Erstes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
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Erstes
Gesetz
zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Vom 13.
Juni 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erstes
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Änderung
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Artikel
2
In-Kraft-Treten
Artikel
1
Änderung
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Schulgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom
15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird wie folgt geändert:
1. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
eingefügt:
„(4) Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der
Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere
Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber
Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder
weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist
ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder
den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer
gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes,
die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung
auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6
der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung
christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen
widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1.Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im
Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
c) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Einstellung einer Lehrerin oder
eines Lehrers setzt als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass sie oder er
die Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 4 in der gesamten
voraussichtlichen Dienstzeit bietet. Entsprechendes gilt für die Versetzung
einer Lehrerin oder eines Lehrers eines anderen Dienstherrn in den
nordrhein-westfälischen Schuldienst. Für Lehramtsanwärterinnen und
Lehramtsanwärter können von der Einstellungsbehörde auf Antrag Ausnahmen
vorgesehen werden, soweit die Ausübung ihrer Grundrechte es zwingend erfordert
und zwingende öffentliche Interessen an der Wahrung der staatlichen Neutralität
und des Schulfriedens nicht entgegenstehen.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
2. § 58 wird wie folgt geändert:
Als Satz 2 wird angefügt:
„§
57 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.“
Artikel
2
In-Kraft-Treten
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 13. Juni 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t
g e r s
(L. S.)
Der
Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. AndreasPi n k w a
r t
Der
Innenminister
Dr.
IngoW o l f
Die
Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für den
Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
BarbaraS o m m e r
Die
Justizministerin
RoswithaM ü l l e
r-P i e p e n k ö t t e r
GV.
NRW. 2006 S. 270
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