Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 36 vom 14.12.2012 Seite 633 bis 640
Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW
2128
Gesetz zur
Änderung
des Nichtraucherschutzgesetzes NRW
Vom 4. Dezember 2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung
des Nichtraucherschutzgesetzes NRW
Artikel 1
Das Nichtraucherschutzgesetz NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742), geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Öffentliche Einrichtungen:
a) Verfassungsorgane des Landes,
b) Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung,
c) Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes,
d) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen unabhängig von ihrer Rechtsform;“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Heime im Sinne des Heimgesetzes“ durch die Wörter „stationäre Einrichtungen der Pflege und der Behindertenhilfe“ ersetzt.
c) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuches“ die Wörter „und ausgewiesene Kinderspielplätze“ angefügt.
d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Sporteinrichtungen:
umschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb wie z. B. Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume;“.
e) In Nummer 5 werden nach dem Wort „dienen“ die Wörter „wie z. B. Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken,“ eingefügt.
f) Es wird eine neue Nummer 8 hinzugefügt:
„8. Einkaufszentren und Einkaufspassagen:
Öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nrn. 1 bis 6“ durch die Angabe „§ 2 Nummern 1 bis 8“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Zusammenhang mit einrichtungsbezogenen Veranstaltungen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Davon abweichend können in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 Buchstaben b - d, 3 Buchstabe c und 6 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,
2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet werden.
In stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe kann die Einrichtung von Raucherräumen zugelassen werden. Ein Anspruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht. Werden Raucherräume eingerichtet, ist ein barrierefreier Zugang zu gewährleisten.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 3 bis 5.
e) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
3. § 4 wird aufgehoben.
4. § 5 wird zu § 4 (neu) und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Warnzeichen“ durch das Wort „Verbotszeichen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 3 und 4“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
5. § 6 wird zu § 5 (neu) und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder § 4“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern oder Kennzeichnungspflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Hinweispflichten nach § 4 Absatz 1 nicht erfüllt.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall von Absatz 2 mit einer Geldbuße von bis zu 2 500 Euro geahndet werden.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 (neu).
e) Nach Absatz 4 (neu) wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
„(5) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Bundesnichtraucherschutzgesetz, die in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des § 2 Nummer 2 Bundesnichtraucherschutzgesetz begangen werden, sind die örtlichen Ordnungsbehörden.“
6. § 7 wird zu § 6 (neu) und wie folgt geändert:
Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
Düsseldorf, den 4. Dezember 2012
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die Ministerin für Schule
und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Finanzminister
zugleich für den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Guntram S c h n e i d e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
Ute S c h ä f e r
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2012 S. 635