Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 40 vom 28.12.2012 Seite 669 bis 682

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein- Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein- Westfalen

20302

Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten
des Landes Nordrhein- Westfalen

Vom 19. Dezember 2012

 

Auf Grund des § 111 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1975 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

c) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ und das Wort „Dienstbehörde“ durch die Wörter „dienstvorgesetzten Stelle“ ersetzt.

d) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ und das Wort „Dienststelle“ durch die Wörter „dienstvorgesetzten Stelle“ ersetzt.

 

2. In § 1 Absatz 2 Satz 2, § 6, § 7 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort „Polizeivollzugsbeamten“ die Wörter „Polizeivollzugsbeamtinnen und“ eingefügt.

 

3. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Vorbehaltlich der Regelungen in § 64 und § 65 Absatz 2 Landesbeamtengesetz ist für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit grundsätzlich ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. Zeiten des Erholungsurlaubs sowie der Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden durchschnittlich nicht überschreiten; die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens neun Stunden. Das für Inneres zuständige Ministerium kann für einzelne Dienstzweige, Dienststellen oder Teile von Dienststellen eine abweichende Regelung treffen oder zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse sie zwingend erfordern.“

 

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Zeiten eines dienstlich angeordneten Arztbesuchs einschließlich der Wegezeiten werden mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

 

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und den Landespolizeischulen“ gestrichen.

b) In Absatz 2 2. Halbsatz wird das Wort „einundfünfzig“ durch die Angabe „48“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und die Landespolizeischulen“ gestrichen.

 

6. In § 3 Absatz 4, § 4 Satz 1 und Satz 2, § 8a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils vor dem Wort „Polizeivollzugsbeamte“ die Wörter „Polizeivollzugsbeamtinnen und“ eingefügt.

 

7. In § 4 Satz 4 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

 

8. § 5 wird aufgehoben.

 

9. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

㤠7a
Ruhezeiten

(1) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht bei Einsätzen, in denen der Schutz von überragenden Rechtsgütern oder die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine über den Zeitraum des Absatzes 1 hinausgehende Tätigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zwingend erfordern. Der § 72 Absatz 4 Nummer 2 Landespersonalvertretungsgesetz bleibt unberührt.

 

(3) Zur Gewährleistung der kontinuierlichen polizeilichen Aufgabenwahrnehmung können durch die Leiterin oder den Leiter der Polizeibehörde von Absatz 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind in diesem Falle gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren. Ist in Ausnahmefällen eine Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich, so ist anderweitig ein angemessener Schutz der Polizeivollzugsbeamtinnen und der Polizeivollzugsbeamten zu gewährleisten.“

 

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Jeder Polizeivollzugsbeamte hat“ durch die Wörter „Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben“ ersetzt.

bb) In Satz 2 2. Halbsatz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

 

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für andere Tage darf Dienstfreizeit nur durch das für Inneres zuständige Ministerium, in Ausnahmefällen, die durch rein örtliche Gründe bedingt sind, von der Leiterin oder dem Leiter der Behörde angeordnet werden.“

 

11. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, deren Arbeitszeit nach den §§ 63, 66 oder dem § 75 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.“

 

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zustehende Dienstbefreiung erhöht sich für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte um eine Freischicht bzw. einen dienstfreien Arbeitstag ab dem Jahr, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird.“

 

12. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Innenminister“ durch die Wörter „Das für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Leiter der Polizeibehörde oder der Polizeieinrichtung“ durch die Wörter „die Leiterin oder der Leiter der Behörde“ und das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 1. Halbsatz werden die Wörter „den Leiter der Polizeibehörde oder der Polizeieinrichtung“ durch die Wörter „die Leiterin oder den Leiter der Behörde“ ersetzt

 

13. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2012“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.

 

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Bis zu diesem Datum sind unter Berücksichtigung von Vorschriften und Erkenntnissen zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen Schichtmodelle zu erproben, um Parameter für zukünftige Schichtmodelle festzulegen. Näheres wird durch Erlass geregelt.“

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 19. Dezember 2012

 

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r  MdL

 

GV. NRW. 2012 S. 680