe warmblütiger Landtiere oder von Fischen enthalten, gem. § 3a Abs. 2
Nr. 1 VerfVerbV
Gebühr: Euro 150 bis 1 000
Überwachung von Betrieben bzw. Maßnahmen, für die Genehmigungen nach
Tarifstelle 23.13.8.1 oder 23.13.8.2 erteilt wurden, sowie gem. § 2 Abs. 1 VerfVerbV
Gebühr: Euro 150 bis 1 000
Amtshandlungen nach der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV)
vom 28. März 2003 (BGBl.I S. 464)
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 3 Abs.
1 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 500 bis 3 000
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem 12-Monatszeitraum gem. §
2 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für die Person, die zur
Durchführung der Probenahme berechtigt ist, gem. § 2 Abs 2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200.
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Praktikumsverpflichtung
nach § 3 Abs. 4 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der
Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Abs.2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200“.
„(Hinweis: Gemäß § 1 Abs. 3 treten die Tarifstellen 23.14
bis 23.14.3 mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)“.
Die Tarifstelle „23.10.7.2.2“ (alt) wird Tarifstelle „23.14.2“ (neu).
Die Tarifstelle „23.10.7.2.3“ (alt) wird Tarifstelle
„23.14.3“ (neu).
„(Hinweis: Gemäß § 1 Abs. 3 treten die Tarifstellen 23.15
bis 23.15.2 mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)“.
Die Tarifstelle „23.10.7.4.2“ (alt) wird Tarifstelle
„23.15.2“ (neu).
129.2 Unter der Zeile „von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,33 v. H.“.
129.3 Unter der Zeile „von den übrigen Baukosten für die ersten 2 000 000 Euro“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,12 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,13 v. H.“.
129.4 Unter der Zeile „für die weiteren 3 000 000 Euro“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,06 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,066 v. H.“.
129.5 Unter der Zeile „für die weiteren 5 000 000 Euro“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,04 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,044 v. H.“.
129.6 Unter der Zeile „für die weiteren Beträge“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,03 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,033 v. H.“.
129.7 Nach dem Wort „Mindestgebühr“ sind
die Wörter „Euro 120“ zu ändern in „Euro 130“.
131.2 Unter der Zeile „von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ wird „Euro 0,3 v. H.“ ersetzt durch „Euro 0,33 v. H.“.
131.3 Unter der Zeile „von den übrigen Baukosten für die ersten 2 000 000 Euro“ wird „Euro 0,3 v. H.“ ersetzt durch „Euro 0,33 v. H.“.
131.4 Unter der Zeile „für die weiteren 3 000 000 Euro“ wird „Euro 0,12 v. H.“ ersetzt durch „Euro 0,13 v. H.“.
131.5 Unter der Zeile „für die weiteren 5 000 000 Euro“ wird „Euro 0,06 v. H.“ ersetzt durch „Euro 0,066 v. H.“.
131.6 Unter der Zeile „für die weiteren Beträge“ wird „Euro 0,04 v. H.“ ersetzt durch „Euro 0,044 v. H.“.
131.7 Nach dem Wort „Mindestgebühr“ sind die
Wörter „Euro 120“ sind zu ändern in „Euro 130“.
142.2 Unter der Zeile „von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,33 v. H.“.
142.3 Unter der Zeile „von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,33 v. H.“.
142.4 Unter der Zeile „von den übrigen Baukosten“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,06 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,066 v. H.“.
142.5 Nach dem Wort „Mindestgebühr“ sind die
Wörter „Euro 120“ zu ändern in „Euro 130“.
143.2 Unter der Zeile „von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,33 v. H.“.
143.3 Unter der Zeile „von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,33 v. H.“.
143.4 Unter der Zeile „von den übrigen Baukosten“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,12 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,13 v. H.“.
143.5 Nach dem Wort „Mindestgebühr“ sind die Wörter
„Euro 120“ zu ändern in „Euro 130“.
153.2 Die nachfolgenden Zeilen erhalten folgende Fassung:
Die Mindestgebühr bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen beträgt Euro 550“.
159.2 Unter der Zeile „und erhöht sich aus dem Mehrbetrag“
wird in der Zeile hinter
Buchstabe b die Zahl „0,06 v. H.“ ersetzt durch „0,066 v.H.“
Buchstabe c die Zahl „0,012 v. H.“ ersetzt durch „0,013 v.
H.“.
Entscheidung über die Zulassung
physikalischer oder chemischer Inaktivierungsverfahren (§ 13 Abs. 4 GenTSV)
Gebühr: Euro 100 bis 650“.
Gebühr: mindestens Euro 20“.
Gebühr: Euro 20 bis 200“
„40“ durch „41“
„30“ durch „31“.
Entgegennahme und Bearbeitung (Prüfung der Voraussetzungen des § 3 AbfKlärV) von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen
nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV durch die für die
Aufbringungsfläche zuständige Ordnungsbehörde.
Gebühr: Euro 50 bis 200“.
Amtshandlungen nach der Deponieverwertungsverordnung – DepVerwV
vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 2252)
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach den amtlichen Anmerkungen 1,
2 und 5 zu Tabelle 1 Anhang 1 der Verordnung.
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
Amtshandlungen nach der Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV
- vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), geändert durch Artikel 265 Achte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach Nummer 5 des Anhangs zur AltfahrzeugV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000“.
„54“ durch „51“
„43“ durch „41“
„32“ durch „31“.
Bewilligung von Fördermitteln für Baumaßnahmen, die wegen einer
Schwerbehinderung erforderlich sind, sofern keine Gebühr nach den Tarifstellen
29.1.1 oder 29.1.2 anfällt
Gebühr: Euro 120“.
Erteilung eines Bewilligungsbescheides nach den Richtlinien zur Förderung von
investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest
2006, SMBl. NRW. 2375) in der jeweils geltenden
Fassung.
Gebühr: 0,4 v.H.
des bewilligten Betrages“.
Erteilung einer Bescheinigung zum Stichtag der Zinsanhebung für nach dem WoFG geförderte Eigentumsmaßnahmen
Gebühr: Euro 2,50 bis 10“.
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f