Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 15 vom 29.6.2006 Seite 249 bis 276
Genehmigung der 17. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – östlicher Teil (Kreis Soest/Hochsauerlandkreis) – im Gebiet der Stadt Rüthen
Genehmigung der 17. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – östlicher Teil (Kreis Soest/Hochsauerlandkreis) – im Gebiet der Stadt Rüthen
Genehmigung
der
17. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Dortmund
– östlicher Teil (Kreis Soest/Hochsauerlandkreis) –
im Gebiet der Stadt Rüthen
Vom
7. Juni 2006
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 9. Februar
2006 die 17. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – östlicher Teil (Kreis
Soest/Hochsauerlandkreis) im Gebiet der Stadt Rüthen beschlossen (Erweiterung
des Abgrabungsbereiches „Kattensiepen“).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 7. Juni 2006 - 502 - 30.13.03.16 - gemäß § 20
Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen
mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Soest
und der Stadt Rüthen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung
verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 7. Juni 2006
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
DieterK r e l l
GV. NRW. 2006 S. 271
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