Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 36 vom 14.12.2012 Seite 633 bis 640
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG-ÄndG NRW) |
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG-ÄndG NRW)
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Gesetz zur
Änderung
des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG-ÄndG NRW)
Vom 4. Dezember 2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur
Änderung
des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG-ÄndG NRW)
Artikel 1
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 359), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, sofern diese ausschließlich dem ÖPNV dienen und der Gemeinschaftstarif sowie der landesweite Tarif nach § 5 Absatz 3 zur Anwendung kommen. Die Feststellung erfolgt durch das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium auf Antrag des Seilbahnunternehmers nach Anhörung des zuständigen Aufgabenträgers.“
b) In Absatz 4 werden vor dem Wort „Seilbahnen“ die Wörter „die übrigen“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Stadtentwicklung“ die Wörter „, der Barrierefreiheit, der Sicherheit“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Im besonderen Interesse des Landes stehen der taktverdichtete und Reisezeit einsparende Eisenbahnbetrieb zwischen Dortmund und Köln einschließlich seiner landesweiten Durchbindung sowie der hierfür erforderliche Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Rhein-Ruhr-Express). Auf Grund seiner landesweiten Bedeutung und der Not-wendigkeit der Berücksichtigung von Vorgaben des Bundes bedarf es dabei einer besonders engen Abstimmung und intensiven Zusammenarbeit der Zweckverbände mit dem Land.“
c) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Mobilität“ die Wörter „oder sensorisch“ und nach dem Wort „Bundesbehindertengleichstellungsgesetz“ die Wörter „und nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW“ eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife“ durch die Wörter „Bildung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifs“ ersetzt.
4. § 5a wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „4 und 6“ durch die Angabe „4, 5 und 7“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „oder nicht in angemessener Zeit“ eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Zweckverbände haben dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Gegenstände und Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit vorzulegen.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erstellt für den Neu- und Ausbau der Infrastruktur des ÖPNV im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen Bedarfsplan (ÖPNV-Bedarfsplan). Er umfasst die langfristigen Planungen für den streckenbezogenen Aus- und Neubau der Schieneninfrastruktur und für andere bedeutsame Investitionsmaßnahmen des ÖPNV mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als drei Millionen EUR, die nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 gefördert werden können. Der ÖPNV-Bedarfsplan ist bei Bedarf entsprechend Satz 1 fortzuschreiben.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans“ durch das Wort „ÖPNV-Bedarfsplans“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
7. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans“ durch das Wort „ÖPNV-Bedarfsplans“ ersetzt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes rückwirkend zum 1. Januar 2011 eine jährliche Pauschale in Höhe von mindestens 858 Millionen EUR. Dieser Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungs- und Revisionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes des Bundes. Die Höhe der dem jeweiligen Zweckverband zukommenden Pauschale wird durch Rechtsverordnung festgelegt, die das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrs-ausschuss des Landtags erlässt. Die Verrechnung der neu festgesetzten Pauschalen mit den für den Zeitraum ab 2011 unter Vorbehalt gewährten Pauschalen und anderen gewährten Sonderzuwendungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des SPNV erfolgt mit den danach erstmalig bewilligten Pauschalen. Die Pauschale ist insbesondere zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots an die Eisenbahnunternehmen weiterzuleiten; sie kann auch für andere Zwecke des ÖPNV verwendet oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden. Aus der Pauschale ist das SPNV-Netz gemäß § 7 Absatz 4 zu finanzieren. Der Verwendungszweck der Pauschale kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung nach Satz 3 näher bestimmt werden, soweit dies zur Sicherstellung von Projekten des SPNV notwendig ist, die auf Grund von Vorgaben des Bundes unter Mitwirkung des Landes realisiert werden. Die Zweckverbände dürfen höchstens 2 vom Hundert der Pauschale für allgemeine Ausgaben verwenden oder weiterleiten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Land gewährt den Aufgabenträgern gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes eine jährliche Pauschale in Höhe von 110 Millionen EUR. Rückwirkend zum 1. Januar 2011 und in Verrechnung mit den seitdem unter Vorbehalt gewährten Pauschalmitteln werden
1. 90 vom Hundert im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich entfallenden Anteils an den landesweit im Jahr 2008 fahrplanmäßig erbrachten, kapazitäts- und qualitätsbezogen gewichteten Betriebsleistungen im Straßenbahn- und O-Busverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz einschließlich bedarfsorientierter Verkehre,
2. 9 vom Hundert im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich entfallenden Anteils an der Einwohnerzahl 2008 nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2010 und
3. 1 vom Hundert im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich entfallenden Anteils an der Fläche des Landes im Jahr 2008
verteilt. Die so festzulegenden Anteile der Aufgabenträger werden durch Rechtsverordnung bestimmt, die das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags erlässt. Ab dem Jahr 2014 wird die Pauschale auf der Grundlage der nach Maßgabe des Satzes 2 ermittelten Betriebsleistungen, der Einwohnerzahl und der Fläche im Jahr 2011 gewährt. Mindestens 80 vom Hundert der Pauschale sind für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterzuleiten, die den Gemeinschaftstarif nach § 5 Absatz 3 anwenden; die übrigen Mittel sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder hierfür an Eisen-bahnunternehmen, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 5“ eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gewährung“ und nach dem Wort „Kalenderjahres“ die Wörter „, in dem die Mittel nicht verausgabt wurden oder zurückgeflossen sind,“ eingefügt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Land kann die Pauschalen in Höhe von bis 10 vom Hundert kürzen, zurückfordern oder ihre Auszahlung nach Absatz 3 aussetzen, wenn die Empfänger der Pauschalen
1. ihrer Hinwirkungspflicht auf die Bildung eines Gemeinschaftstarifs nach § 5 Absatz 3 und seiner Umsetzung oder
2. anderen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 1 folgenden Anforderungen
nicht nachkommen.“
9. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Sätze 1 und 4 werden jeweils nach dem Wort „O-Busverkehr“ die Wörter „, im Verkehr mit Seilbahnen im Sinne von § 1 Absatz 3a“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gewährung“ und nach dem Wort „Kalenderjahres“ die Wörter „, in dem die Mittel nicht verausgabt wurden oder zurückgeflossen sind,“ eingefügt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „150“ durch die Zahl „120“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von der Gesamtförderung gemäß Absatz 1 erhalten der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe a 53,345 vom Hundert, der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe b 29,951 vom Hundert und der Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe c 16,704 vom Hundert.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zuwendung ist zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur, zu verwenden oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. Bei der Verwendung der Mittel nach dem Entflechtungsgesetz und dem Nachweis ihrer Verwendung sind die bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten. Mit der Zuwendung dürfen grundsätzlich höchstens 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen Investitionsmaßnahme gefördert werden. Ausnahmen hiervon können in den Verwaltungsvorschriften nach § 10 Absatz 4 geregelt werden. Mindestens 50 vom Hundert der Mittel sind für solche Investitionsmaßnahmen zu verwenden, die nicht dem SPNV dienen.“
d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gewährung“ und nach dem Wort „Kalenderjahres“ die Wörter „, in dem die Mittel nicht verausgabt wurden oder zurückgeflossen sind,“ eingefügt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Investitionsmaßnahmen“ durch das Wort „ÖPNV-Investitionsmaßnahmen“ ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 wird die Zahl „2015“ durch die Zahl „2017“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 10 Buchstaben a und b am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 10 Buchstaben a und b treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
Düsseldorf, den 4. Dezember 2012
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
GV. NRW. 2012 S. 638