Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 36 vom 14.12.2012 Seite 633 bis 640

Gesetz zur Anpassung des Gesetzes über die NRW.BANK an die Gewährträgerstruktur sowie zum Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bei der NRW.BANK
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Gesetz zur Anpassung des Gesetzes über die NRW.BANK an die Gewährträgerstruktur sowie zum Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bei der NRW.BANK

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Gesetz
zur Anpassung des Gesetzes über die NRW.BANK an die Gewährträgerstruktur
sowie zum Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bei der NRW.BANK

Vom 4. Dezember 2012

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Anpassung des Gesetzes über die NRW.BANK an die Gewährträgerstruktur
sowie zum Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bei der NRW.BANK

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Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die NRW.BANK

Das Gesetz über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

bb) Die Angabe „a)“ wird gestrichen und nach dem Wort „Nordrhein-Westfalen“ wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc) Die Buchstaben b und c werden aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Gewährträger stellen“ durch die Wörter „Der Gewährträger stellt“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Gewährträger haften“ durch die Wörter „Der Gewährträger haftet“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Gewährträger“ durch die Wörter „des Gewährträgers“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Die Gewährträger haften“ durch die Wörter „Der Gewährträger haftet“ ersetzt und das Wort „gesamtschuldnerisch“ gestrichen.

d) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „die“ durch das Wort „der“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird aufgehoben.

f) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der ausscheidende Gewährträger haftet“ durch die Wörter „Ausgeschiedene Gewährträger haften“ ersetzt und das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“.

bb) In Satz 2 wird das Wort „ausscheidenden“ durch das Wort „ausgeschiedenen“ ersetzt.

g) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe „e“ wird durch die Angabe „c“ ersetzt sowie die Wörter „am Stammkapital Beteiligten nach Maßgabe der Satzung“ durch die Wörter „vom Gewährträger entsandten Mitgliedern“.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Das Nähere, insbesondere die Zahl der weiteren Mitglieder nach Absatz 1, den Vorsitz und das Stimmrecht regelt die Satzung.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben d und e werden aufgehoben.

bb) Buchstabe f wird Buchstabe d und die Wörter „der am Stammkapital  Beteiligten“ werden gestrichen und die Wörter „den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile“ werden ersetzt durch die Wörter „dem Gewährträger“ sowie die Angabe „e“ durch die Angabe „c“.

cc) Buchstabe g wird Buchstabe e und in Satz 2 wird die Angabe „f“ durch die Angabe „d“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „f und g“ durch die Angabe „d und e“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „e“ durch die Angabe „c“ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe „f“ durch die Angabe „d“ ersetzt.

4. § 9b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe f wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Architektenschaft.“

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „f“ durch die Angabe „g“ ersetzt.

5. Nach § 9c wird folgender § 9d eingefügt:

㤠9d
Parlamentarischer Beirat

(1) Bei der NRW.BANK wird ein Beirat mit dem Namen „Parlamentarischer Beirat“ gebildet.

(2) Der Parlamentarische Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern des Landtages. Sie werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet.

(3) Der Vorstand berichtet dem Parlamentarischen Beirat mindestens zweimal im Jahr über die Risiko- und Geschäftslage der NRW.BANK.

(4) Das Nähere, insbesondere über das Erlöschen der Mitgliedschaft, die Sitzung, die Beschlussfassung, die Geschäftsordnung und die Verpflichtung der Mitglieder zum Stillschweigen über vertrauliche Angaben der NRW.BANK regelt die Satzung.“

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für das Innere zuständige Ministerium“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Kosten für die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK durch das für das Innere zuständige Ministerium sind dem Land durch die NRW.BANK zu 90 Prozent zu erstatten, soweit sie nicht nach Absatz 5 Satz 2 gedeckt sind. Das für das Innere zuständige Ministerium setzt die Kostenumlage jährlich nachträglich fest.“

7. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Gewährträger können“ durch die Wörter „Der Gewährträger kann“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

8. § 13 wird aufgehoben.

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Artikel 2

Änderung der Landeshaushaltsordnung

Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), wird wie folgt geändert:

In § 112 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die NRW.BANK“ sowie das anschließende Komma gestrichen.

Artikel 3

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 5 und Nummer 6 treten am 1. Januar 2013 in Kraft

Düsseldorf, den 4. Dezember 2012

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister
zugleich für den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

GV. NRW. 2012 S. 636