Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 36 vom 14.12.2012 Seite 633 bis 640
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz |
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Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
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Gesetz
zur Änderung
des Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
Vom 4. Dezember 2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur
Änderung
des Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
Artikel 1
Das Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 267) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975)“ ersetzt.
2. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Absatz 1 Satz 2 SchKG bleibt unberührt.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden folgende Wörter angefügt:
„und Überprüfung der Förderung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die am 1. Januar 2012 bestehende Anzahl der geförderten Fachkraftstellen und ihre Verteilung auf die Beratungsstellen werden erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2015 für einen Zeitraum von fünf Jahren neu festgelegt. Nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nach Satz 1 erfolgt die Neufestlegung jeweils erneut für jeweils fünf Jahre.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der fünf Jahre“ durch „des in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Zeitraums“ sowie die Wörter „diese oder dieser“ durch die Wörter „die Trägergruppe oder der Träger“ ersetzt.
d) Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von § 3 Absatz 1 kann in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum in besonderen Ausnahmefällen ein neuer Träger in einem Versorgungsgebiet nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auch über den Versorgungsschlüssel hinaus gefördert werden, wenn für seine Beratungsleistungen ein dringender Bedarf besteht.
(4) Die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde hat der Landesregierung bis zum 30. Juni 2014 einen Bericht zur Ausgestaltung der gesetzlichen Kriterien für die ab dem 1. Januar 2015 durchzuführende Neufestlegung der zu fördernden Fachkraftstellen und ihre Verteilung auf die zu fördernden Beratungsstellen (Auswahlkriterien) vorzulegen. Dieser Bericht muss ein Konzept zur Ausgestaltung der Auswahlkriterien für den Fall enthalten, dass in einem Versorgungsgebiet mehr Anträge auf Förderung vorliegen, als zur Erfüllung des in § 3 Absatz 1 genannten Versorgungsschlüssels erforderlich sind.
(5) Zur Vorbereitung und Erstellung des Berichts nach Absatz 4 kann die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde von den Beratungsstellen und ihren Trägern sowie von den Trägergruppen Auskunft über deren wirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse sowie über die bei ihrer Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen einschließlich von Fallzahlen über die in den Beratungsstellen durchgeführten Beratungen und Maßnahmen nach den §§ 2 und 5 SchKG verlangen. Diese Daten dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der beratenen und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen ermöglichen.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „, Berichtspflicht“ gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 4. Dezember 2012
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Ute S c h ä f e r
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2012 S. 634