Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 36 vom 14.12.2012 Seite 633 bis 640

Verordnung zur Änderung der Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister

203014

Verordnung zur Änderung der
Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin
oder zum Brandmeister

Vom 23. November 2012

Auf Grund des § 117 Absatz 4 Nummer 1 und § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister vom 3. November 2005 (GV. NRW. S. 845), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (GV. NRW. S. 373), wird wie folgt geändert:

1. Anlage 3 Nummer „8 Sport“ wird wie folgt geändert:

1.1 Nach den Wörtern „DLRG-Rettungsschwimmabzeichen“ wird das Wort „in“ eingefügt.

1.2 Die Wörter „Deutsches (Jugend-) Sportabzeichen Bronze“ werden durch die Wörter „Deutsches (Jugend-) Sportabzeichen in Silber“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013  in Kraft.

Düsseldorf, den 23. November 2012

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2012 S. 640