Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 36 vom 14.12.2012 Seite 633 bis 640

Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW
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Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW

2128

Gesetz zur Änderung
des Nichtraucherschutzgesetzes NRW

Vom 4. Dezember 2012

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Nichtraucherschutzgesetzes NRW

Artikel 1

Das Nichtraucherschutzgesetz NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742), geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Öffentliche Einrichtungen:

a) Verfassungsorgane des Landes,

b) Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung,

c) Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes,

d) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen unabhängig von ihrer Rechtsform;“.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „Heime im Sinne des Heimgesetzes“ durch die Wörter „stationäre Einrichtungen der Pflege und der Behindertenhilfe“ ersetzt.

c) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuches“ die Wörter „und ausgewiesene Kinderspielplätze“ angefügt.

d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Sporteinrichtungen:

umschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb wie z. B. Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume;“.

e) In Nummer 5 werden nach dem Wort „dienen“ die Wörter „wie z. B. Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken,“ eingefügt.

f) Es wird eine neue Nummer 8 hinzugefügt:

„8. Einkaufszentren und Einkaufspassagen:

Öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nrn. 1 bis 6“ durch die Angabe „§ 2 Nummern 1 bis 8“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Zusammenhang mit einrichtungsbezogenen Veranstaltungen“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Davon abweichend können in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 Buchstaben b - d, 3 Buchstabe c und 6 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass

1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,

2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet werden.

In stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe kann die Einrichtung von Raucherräumen zugelassen werden. Ein Anspruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht. Werden Raucherräume eingerichtet, ist ein barrierefreier Zugang zu gewährleisten.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 3 bis 5.

e) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.

3. § 4 wird aufgehoben.

4. § 5 wird zu § 4 (neu) und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Warnzeichen“ durch das Wort „Verbotszeichen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 3 und 4“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.

5. § 6 wird zu § 5 (neu) und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder § 4“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern oder Kennzeichnungspflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Hinweispflichten nach § 4 Absatz 1 nicht erfüllt.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall von Absatz 2 mit einer Geldbuße von bis zu 2 500 Euro geahndet werden.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 (neu).

e) Nach Absatz 4 (neu) wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Bundesnichtraucherschutzgesetz, die in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des § 2 Nummer 2 Bundesnichtraucherschutzgesetz begangen werden, sind die örtlichen Ordnungsbehörden.“

6. § 7 wird zu § 6 (neu) und wie folgt geändert:

Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.

Düsseldorf, den 4. Dezember 2012

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin für Schule

und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister
zugleich für den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2012 S. 635