Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 39 vom 19.12.2012 Seite 661 bis 668
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger/innen in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen |
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger/innen in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen
2022
Satzung zur
Änderung der
Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung
und der sachkundigen Bürger/innen in den Ausschüssen
sowie über Zuschüsse an die Fraktionen
Vom 22. November 2012
Die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe hat auf Grund der §§ 6, 7 Absatz 1 Buchstabe d und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in der Sitzung am 22. November 2012 folgende Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger/innen in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen vom 16. März 1995 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Satzung vom 1. März 2012 (GV. NRW. S. 114), beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger/innen in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen vom 16. März 1995 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Satzung vom 1. März 2012 (GV. NRW. S. 114), wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse haben gemäß § 16 Absatz 1 Landschaftsverbandsordnung Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls nach den Regeln der §§ 44, 45 Gemeindeordnung; die letzte angefangene Stunde wird nach der Anzahl der Minuten anteilig berechnet.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Münster, den 22. November 2012
Dieter G e b h a r d
Vorsitzender
der 13. Landschaftsversammlung
Dr. Wolfgang K i r s c h
Schriftführer
der 13. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 22. November 2012
Der Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
Dr. Wolfgang K i r s c h
GV. NRW. 2012 S. 666