Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe
2120
Gesetz
zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und
zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe
Vom 27. Juni
2006
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und
zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe
Abschnitt
1
Altenpflegefachkraftausbildung
§ 1
Zuständigkeit
Zuständige
Behörde für die Durchführung des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils
geltenden Fassung ist die Bezirksregierung. Ihr wird auch die Zuständigkeit für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 AltPflG
übertragen.
§ 2
Ausbildung zur Altenpflegefachkraft
Das
für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium kann die Durchführung der
theoretischen Ausbildung durch Richtlinie für die Fachseminare verbindlich
regeln; in einem Rahmenlehrplan können verbindliche Vorgaben für die praktische
Ausbildung gegeben werden.
§ 3
Qualifikation der Lehrkräfte und Praxisanleiter
(1)
Hauptamtliche, pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte mit einem
Beschäftigungsumfang von mindestens 50 Prozent bedürfen einer für die
Altenpflegeausbildung besonderen Qualifikation, die insbesondere durch folgende
Abschlüsse nachgewiesen werden kann:
1.
Absolventen eines Diplom- oder Masterstudiums mit ausgewiesenem
pflege-pädagogischem Schwerpunkt (Fachhochschule oder Universität).
2.
Absolventen des Studiums Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen
Fachrichtung Pflege- oder Gesundheitswissenschaft.
3. Absolventen
anderer berufsspezifischer Studiengänge, soweit sie pädagogische
Zusatzqualifikationen von mindestens 400 Stunden Umfang nachweisen. Bei Vorlage
adäquater Leistungsnachweise über den entsprechenden Umfang in einer
Hochschulausbildung kann der Erwerb der o. g. Zusatzqualifikation auf Antrag
von der Bezirksregierung erlassen werden.
(2)
Die Voraussetzungen unter Absatz 1 gelten für hauptamtliche Lehrkräfte als
erfüllt, wenn sie bei In-Kraft-Treten dieser Regelung eine Schule leiten oder
als hauptamtliche Lehrkraft an einem Fachseminar für Altenpflege arbeiten oder
deren praktische Tätigkeit in diesem Bereich nicht länger als fünf Jahre
zurückliegt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen
weitere Ausnahmen zulassen.
(3)
Die Qualifizierung der Praxisanleiter richtet sich nach einem von dem für die
Altenpflegeausbildung zuständigen Ministerium zu erlassenden „Standard für
Praxisanleitung“, durch den die Zahl der Stunden und der Inhalt der
Qualifizierung verbindlich festgeschrieben werden.
§ 4
Erprobungsklausel
Unter
den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AltPflG kann das für die
Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium Abweichungen von § 4 Abs. 2 bis 4 AltPflG
und von der nach § 9 AltPflG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
zulassen.
§ 5
Fachseminare
(1)
Die anerkannten Altenpflegeschulen tragen den Namen „Fachseminar für
Altenpflege“.
(2)
Die Förderung der staatlich anerkannten Fachseminare erfolgt entsprechend der
Förderrichtlinie nach Maßgabe des Landeshaushalts.
(3)
Die Anerkennung eines Fachseminars soll widerrufen werden, wenn über einen
Zeitraum von drei Jahren kein neuer Kurs für eine Fachkraftausbildung begonnen
hat.
Abschnitt
2
Altenpflegehilfeausbildung
§ 6
Ausbildung in der Altenpflegehilfe
(1)
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Durchführung der
Altenpflegehilfeausbildung.
(2)
Die Berufsbezeichnungen „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ und „staatlich
anerkannter Altenpflegehelfer“ dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis
dazu erteilt worden ist.
(3)
Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter
Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Anleitung einer Pflegefachkraft
erforderlich sind.
(4)
Die Ausbildung dauert zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Sie
umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 750 Stunden
und die praktische Ausbildung mit mindestens 900 Stunden. Die Ausbildung kann
auch in Teilzeitform mit einer Höchstdauer von zwei Jahren durchgeführt werden.
(5)
Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach
Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung die
Zugangsvoraussetzungen, die Anrechnung anderer Ausbildungen und Tätigkeiten auf
die Ausbildungen, die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Nähere über
die Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie die Urkunde für die
Erlaubnis nach Absatz 1, ferner das Nähere hinsichtlich der Anerkennung von
Unterbrechungs- und Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung und der Anerkennung
der Fachseminare für die bedarfsgerechte Durchführung der
Altenpflegehilfeausbildung zu regeln.
Abschnitt
3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 7
Aufhebung bisheriger Regelungen, Übergangsbestimmungen,
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(1)
Es werden aufgehoben:
1.
Das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) vom
19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 335), geändert durch Gesetz vom 5. März 1997 (GV. NRW. S. 28),
2.
die Verordnung für die Ausbildungen und Prüfung in der Altenpflege (APO – Altenpflege)
vom 28. September 1994 (GV. NRW. S. 836),
3.
die Verordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz
(Umlageverordnung – Umlage VO) vom 28. September 1994 (GV. NRW. S. 843),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2005 (GV. NRW. S. 947) und
4.
§ 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach
Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31.
Januar 1995 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 693).
(2)
Für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2003 nach diesen
Vorschriften begonnen haben, sind die Regelungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 bis
zum Abschluss der Ausbildungsverhältnisse weiter anzuwenden.
(3)
Die durch Absatz 1 aufgehobenen Verordnungen können aufgrund der jeweils
einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch eine Verordnung geändert werden.
§ 8
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses
Gesetz tritt am 1. August 2006 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag
bis zum 31. Dezember 2011 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.
Düsseldorf,
den 27. Juni 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t g e r s
(L. S.)
Der
Finanzminister
Dr.
HelmutL i n s s e n
Für
den
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
EckhardU h l e n b e r g
Die
Justizministerin
zugleich für den
Innenminister
RoswithaM ü l e r-P i e p e n k ö t t e r
GV. NRW. 2006 S. 290
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