Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 40 vom 28.12.2012 Seite 669 bis 682

7. Nachtrag zur Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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7. Nachtrag zur Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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7. Nachtrag zur Satzung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

 

Vom 5. Dezember 2012

 

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54) in der Fassung des 6. Nachtrags vom 5. Juli 2012 (GV. NRW. S. 301) wird wie folgt geändert:

 

Artikel 1

 

 

1. § 2 Absatz 3 des Anhangs zu § 27 der Satzung, Beitragsordnung, wird wie folgt geändert:

a) In der Tabellenspalte „Bezeichnung“ werden die Wörter „KS3 (Schüler an berufsbildenden Schulen, Studierende, Lernende)“ durch die Wörter „KS3 (Schüler an berufsbildenden Schulen, Studierende, Lernende sowie Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII)“ ersetzt.

 

b) In der Tabellenspalte „Mitglieder der Umlagegruppe“ werden in der Tabellenzeile „KS3“ folgende Änderungen vorgenommen:

aa) Nach den Wörtern „Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen“ wird das Wort „nach“ eingefügt.

bb) Nach den Wörtern Träger von öffentlichen Hochschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8c“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „Einrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII“ werden die Wörter „oder von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII“ eingefügt.

 

2. § 3 des Anhangs zu § 27 der Satzung, Beitragsordnung, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dem nach Satz 1 ermittelten Umlageanteil der jeweiligen Umlagegruppe werden ggfs. Beitragszuschläge (§ 7 Abs. 8) und Ermäßigungen (§ 5 Abs. 7) zugerechnet.“

 

b) Absatz 4 wird nach dem Spiegelstrich „- Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)“ als weiterer Spiegelstrich eingefügt„- Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird (§§ 2 Abs. 1 Nr. 14b, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII)“.

 

3. § 4 Absatz 10 des Anhangs zu § 27 der Satzung, Beitragsordnung, wird wie folgt geändert:

 a) In Satz 1 werden die Wörter „Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen“ durch die Wörter „Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe“ ersetzt.

 b) In Satz 2 werden die Wörter „Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen“ durch die Wörter „Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe“ ersetzt.

c) In Satz 2 werden nach den Wörtern „deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist“ die Wörter „, sowie der Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII, wenn der Träger der Förderung der Umlagegruppe zugeordnet ist“ eingefügt

d) In Satz 4 werden nach dem Wort „Lernenden“ die Wörter „und Teilnehmer einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII“ eingefügt.

 

4. § 5 Absatz 5 Satz 1 des Anhangs zu § 27 der Satzung, Beitragsordnung, wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „über bzw.“ werden durch die Wörter „bzw. auf ein“ ersetzt.

b) Die Wörter „und Lernenden“ werden durch die Wörter „, Lernenden und Teilnehmer einer Maßnahme“ ersetzt.

 

5. In § 5 Absatz 6 des Anhangs zu § 27 der Satzung, Beitragsordnung, werden die Wörter „und Lernenden nach Absatz 5 Satz 2“ durch die Wörter „, Lernenden und Teilnehmer einer Maßnahme nach Absatz 5 Satz 2“ sowie die Wörter „und Lernenden im Sinne des § 4 Abs. 10 Satz 4“ durch die Wörter „, Lernenden und Teilnehmer einer Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 10 Satz 4“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Artikel 1 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. Dezember 2012

 

 

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

E i s

 

Der Vorsitzende des Vorstandes

M e y e r i n g h

 

Genehmigung

 

Der von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 5. Dezember 2012 beschlossene Siebte Satzungsnachtrag wird gemäß § 34 Absatz 1 SGB IV i.V.m. § 114 Absatz 2 SGB VII genehmigt.

 

Düsseldorf, den 10. Dezember 2012

 

 

Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

F r i e d r i c h

V A 4 – 3541.8.112

 

(Siegel)

GV. NRW. 2012 S. 681