Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 40 vom 28.12.2012 Seite 669 bis 682

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen

300

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Justiz
im Land Nordrhein-Westfalen

 

Vom 18. Dezember 2012

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Justiz
im Land Nordrhein-Westfalen

 

 

Artikel 1

 

Im Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), wird die Anlage zu § 124 Absatz 2 wie folgt geändert:

 

1. Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

 

„2.1

Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden
Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung)“

525 Euro

 

 

2. Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

 

„2.2

Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung)

 

Anmerkung:

Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken

werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.“

0,50 Euro

je
Eintragung,

mindestens 17 Euro

 

 

3. Nach Nummer 2.2 wird folgende Nummer 2.3 angefügt:

 

„2.3

Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz

 

Anmerkung:

Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft.“

4,50 Euro

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Auf die Bewilligung des laufenden Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, das gemäß § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, bleibt die Anlage zu § 124 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.

 

Düsseldorf, den 18. Dezember 2012

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

 

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

 

GV. NRW. 2012 S. 672