Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 38 vom 18.12.2012 Seite 649 bis 660

Verordnung zu Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zu Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

203015

Verordnung zu Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Vom 26. November 2012

 

Auf Grund des § 6 Absatz 2 Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 953) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 12 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.

2. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „2.13“ durch die Angabe „2.13.3“ ersetzt.

3. In § 20 Satz 2 wird das Wort „Mittlung“ durch das Wort „Mittelung“ ersetzt.

4. In § 22 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „mit“ gestrichen.

 

5. § 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 26. November 2012

 

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Guntram  S c h n e i d e r

 

GV. NRW. 2012 S. 660